Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0982-W/08
Berufung gegen einen Pfändungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0982-W/08vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.), vom 7. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 1. April
2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 5. November 2007 eine Berufung gegen die
Festsetzung von Abgaben und Nebengebühren in der Höhe von €
1.463,94 und von Pfändungsgebühren von € 18,39 vom 28.
Jänner 2004 ein und führte dazu aus, dass er keine
Rechtsmittelbelehrung und keine Angabe über Rechtsmittelfristen
bezüglich der gegenständlichen Festsetzung von Abgaben erhalten habe
und daher die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht zu laufen begonnen
habe. Die gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig. Fehlende
Festsetzungen, fehlende Rechtsmittelbelehrungen und fehlende Angaben über
die Rechtsmittelfristen erfüllten nicht die Kriterien eines Bescheides nach
§ 93 Abs. 2 BAO. Zudem müsse die Begründung eines Bescheides
erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden
sei, die Gründe, die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt haben
und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als
erfüllt erachtet werde.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 1. April 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufung nicht
zulässig sei. Voraussetzung für eine Berufung sei ein Bescheid. In der
Berufung werde kein Bescheid angegeben, daher habe der Bw. offensichtlich auch
keinen Bescheid in Händen. Der Bw. sei so wie die Abgabenbehörde
verpflichtet die abgabenrechtlichen Unterlagen nur innerhalb der
Verjährungsfrist aufzubewahren.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 7. April 2008, in der ausgeführt wird, dass die
Abgabenbehörde sehr wohl wisse, dass der Bw. den Festsetzungsbescheid nicht
erhalten habe. Somit sei keine Rechtsmittelbelehrung ergangen und auch keine
Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden. Die Verjährung sei nicht
eingetreten. Die Abgabenbehörde sei der Meinung, dass sie ohne
Rechtsgrundlage eine Abgaben- und Nebengebührenschuld behaupten und
exekutieren könne, mit dem Hintergedanken, dass der angebliche Schuldner
mangels eines zugestellten Festsetzungsbescheides sowieso keine Berufung erheben
könne. Dies sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der
Zurückweisungsbescheid sei sittenwidrig. Der Bw. beantrage der Berufung
statt zu geben, den Bescheid aufzuheben und der Berufung vom 5. November 2007
statt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Am 28. Jänner 2004 wurde an die A. ein Bescheid
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in der
Höhe von € 1.463,94 (davon € 18,39 Gebühren und
Barauslagen für die Pfändung) erlassen und gegen die Bw. dazu ein
Bescheid- Verfügungsverbot vom selben Tag erstellt. Unter
Rechtsmittelbelehrung wird dazu ausgeführt, dass nach § 77 Abs.1 Z 1
Abgabenexekutionsordnung gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig
ist.
Unter "Hinweise" wird dazu näher erläutert, dass
sich der Rechtsmittelausschluss lediglich auf das Verfügungsverbot beziehe.
Der Abgabenschuldnerin stehe zu, gegen den gleichzeitig an den jeweiligen
Drittschuldner ergangenen Pfändungsbescheid Berufung einzulegen. Der
Bescheid wurde von der A. am 28. Jänner 2004 übernommen. Die
Berufungsfrist nach § 245 BAO beträgt ein Monat. Die Bw. hat ihre
Einwendungen gegen die Pfändung gegenüber der A. geltend gemacht, was
in der Folge zu einem weiteren Schriftverkehr der A. mit der Abgabenbehörde
erster Instanz geführt hat. Die gegenständliche Berufung wurde somit
in Kenntnis der Rechtsmittelmöglichkeit gegen die
Pfändungsmaßnahme erst am 5. November 2007 eingebracht und war somit
als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war nach
entsprechender Begründungsergänzung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0982-W/08
- Stammnummer
- 35937
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF