Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0319-L/06
Separate Anfechtung von Wiederaufnahmebescheid und neuem Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-L/06vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stber., gegen
die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 14. November
2005 betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuer für 2003 und betreffend
Wiederaufnahme der Einkommensteuer für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt als Tischler Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer die Jahre 2001 bis 2003 umfassenden
Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. Folgendes fest:
"Tz. 4: Auf Grund einer durchgeführten
Leistungskalkulation ergaben sich Differenzen. Vom Berater wurde eine
Aufschlagskalkulation vorgelegt. Diese Kalkulation sagt auch aus, dass das
letzte Jahr abweicht. Diese Abweichungen sind nur unzureichend aufgeklärt
worden. Daher ist im Jahr 2003 einkommensteuerrechtlich ein
Sicherheitszuschlag von 20.000,00 € netto
festzusetzen. Umsatzsteuerrechtlich unterliegt der Sicherheitszuschlag
dem Normalsteuersatz von 20 %."
Die eben genannte vom Betriebsprüfer und vom
steuerlichen Vertreter vorgenommenen Kalkulationen sind am Ende der
Berufungsentscheidung angeschlossen und Bestandteil dieser
Entscheidung. Der Betriebsprüfer berechnete im Jahr 2003 bei der
Kalkulation der Leistungserlöse eine Abweichung von 21,93 %, d.s. 84.310,79
€. Bei der Gegenüberstellung von den Handelswarenerlösen zum
Handelswareneinsatz stellte er fest, dass sich der Rohaufschlagskoeffizient von
1,43 im Jahr 2001 auf 0,55 im Jahr 2003 reduziert hat. Der steuerliche Berater
ermittelte in seiner Kalkulation der Leistungserlöse für das Jahr 2003
eine Abweichung von 11,12 %, d.s. 37.543,41 €.
Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf
(Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 14. November 2005) und
setzte mit Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 14. November 2005
die Umsatzsteuer entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung mit
21.051,70 € fest.
Ebenso nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf
(Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2003 vom 14. November 2005)
und setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 14. November 2005 die
Einkommensteuer entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung mit
2.188,67 € fest.
Die Rechtsmittelbelehrungen des Umsatzsteuerbescheides
für 2003 bzw. des Einkommensteuerbescheides für 2003 enthalten den
Hinweis, dass der Berufungswerber das Recht hat, innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des jeweiligen Bescheides Berufung beim o.a. Finanzamt einzulegen, in
der Berufung sei der Bescheid zu bezeichnen (Umsatzsteuerbescheid für 2003
vom 14. November 2005 bzw. Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
14. November 2005) sowie die gewünschten Änderungen
anzuführen und zu begründen.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom
15. Dezember 2005 Berufung und führte Folgendes aus: "Mit
Bescheid vom 14. November 2005, zugestellt am
17. November 2005, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 und der
Einkommensteuer 2003 festgesetzt. In bevollmächtigter Vertretung wird
innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen die Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer 2003 und Einkommensteuer 2003 berufen..... Es wird
beantragt, die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2003 und der
Einkommensteuer 2003 nicht durchzuführen." Inhaltlich
führte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass der vom
Finanzamt verhängte Sicherheitszuschlag auf Grund von
Kalkulationsdifferenzen nicht gerechtfertigt sei, da es einerseits zu
Ergebniseinbrüchen gekommen sei, andererseits der Betriebsinhaber nicht
rechtzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen reagiert habe.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2006 die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
für 2003 vom 14. November 2005 als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Berufungsschreiben in
schlüssiger Weise keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche
die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages nicht rechtfertigen würden. Die
Behauptung der gutmütigen Weiterbeschäftigung ausgelernter Lehrlinge
sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. In der Leistungskalkulation sei
vom Prüfer eine Meisterleistung nicht einberechnet worden, sodass die
privaten Differenzen zwischen dem Unternehmer und der Gattin auf die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages auf Umsatz und Gewinn keinen
Einfluss hätten. Alle übrigen negativen Einflüsse auf die
Kalkulation, wie niedrigere Leistungsstundensätze, schwierige
Auslandsaufträge und übrige schlechte branchenübliche Bedingungen
seien bereits im Zuge der Betriebsprüfung und in der Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung ausreichend gewürdigt worden.
Weiters wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2006 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2003 vom 14. November 2005 als unbegründet ab. Die
Begründung ist inhaltlich identisch mit der Begründung der
Berufungsvorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerbescheid
für 2003.
Der steuerliche Vertreter beantragte mit Schreiben vom
10. Februar 2006 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte Folgendes aus: "Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2006 wurde die Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2003 und der
Einkommensteuer 2003 als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage
nunmehr, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen......
Es wird beantragt, die Wiederaufnahme der Einkommensteuer und
Umsatzsteuer 2003 nicht durchzuführen. Des Weiteren wird eine
mündliche Verhandlung der Berufung beantragt".
Die Referentin übermittelte dem ins Verfahren neu
eingetretenen steuerlichen Vertreter den Vorhalt vom 9. Juni 2008 mit folgendem
Inhalt:
"Wie telefonisch mit Ihnen besprochen, übermittle ich
die vom Betriebsprüfer durchgeführte Kalkulation, aus der sich im Jahr
2003 erhebliche Kalkulationsdifferenzen ergeben (21,93 % - 84.310,79 €).
Etwas geringere Kalkulationsdifferenzen sind ebenso der vom Steuerberater
durchgeführten Kalkulation zu entnehmen (11,12 % - 37.543,41 €). Bei
der Gegenüberstellung der Handelswarenerlöse zum Handelswareneinsatz
durch die Betriebsprüfung weicht dieses Verhältnis im Jahr 2003 im
Vergleich zu den Vorjahren beträchtlich ab. Eine Zurechnung von
Umsätzen ist daher grundsätzlich zulässig. Die neu
hervorgekommenen nicht bloß geringfügigen Kalkulationsdifferenzen
berechtigen die Behörde zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2003 und der
Einkommensteuer 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO. Die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 2003 sind nicht angefochten und ist daher auch die
Höhe der Zurechnung nicht mehr bekämpfbar."
Der steuerliche Vertreter zog mit Schreiben vom 8. Juli
2008 den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Vorab ist zu klären, ob die Bescheidbezeichnung,
gegen den sich die Berufung richtet, ausreichend konkretisiert wurde oder ob
wegen einer inhaltlich mangelhaften Bescheidbezeichnung ein allfälliger
Mängelbehebungsauftrag iSd. § 275 BAO zu ergehen hat.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die
Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
§ 275 BAO normiert: Entspricht eine Berufung nicht den
in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§ 307 Abs. 1 BAO besagt, dass mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließenden Sachentscheidung zu verbinden
ist.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw.
der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, Kommentar zur BAO, 3.
Auflage, § 307 Rz.7 unter Verweis auf VwGH 12.9.1996, 96/15/0163; VwGH
17.11.2004, 2000/14/0142)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf
Grund einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen behördlichen
Erledigung eine Auslegung oder Umdeutung einer ebenfalls eindeutigen, von einem
Wirtschaftstreuhänder eingebrachten Parteierklärung nicht möglich
(VwGH 19. Mai 1993, 92/13/0269; VwGH 16. März 1994,
93/13/0213).
Aus der Rechtsmittelbelehrung des Umsatz- bzw.
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003, jeweils vom 14. November 2005,
geht eindeutig hervor, dass für den Fall einer Berufung, diese gegen den
Umsatzsteuerbescheid bzw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 einzulegen ist.
Die Berufung richtet sich jedoch ausdrücklich nur
gegen die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO, jeweils mit Bescheiden vom 14. November 2005,
zugestellt am 17. November 2005. Auch im Schlussantrag der Berufung
wird beantragt, die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2003 und der
Einkommensteuer 2003 nicht durchzuführen. Das Gleiche gilt für
den Vorlageantrag.
Inhaltlich hat der steuerliche Vertreter ausgeführt,
dass der Sicherheitszuschlag aufgrund der Kalkulationsdifferenzen zu entfallen
habe, da die Ungereimtheiten in der Kalkulation betrieblich erklärbar seien
und der Sicherheitszuschlag darum auch nicht festzusetzen sei. Auch aus dem
Inhalt der Berufung ergibt sich somit kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die
Sachbescheide angefochten sind.
Die eindeutige Formulierung des steuerlichen Vertreters die
Wiederaufnahme gemäß der entsprechenden Gesetzesstelle, nämlich
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, anzufechten, führt dazu,
dass kein Spielraum für eine Auslegung der genauestens bezeichneten
Bescheide mehr vorhanden ist. Ein Mängelbehebungsauftrag gem.
§ 275 BAO ist nicht mehr durchzuführen, da durch die exakte
Bezeichnung der angefochtenen Bescheide die Berufung diesbezüglich keine
inhaltlichen Mängel aufweist.
Folglich richtet sich die Berufung vom 15. Dezember 2005
gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 und gegen den
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2003, nicht jedoch gegen die
Sachbescheide, den Umsatzsteuerbescheid für 2003 sowie den
Einkommensteuerbescheid für 2003, alle datiert mit 17. November
2005.
2) Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
Jänner 2006 über die Umsatzsteuer für 2003 und über die
Einkommensteuer für 2003 abgesprochen, nicht jedoch über die
Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2003 sowie die Wiederaufnahme der
Einkommensteuer 2003.
Die Berufungsvorentscheidung ist insofern unrichtig, als
diese ausdrücklich über die nicht mit Berufung angefochtenen
Sachbescheide abspricht. Eine Aufhebung derselben durch den Unabhängigen
Finanzsenat ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher nicht
durchgeführt werden.
Der Vorlageantrag vom 10. Februar 2006 ist daher als
ergänzendes Schreiben zur Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer 2003 und der Einkommensteuer 2003 vom 15. Dezember 2005 zu
werten.
3) § 303 Abs. 1 BAO besagt, dass dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes"
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die in
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis der Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt stützt die Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer 2003 und der Einkommensteuer 2003 auf den sog.
"Neuerungstatbestand", nämlich darauf, dass Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt
hätten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, wie etwa der Zufluss von Betriebseinnahmen (z.B. VwGH 27.5.2003,
98/14/0072).
Die vom Betriebsprüfer durchgeführte Kalkulation
ergibt im Jahr 2003 erhebliche Kalkulationsdifferenzen (21,93 % - 84.310,79
€). Etwas geringere Kalkulationsdifferenzen sind auch der vom Steuerberater
durchgeführten Kalkulation zu entnehmen (11,12 % - 37.543,41 €). Bei
der Gegenüberstellung der Handelswarenerlöse zum Handelswareneinsatz
durch die Betriebsprüfung weicht dieses Verhältnis im Jahr 2003 im
Vergleich zu den Vorjahren beträchtlich ab.
Die Gegenüberstellung der Handelswarenerlöse zum
Handelswareneinsatz, die von einem Rohaufschlagskoeffizient von 1,43 zu einem
Rohaufschlagskoeffizient von 0,55 innerhalb von zwei Jahren geführt hat,
zieht den begründeten Verdacht nach sich, dass im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 nicht sämtliche Handelserlöse
erklärt wurden.
Der steuerliche Vertreter hat diverse Gründe
vorgebracht, wie die gutmütige Weiterbeschäftigung ausgelernter
Lehrlinge, schwierige Auftragslage etc., um die Kalkulationsdifferenzen zu
erklären.
Daraufhin hat die Betriebsprüfung die sich aus der
Kalkulation der Leistungserlöse ergebenden Abweichung von 84.310, 79 €
auf einen Sicherheitszuschlag von 20.000,00 € reduziert und die in der
Berufung angeführten Argumente des steuerlichen Vertreters insofern
berücksichtigt. Unter anderem ergibt auch die vom steuerlichen Vertreter
durchgeführte Kalkulation der Leistungserlöse für 2003 (im
Gegensatz zu den Vorjahren) eine deutliche Abweichung iHv. 37.543,41 €
(11,12 %).
Da an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung des
Steuerpflichtigen zu zweifeln ist, ist eine Gewinn- und Umsatzzurechnung im
Berufungsjahr dem Grunde nach jedenfalls zulässig.
Die neu hervorgekommenen nicht bloß
geringfügigen Kalkulationsdifferenzen berechtigen die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuer und der
Einkommensteuer 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO.
Die Sachbescheide, d.s. die Bescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 2003, jeweils vom 14. November 2005, sind nicht angefochten
und daher nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Die genaue Höhe der
von der Betriebsprüfung vorgenommenen Zurechnung ist daher im
Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpfbar.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
zwei Kalkulationen
Linz, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidbezeichnungMängelbehebungsauftragWiederaufnahmebescheidSachbescheideindeutige ParteierklärungKalkulationsdifferenzen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-L/06
- Stammnummer
- 35938
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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