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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2183

KESt-Entlastung bei Ausschüttung an eine deutsche Organgesellschaft einer deutschen Organträger-KG

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/64-IV/4/02vom 10.12.2002

Wortlaut laut Findok

Unter EAS 869 wurde bereits ausgeführt, dass nach österreichischem innerstaatlichen Recht eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG 1988 (Organschaft) möglich ist. § 9 KStG 1988 wurde in diesem Zusammenhang als körperschaftsteuerliches Sonderrecht gesehen, das nur auf inländische Organschaften abstellt und damit im Allgemeinen eine Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften nicht zulässt (siehe auch EAS 1981 und die österreichisch-deutsche Verständigung vom 29.01.1999, AÖF Nr. 62/1999 sowie die österreichisch-schweizerische Verständigung AÖF Nr. 34/2000). Ist daher eine (tätige) deutsche Kapitalgesellschaft einerseits zu 99% an einer österreichischen GmbH beteiligt und andererseits zugleich Organgesellschaft einer deutschen Organträger-KG, dann steht ungeachtet des noch nicht verstrichenen 2-Jahreszeitraumes des § 94a EStG 1988 ein KESt-Entlastungsanspruch gemäß Art. 10 DBA-D (1954 und 2000) zu (KESt-Herabsetzung auf 5%). 10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KESt-EntlastungOrganschaftOrgangesellschaftOrganträger-KGAusschüttungKESt-Herabsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/64-IV/4/02
Stammnummer
35950
Gültig
10.12.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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