Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0344-I/08
Kosten für das Begräbnis der Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-I/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für das Begräbnis der Schwiegermutter stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie zum Teil in den Nachlassaktiva Deckung finden und der andere Teil durch eigenes Einkommen der Gattin (=Erbin und Tochter der Verstorbenen) bestritten werden könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 29. April 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte Kosten im Betrag von 1.864,33
€ für das Begräbnis seiner Schwiegermutter als
außergewöhnliche Belastung geltend. In einer Ergänzung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 vom 13.4.2008 führte er dazu aus:
"Da meine Gattin
als Tagesmutter nur ein sehr geringes monatliches Einkommen hat, von dem sie
eine Pensionsvorsorge und eine Unfallversicherung bezahlt, bleibt nach
Begleichung eines Teils der monatlichen Ausgaben für den Haushalt kein Geld
mehr übrig".
Mit dem am 29.4.2008 ausgefertigten Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde dem Antrag nicht
entsprochen, weil Nachlassaktiva in einem die Begräbniskosten
übersteigenden Ausmaß vorhanden gewesen seien.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete
der Berufungswerber ein, das vorgelegte Verlassenschaftsprotokoll zeige, dass
"keinerlei Nachlass vorhanden bzw übrig
geblieben" sei. Den im Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes
"nicht anerkannten" und für seine
Gattin wegen deren nur geringen Einkommens als Tagesmutter nicht bezahlbaren
Teil der Begräbniskosten habe er bezahlt und als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt begründend aus, Begräbniskosten seien als bevorrechtete
Nachlassverbindlichkeiten vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen
zu decken. Die laut Beschluss des Bezirksgerichtes vorhandenen Nachlassaktiva im
Betrag von 7.005,31 € hätten zur Deckung der gesamten
Begräbniskosten gereicht.
Im Vorlageantrag vom 16.6.2008 wurde ergänzt, die
Begräbniskosten hätten insgesamt 6.090,81 € betragen. Sie seien
im Verlassenschaftsprotokoll mit 4.000 € als bevorrechtete Verbindlichkeit
anerkannt worden. Von den vorhandenen Aktiva seien abgesehen von den
Todfallskosten von 4.000 € noch die Gerichtskommissionsgebühren
(729,10 €), eine Forderung des Altersheimes, eine Forderung des Amtes der
Landesregierung und weitere Todfallskosten in Abzug gebracht worden. Damit seien
die Aktiva erschöpft gewesen. Den Restbetrag an Begräbniskosten in
Höhe von 1.864,33 € habe er bezahlen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf zudem weder Betriebsausgabe,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. ...
Begräbniskosten einschließlich der Kosten
für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine
außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert
bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040).
Soweit eine Nachlassdeckung nicht gegeben ist, kann in Höhe der
Aufwendungen für ein durchschnittliches Begräbnis und ein
durchschnittliches Grabmal eine außergewöhnliche Belastung vorliegen
(vgl. VwGH 4.2.1963, 359/62).
Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten (§ 549 ABGB). Sie sind vorrangig aus vorhandenen
und verwertbaren Nachlassaktiven zu bestreiten. Der Höhe nach ist die
außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und
der sozialen Stellung des Verstorbenen, nicht dem Berufsstand (VwGH 16.12.1955,
590/55), ggf. aber mangelndem Vermögen Rechnung tragenden würdigen
Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Nach den
Lohnsteuerrichtlinien belaufen sich diese Kosten ab der Veranlagung 2007 auf
max. je 4.000 €, zusammen also 8.000 € (Jakom/Baldauf, EStG § 34
Rz 90 "Begräbniskosten").
Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar
sind u.a. Kosten der Trauerkleidung, von Blumen und Kränzen und der
Bewirtung von Trauergästen (vgl. zB Jakom/Baldauf §4 Rz 90
"Begräbniskosten" mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für den Ehepartner insoweit abzugsfähig, als sie
zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Dabei hat der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt,
wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind (Abs. 2).
Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei
aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten (Abs.
3).
Vor diesem Hintergrund ist folgender Sachverhalt zu
beurteilen:
Die Schwiegermutter des Berufungswerbers ist am 29.9.2007
verstorben. Im Verlassenschaftsprotokoll (Beschluss des Bezirksgerichtes vom
12.2.2008) ist eine Nachlassverschuldung in Höhe von 18.001,01 €
ausgewiesen (den Aktiva von 7.005,31 € standen Passiva in Höhe von
25.006,32 € gegenüber). Der vorhandene Aktivnachlass wurde der Tochter
der Verstorbenen (Gattin des Berufungswerbers) iSd § 155 AußStrG an
Zahlungs Statt überlassen, und zwar gegen Bezahlung folgender
Passiva:
|
Gerichtskommissionsgebühren
|
729,10
€
|
Todesfallkosten als bevorrechtet
anerkannt bis zum Betrag von
|
4.000,00
€
|
Todesfallkosten über dem
als bevorrechtet anerkannten Betrag
|
226,48
€
|
V-G-Heim der
Heimatgemeinde
|
1,14
€
|
Forderung des Amtes der
Landesregierung, Soziales
|
2.048,59
€
|
Summe
|
7.005,31
€
Die Begräbniskosten von insgesamt 6.090,81 € hat
der Berufungswerber wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Urnenbegräbnis - Fa-
Lechner
|
3.676,14
€
|
Grabkosten - Gemeinde
Fritzens
|
1.932,77
€
|
Sargblumen - Fa.
Modersbacher
|
200,00
€
|
Trauermahl - Restaurant
"s´Mühlbachl"
|
281,90
€
|
Summe
|
6.090,81
€
Der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachte Betrag (1.864,33 €) errechnet sich als Differenz zwischen
Gesamtkosten (6.090,81 €) und bereits abgedeckter Todesfallkosten laut
Gerichtsbeschluss (4.226,48 €).
Der Berufungswerber erzielte 2007 Lohneinkünfte als
Bankangestellter in Höhe von 50.778 € (Lohnzettel KZ 245). Die
Einkünfte der Gattin (als Tagesmutter) betrugen 4.658,63 € (Lohnzettel
KZ 245). Familienbeihilfe wurde 2007 für vier Kinder Bezogen. Beim
Berufungswerber wurde ein Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt.
In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die
sittliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten in erster Linie die
Erben trifft (Doralt, EStG, § 34, Tz 78, Stichwort "Begräbnis";
Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 90 "Begräbniskosten"). Eine Verpflichtung
zur Tragung der Begräbniskosten traf somit die Gattin des Berufungswerbers.
Beim geltend gemachten Betrag (1.864 €) handelt es sich um jenen Teil der
Begräbniskosten, der in den Nachlassaktiva keine Deckung mehr fand. Darin
enthalten sind auch Kosten für Blumen (200,00 €) und Kosten für
das Trauermahl (281,90 €). Diese Kosten sind (wie oben ausgeführt)
steuerlich nicht absetzbar. Der als außergewöhnliche Belastung noch
in Betracht kommende Betrag errechnet sich mit 1.382,43 €. Diese Kosten
hätte die Gattin des Berufungswerbers mit ihrem eigenen Einkommen
bestreiten können. Der Hinweis in der "Ergänzung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 vom 13.4.2008", wonach der Berufungswerber wegen
des nur geringen Einkommens seiner Gattin den in den Nachlassaktiva nicht
gedeckten Teil der Begräbniskosten bezahlt habe, vermag daran nichts zu
ändern. Der Umstand, dass seine Gattin ihr Einkommen zur
"Begleichung eines Teils der monatlichen
Ausgaben für den Haushalt" und Zahlung einer Unfallversicherung
verwendet, kann nicht dazu führen, dass die Ausgaben für das
Begräbnis ihrer Mutter nunmehr beim Gatten - auch wenn er die Kosten
tatsächlich bezahlt haben mag - steuermindernd berücksichtigt
werden.
Festzuhalten ist auch, dass beim Berufungswerber der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Gem. § 34 Abs. 7 Z 3
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Bei Ehegatten gilt der
Alleinverdienerabsetzbetrag die gesetzliche Unterhaltspflicht des verdienenden
Ehepartners gegenüber dem nicht oder nur gering verdienenden Ehepartner ab
(Jakom/Baldauf EStG § 33 Rz 20).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-I/08
- Stammnummer
- 35956
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF