Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4006-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen allergischem Asthma bronchiale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4006-W/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1999 für das Kind P. Z.
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 3.
Juli 2002 beim Finanzamt (FA) eingelangten Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe begehrte die Berufungswerberin (Bw.) rückwirkend ab 1999
die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn P. Z. Laut dem vorgelegten
ärztlichen Zeugnis vom 3. Juli 2002 leidet das Kind an mittelschwerem
Asthma bronchiale und ist dadurch seit 1999 für zwei Jahre zu
50 v. H. behindert.
Mit Bescheid
vom 22. Juli 2002 wies das FA den vorhin genannten Antrag ab und begründete
dies damit, dass die 50%ige Behinderung nur für zwei Jahre bescheinigt
worden sei und somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe nicht vorlägen.
Mit dem am 31.
Juli 2002 beim FA eingebrachten Schriftsatz erhob die Bw. Berufung und
führte darin aus, dass sie nachweisen könne, dass ihr Sohn
nachweislich seit 1998 an asthmatischer Bronchitis leide. Die Bw. legte in
diesem Zusammenhang ein kopiertes Konvolut an ärztlichen Bestätigungen
vor.
Nach Vorlage
der Berufung an die Finanzlandesdirektion als zu diesem Zeitpunkt
zuständiger Berufungsbehörde holte diese Behörde ein
lungenfachärztliches Sachverständigengutachten des für die Bw.
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
ein.
In diesem
Gutachten wird bescheinigt, dass der Sohn an allergischem Asthma bronchiale
(Richtsatzposition III/a/286) mit einem 30%igen Behinderungsgrad leide. Der
untere Rahmensatz ergebe sich wegen lediglich leicht bis
mäßiggradiger episodenhaft auftretender Einschränkungen der
respiratorischen Leistungsreserven unter gleichzeitiger Berücksichtigung
der Allergieneigung sowie des normalen klinischen
Untersuchungsbefundes.
Der
ärztliche Dienst des Bundessozialamtes hat sich diesem Gutachten
angeschlossen.
Das
lungenfachärztliche Gutachten wurde der Bw. mit Schreiben der
Finanzlandesdirektion vom 4. Dezember 2002 zur Kenntnis gebracht. Die
Kindesmutter hat sich hiezu jedoch nicht geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt
selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der
bis 31.12.2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Die
Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den vorhin
zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im
gegenständlichen Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen in seinem schlüssig begründeten
Gutachten vom 20. November 2002 den Grad der Behinderung mit 30 v.H.
(allergisches Asthma bronchiale) fest. Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 30 v.H. laut Sachverständigengutachten des zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser
Behinderungsgrad des Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und
unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund
des Gutachtens des Bundessozialamtes keine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerhebliche BehinderungFunktionsbeeinträchtigungallergisches Asthma bronchiale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4006-W/02
- Stammnummer
- 3596
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF