Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0402-W/03
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-W/03vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, wenn die Ehegattin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999, 2000 und
2001 beantragte der Bw. jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser wurde
jedoch für die o.a. Jahre mit der Begründung nicht gewährt, dass
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften
(unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebe.
Gegen diese Bescheide wurde mit
Schriftsatz vom 11.11.2002 fristgerecht berufen und die
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Zur Begründung
verwies der Bw. darauf, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in
Bosnien lebe und er am Wochenende zu seiner Familie fahre oder ihn diese in
Österreich besuche. Er lebe daher in aufrechter Ehe und nicht dauernd
getrennt, weshalb ihm, auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl.
83/13/0153 vom 15.2.1984, der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Nachdem die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz
vom 2.1.2003 den Vorlageantrag und verwies, unter Hinweis darauf, dass er in
aufrechter Ehe und nicht dauernd getrennt lebe, auf das Protokoll über die
Lohnsteuerbesprechung 2000, wonach ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Zif. 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag
zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Folgende Voraussetzungen
müssen daher für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
vorliegen:
mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
vom
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend
unbeschränkte
Steuerpflicht des
Ehegatten
Unbestritten
treffen die zwei erstgenannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall
zu.
Zu prüfen bleibt daher, ob
die Ehegattin des Bw. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
ist.
Dies ist im Hinblick darauf,
dass die Ehegattin nach Angaben des Bw. mit den gemeinsamen Kindern in Bosnien
lebt, zu verneinen. Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 ist nämlich
eine natürliche Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die
Ehegattin des Bw. jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat, war der Alleinverdienerabsetzbetrag aus diesem
Grund zu Recht nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH vom 15.3.1995, Zl.
94/13/0256).
Soweit der Bw. auf das
Protokoll der Lohnsteuerbesprechung 2000 verweist, ist dazu zu bemerken, dass
das zu § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 angeführte Beispiel davon ausgeht,
dass die sich vorwiegend im Heimatort in Exjugoslawien aufhältige Ehegattin
gemeinsam mit dem Ehegatten über eine jederzeit benutzbare und auch
tatsächlich benutzte Wohnung in Österreich verfügt. Der
gegenständliche Sachverhalt bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass eine solche gemeinsame Wohnung, die die unbeschränkte
Steuerpflicht der Ehegattin begründen würde, besteht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 8.
April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-W/03
- Stammnummer
- 3597
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF