Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2240-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2240-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 26. Juni 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni 2008
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 23. Mai 2008 einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung von Zwangs- und Ordnungsstrafen vom 23. Mai 2001 in der Höhe
von dreimal S 4.000,00 ein und führte dazu aus, dass gegen den
Zurückweisungsbescheid betreffend diese Berufung vom 24. April 2008 am 5.
Mai 2008 Berufung erhoben worden sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2008 abgewiesen
und die Entscheidung damit begründet, dass die Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 26. Juni 2008 in der
ausgeführt wird, dass der Bescheid mangelhaft sei, da nicht nachvollziehbar
sei, dass die Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei. Der abweisende
Bescheid verletze die gängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,
wonach die Begründung eines Bescheides erkennen lassen müsse, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und die Gründe, die zur
Annahme dieses Sachverhaltes führten angegeben werden müssten, sowie
aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als
erfüllt erachtet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Die Berufung gegen die Festsetzung einer Zwangs- und
Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein
diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine
Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchsvoraussetzungen des § 212 a
BAO nicht gegeben.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2240-W/08
- Stammnummer
- 35957
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF