Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1782-W/08
Familienbeihilfe für türkische Asylwerber ab 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1782-W/08vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, W, vom 13. Juni 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. Mai 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine
minderjährigen Kinder GN, geboren am xx.xx.xxxx, GM, geboren am yy.yy.yyyy,
und GA, geboren am zz.zz.zzzz, ab Jänner 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
soweit er die Monate Jänner bis März 2007 betrifft ersatzlos
aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 7.
Mai 2008 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine oben genannten
minderjährigen Kinder ab Jänner 2007. Das Finanzamt wies diesen Antrag
mit der Begründung ab, § 3 Abs. 3 FLAG 1967 gewähre nur Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt worden sei, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Da der Bw. keinen Asylbescheid habe vorlegen können, habe
er auch keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe.
Der Bw. verwies in seiner dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
15.11.2008, Zl. 2007/15/0170, mit welchem die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenats vom 23.2.2007, GZ. RV/0532-L/06, die zu einem gleich gelagerten
Sachverhalt ergangen war, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben
wurde.
Im Rahmen des von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Auszug aus dem Zentralen
Melderegister sowie die Bestätigung des Bundesasylamtes, dass über die
vom Bw. und seinen Familienangehörigen eingebrachten Berufungen noch nicht
entschieden wurde, eingeholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. ist türkische Staatsbürger und hält
sich als Asylwerber gemeinsam mit seiner Ehefrau und den oben genannten
minderjährigen Kindern in Österreich auf. Die von ihnen gestellten
Asylanträge wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid abgewiesen, die dagegen
angestrengten Berufungsverfahren sind noch offen. Sämtlichen
Familienmitgliedern wurde vom Bundesasylamt eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis zum Abschluss des Asylverfahrens
erteilt.
Der Bw. ist seit 24.9.2003 in Österreich wiederum
polizeilich gemeldet, nachdem er bereits im Zeitraum 22.2.1995 bis 10.9.2001 in
Österreich polizeilich gemeldet und in der Folge in den Nicht-EU-Raum
verzogen war.
Seit 1.1.2004 war der Bw. mit Unterbrechungen
nichtselbständig tätig und bezog bis inklusive 19.3.2007 Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 19.3.2007 war er als arbeitssuchend
vorgemerkt, erhielt Arbeitslosengeld für die Zeiträume 20. bis
27.3.2007 sowie 13.4. bis 22.8.2007 und in der Folge Notstandshilfe. Für
den Zeitraum 28.3.2007 bis 15.4.2007 bezog er von der Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse eine Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung sowie eine
Winterfeiertagsentschädigung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen, der Bestätigung des Bundesasylamtes, dem Auszug aus
dem Zentralen Melderegister sowie dem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung. Er ist folgendermaßen rechtlich
zu würdigen:
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG
1967 neu gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; ...
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird folgender § 55
angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner
2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie
folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42
Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27
ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde
zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur
Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren
mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen
führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis
zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG
1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen
des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des
Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie
des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§
68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner
Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist,
der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten
als zuerkannt."
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005). § 55 FLAG
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Bw. zitierten
Erkenntnis vom 15.1.2008, Zl. 2007/15/0170 (sowie in der Folge in einer
Reihe weiterer Erkenntnisse) ausführt, ist § 55 FLAG
dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner
2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3
FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw. im
Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Der Bw. war in den Jahren 2004 bis 2006 in Österreich
als Dienstnehmer beschäftigt und verfügt über eine entsprechende
Arbeitserlaubnis. In den Monaten Jänner bis März bezog er Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach § 3 Abs. 1 FLAG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 besteht nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der Anspruchswerber (Berufungswerber) bei einem
Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezieht. Für Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer
Arbeitslosengeld oder Urlaubsabfindungen für Zeiträume erhält,
für die er einen Urlaubsanspruch hätte, diesen aber nicht mehr in
Anspruch nehmen kann, weil das Dienstverhältnis gelöst wurde, besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung besteht
auch für Personen, die sich bereits seit sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, ein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt (§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 10 Abs. 2 FLAG
1967 bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob für einen
bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die
Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27. März 2002,
2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000,
95/14/0119) ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und
4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen
der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein
(siehe VwGH vom 28. November 2001, 96/13/0076).
Daraus folgt, dass der Berufungswerber für die Monate
Jänner bis März 2007 einen Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat, weil er in diesen Monaten zufolge der vorher
ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit
(einkommensteuerpflichtiges) Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung bezog und damit in diesen Monaten die Anspruchsvoraussetzung
des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 erfüllt. Da der Bw.
aber ab April 2007 nur mehr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung und der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhielt und er sich auch nicht
bereits seit sechzig Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat,
besteht ab diesem Monat kein Familienbeihilfenanspruch mehr.
Dem Antrag des Bw. war daher den obigen Ausführungen
folgend für die Monate Jänner bis März 2007 stattzugeben. Da
für diesen Fall keine Bescheiderlassung vorgesehen ist, war der
angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben. Für die mit April 2007
beginnenden nachfolgenden Monate bestand jedoch kein Anspruch auf Gewährung
von Familienbeihilfe mehr, weshalb die Berufung insoweit als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Asylwerbertürkischer StaatsbürgerArbeitsverhältnisnichtselbständig tätigBezug von KrankengeldÜbergangsbestimmungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1782-W/08
- Stammnummer
- 35943
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF