Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/07
Betriebsnotwendigkeit einer Einlage am Abschlusstag des Kalenderjahres = Wirtschaftsjahres.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1252-W/07vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einlagen entsprechen nur dann den gesetzlichen Erfordernissen des § 11a EStG 1988, wenn sie auf Dauer geeignet sind, die Liquidität eines Unternehmens zu sichern, Schutz vor Insolvenz zu geben, und als Risikopolster zu dienen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
L & M Steuerberatungsges. mbH., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom
16. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
21. März 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Seitens der Berufungswerberin (= Bw.) wurde die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2005 am 30. Jänner 2007 elektronisch an das Finanzamt
übermittelt. Darin erklärte die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von € 65.645,46 und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von € 3.153,35. Für € 852,38 (=
Differenz von € 112.144,28 abzüglich € 111.291,90, d.
s. die Eigenkapitalstände zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2004)
begehrte die Bw. den Hälftesteuersatz gemäß
§ 11a EStG
1988.
B)
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß, die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden - abweichend von der Steuererklärung - mit €
70.046,23 veranlagt. Der Betrag von € 3.900,77 wurde mit dem vom
Einkommen von € 73.199,58 ermittelten halben Durchschnittsteuersatz von
19,25% nachversteuert. Die Abgabennachforderung errechnet sich unter
Berücksichtigung der bisher festgesetzten Einkommensteuer von €
25.579.85 mit € 1.851,09. Zur Begründung des Bescheides wurde
ausgeführt:
Die Verwendung
von versteuerten Einkünften als Einlagen stelle kein Kriterium für die
Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit dar (hinsichtlich der
Betriebsnotwendigkeit werde auf die EStRl Rz 3860e verwiesen). Die Mieteinnahmen
blieben daher bei der Berechnung des Eigenkapitalzuwachses außer Ansatz.
Somit betrage der Eigenkapitalzuwachs im Jahr 2005 € 0,00. Bei der
Berechnung der Nachversteuerung aus Vorjahren seien die Entnahmen abzüglich
betriebsnotwendiger Einlagen dem Gewinn gegenüberzustellen (EStRl 3860i).
Daher ergebe sich für das Jahr 2005 eine Nachversteuerung von €
3.900,77.
Berechnung:
Gewinn lt. Erklärung: € 65.645,46 zuzüglich Erhöhung des
Privatanteiles Kfz lt. Vorjahr ergebe € 66.145,46. Die Entnahmen ohne
die Betriebskosten betreffend Vermietung und Verpachtung betrügen €
69.546,23 zuzüglich Erhöhung um Privatanteil Kfz € 500,00
abzüglich betriebsnotwendiger Einlagen (€ 0,00) und abzüglich des
Gewinns von € 66.145,46 ergäbe den nachzuversteuernden Betrag von
€ 3.900,77.
C)
Mit Schreiben vom 16. April 2007 (OZ 18 ff./2005) wurde seitens der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
Berufung erhoben und beantragt, den
erklärungsmäßigen Ansatz zuzüglich der Erhöhung eines
Privatanteiles für das Kraftfahrzeug in der Höhe von € 500,00 der
begünstigten Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes gemäß
§ 11a EStG 1988 zu unterziehen.
Begründend
wird ausgeführt:
In der
Begründung zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid werde dargestellt,
dass die Verwendung von versteuerten Einkünften als Einlagen kein Kriterium
für die Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit darstelle. Es werde hiebei
auf die EStRl Rz 3860e verwiesen.
Diese
fiskalistische Auslegung der Einkommensteuerrichtlinien entspreche nicht der vom
Gesetzgeber gewollten Besteuerung von Abgabepflichtigen. Der Satz in der
Begründung "die
Verwendung von versteuernden (richtig:
versteuerten) Einkünften als Einlagen
stellt kein
Kriterium für die
Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit dar", sei aus den
Einkommensteuerrichtlinien nicht ersichtlich. Wenn man der Begründung des
Finanzamtes folgen sollte, dann seien sowohl die Einlagen nicht
betriebsnotwendig, aber auch die daraus resultierenden Entnahmen ebenfalls nicht
betriebsnotwendig.
Den
Einkommensteuerrichtlinien (3860c ff) nach seien die Komponenten des
Eigenkapitalsaufbaues der laufende Gewinn, Einlagen und Entnahmen und zwar
jeweils im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Außerdem werde festgestellt,
dass es sich bei den auf Einlagen gebuchten Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung um keine Einlagen, sondern um Einnahmen handle.
Die
Einkommensteuerrichtlinien (3860d) sähen zum Beispiel auch vor, dass
endbesteuerungsfähige Erträge gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG
1988 (nicht tarifversteuert, sondern endbesteuert) als betriebsnotwendige
Einlagen anzusehen seien.
Unter den
"schädlichen" Einlagen seien laut Einkommensteuerrichtlinien (3860e)
insbesondere Einlagen zu verstehen, welche kurz vor dem Bilanzstichtag
getätigt würden, um frühere Entnahmen auszugleichen. Diese
Einlagen seien deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie nur getätigt
würden, um sich die begünstigte Besteuerung zu sichern. Dies treffe im
vorliegenden Fall nicht zu.
Grundsätzlich
handle es sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, welche
dem Betrieb (Gewerbebetrieb) unserer Klientin zugeführt worden seien, um
Forderungen aus dem Betrieb "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung",
welche dann über das Bankkonto bezahlt worden seien.
Aus obiger
Darstellung werde der Behörde beispielhaft folgende Verrechnung
dargelegt:
1.
Einzahlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf das
Betriebsmittelkonto (Beträge in €):
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (Einlage)
|
10.000,00
|
Entnahmen
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Einlage)
|
10.000,00
|
Entnahmen
aus dem Gewerbebetrieb
|
30.000,00
|
Saldo
Einlagen und Entnahmen
|
30.000,00
2.
Einzahlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf
kein
Betriebsmittelkonto (Beträge in €):
|
Entnahmen
aus dem Gewerbebetrieb wie oben
|
30.000,00
|
Saldo
der Entnahmen
|
30.000,00
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von €
10.000,00 seien auf ein anderes Konto einbezahlt und von dort auch entnommen
worden.
Es sei nicht im
Sinne des Gesetzgebers, dass mit Ausnahme von missbräuchlichen Gestaltungen
(siehe oben) eine Verstärkung des Eigenkapitals deshalb nicht gegeben sei,
weil die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Einlagen nicht
betriebsnotwendig seien, aber die Entnahmen als betriebsnotwendig zu behandeln
seien (Rz 3860c).
D) Im
Vorlagebericht vom 30. April 2007 (Verf 40), welcher gemäß
§ 276
Abs. 6 BAO auch der Bw. zugegangen ist, hielt das Finanzamt die Streitpunkte wie
folgt fest:
"Antrag
auf Abweisung der Berufung, da weder aufgrund der Ausführungen der
Berufungswerberin noch aufgrund der Aktenlage zu erkennen ist, worin die
Betriebsnotwendigkeit der Einlage von Einnahmen aus einer privaten Vermietung
liegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Zuführung dieser Mieteinnahmen zum Betriebsvermögen im Hinblick auf
laufende Entnahmen jeweils bloß kurzfristiger Natur war. Das Finanzamt
geht jedenfalls davon aus, dass auch die bloß kurzfristige Zuführung
privater Geldmittel an den Betrieb in Form eines Zuflusses auf einem
betrieblichen Bankkonto eine Einlage darstellt (deren Betriebsnotwendigkeit im
Rahmen von § 11a EStG zu beurteilen ist) und die Abhebung dieser Geldmittel
von diesem Konto daher als Entnahme anzusehen ist, (die mangels
Einschränkung in der Gesetzesformulierung jedenfalls im Rahmen von
§ 11a EStG "begünstigungsschädlich" zu berücksichtigen
ist)."
E)
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wurden seitens der Bw. folgende Ausführungen
dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, mitgeteilt:
Das Finanzamt
stelle im ersten Satz des Vorlageberichtes betreffend die Berufung vom
16. April 2007 fest, dass (weder) aus den Ausführungen der
Berufungswerberin noch aufgrund der Aktenlage zu erkennen sei, worin die
Betriebsnotwendigkeit der Einlagen bestanden habe (siehe Absatz 4 unseres
Schreibens vom 16. April 2007). Ebenso sei das Finanzamt nicht darauf
eingegangen, dass laut den Einkommensteuerrichtlinien 3860d Einlagen von
versteuerten Erträgen, und hiebei handle es sich eindeutig um versteuerte
Erträge aus Vermietung und Verpachtung, als betriebsnotwendige Einlagen
anzusehen seien. Ebenso sei das Finanzamt nicht auf die beispielhafte
Verrechnung (siehe Seite 3 des Berufungsschreibens) eingegangen, in welcher
dargestellt werde, dass bei Erfassung über ein anderes Konto als ein
Betriebsmittelkonto die Entnahmen mit den Einlagen zu saldieren
wären.
Ebenfalls werde
im Berufungsbegehren dargestellt und vom Finanzamt in der Stellungnahme nicht
berücksichtigt, dass bedingt durch die Einlagen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung größere Entnahmen haben getätigt
werden können.
Es werde
ersucht, die oben angeführten Sachverhalte bei der Entscheidungsfindung zu
berücksichtigen.
F)
Mit Telefax vom 28. Mai 2008 wurde die Bw. ersucht, die gesamten
Kontoblätter für "Einlagen" und "Entnahmen", jeweils für die
Jahre 2005 und 2006, an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle
Wien, zu übermitteln.
G)
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 wurde seitens der Bw. folgende Vorhaltsantwort
übermittelt:
In der Beilage
würden die Kontoblätter für Einlagen und Entnahmen für die
Jahre 2005 und 2006 übermittelt. Dies seien im Speziellen: - Konto
902000 Privateinlagen und -entnahmen; - Konto 902100
Privatsteuern; - Konto 902300 Eigenverbrauch; - Konto 940100
Verrechnungskonto HG A, B; - Konto 940200 Verrechnungskonto Wohnung
C; - Konto 431100 Mieterträge C (dieses Konto sei per 31. 12. 2005
auf das Privatkonto umgebucht worden); Für das Jahr 2005 (richtig:
2006) seien noch zusätzlich das Konto 902200 "Sonderausgaben"
übermittelt worden.
ad Konto
Privateinlagen und -entnahmen für
2005:
Als Einlagen
wurden im Jahr viermal Habenzinsen von € 24,43, € 9,74, € 2,80
und € 3,67 verbucht. Weiters wurden auf der Habenseite dieses Kontos am 31.
12. 2005 die Diäten für 2005 in Höhe von € 1.080,80 gebucht.
Auf das Privatkonto wurde ein Sollsaldo von € 23.938,05
gebucht.
ad Konto
Privatsteuern: am 31. 12. 2005 wurde ein Sollsaldo von € 26.919,35 auf das
Privatkonto gebucht.
ad Konto
Eigenverbrauch: am 31. 12. 2005 wurde ein Sollsaldo von € 860,00 auf das
Privatkonto gebucht.
ad Konto Verr.
HG A.: am 31. 12. 2005 wurde ein Sollsaldo von € 17.828,83 auf das
Privatkonto umgebucht.
ad Konto Verr.
Wohnung C: am 31. 12. 2005 wurde ein Sollsaldo von € 2.263,07 auf das
Privatkonto gebucht.
ad Konto
Mieterträge C 10%: am 31. 12. 2005 wurde ein Habensaldo von
€ 6.363,55 auf das Privatkonto gebucht.
ad Konto
Privateinlagen und -entnahmen für
2006:
Die Buchungen
bis 27. Februar 2006 sind Entnahmebuchungen - für die Begas (€
103,35); - Entnahme von € 8.000,00 Gegenkonto 320500, -
für Anspruchszinsen (€ 51,63), - für zwei Wecker (€
73,93), - für die Bewag (€ 75,90) und - für die
Stadtgemeinde D 1. Quartal 2006 (€ 139,30).
Die restlichen
kopierten Kontoblätter sind für dieses Verfahren nicht
relevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Nachversteuerung eines Eigenkapitalabfalles von € 3.900,77 mit dem
(durchschnittlichen) Hälftesteuersatz.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw.
betreibt einen Einzelhandel mit Schmuck und Uhren und ermittelt ihren Gewinn mit
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG
1988.
b) der
erklärte Gewinn laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 beträgt
€ 65.645,46 (OZ 7/2005).
c) Als
Entnahmen wurden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss für 2005
folgende Positionen ausgewiesen (OZ 11/2005) (Beträge in €):
|
Privatentnahmen
|
-
23.938,05
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Privatsteuern
|
-
26.919,00
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Eigenverbrauch
|
-
860,00
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Verr. HG A.
|
-
17.828,83
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Verr. Wohnung C
|
-
2.263,07
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Summe
Entnahmen lt. Bw.
|
-
71.809,30
|
---
|
zuzüglich
Verr. Wohnung C lt. Finanzamt
|
2.263,07
|
---
|
Summe
Entnahmen lt. Finanzamt
|
-
69.546,23
|
---
d) Als
Einlagen wurden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss für 2005
folgende Positionen ausgewiesen (OZ 11/2005) (Beträge in €):
|
Mieterträge
Katzelsdorf 10%
|
6.363,55
|
siehe
Kontoblatt zu G)
|
Auflösung
IFB
|
652,67
|
---
|
Summe
Einlagen lt. Bw.
|
7.016,22
|
---
e) Am 2.
Februar 2006 wurden vom Konto 902000 (Privateinlagen und -entnahmen)
€ 8.000,00 als Entnahme verbucht (Gegenkonto 320500).
f) Als sonstige
betriebliebliche Erträge wurde unter der Kategorie "übrige" eine
Privatnutzung 0% in Höhe von 500,00 verbucht (OZ 13 und
16/2005).
g) Für das
Kalenderjahr 2004 wurden im Einkommensteuerbescheid € 17.463,56
gemäß
§ 11a EStG 1988 mit dem durchschnittlichen
Hälftesteuersatz besteuert.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 11 a
Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert:
Natürliche Personen, die den Gewinn aus ... Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch € 100.000,00 mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus
jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind.
§ 11 a
Abs. 3 EStG 1988 bestimmt: Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines
Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung
des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen.
Gemäß
§ 124b Z 78 EStG 1988 konnte die Bestimmung des § 11a erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 angewendet werden.
Im vorliegenden
Fall ist umstritten, ob die aus der Vermietung und Verpachtung der Wohnung in C
erzielten Einnahmen als "betriebsnotwendige Einlage" anzuerkennen sind und damit
kein Eigenkapitalabfall mit dem damit zusammenhängenden
Nachversteuerungstatbestand festzustellen ist.
Die Bw.
ermittelt ihren Gewinn aus dem Schmuck- und Uhrenhandel gemäß
§
4 Abs. 1 EStG und darf demnach nur betriebsnotwendiges Vermögen in der
Bilanz ausweisen. Da die vermietete Wohnung in C eindeutig nicht zum notwendigen
Betriebsvermögen des Unternehmens der Bw. gehören konnte, kamen die
auf das Privatkonto verbuchten Mieterträge aus dem außerbetrieblichen
Bereich. Diese Mieterträge erfüllten somit das
einkommensteuerrechtliche Kriterium der Einlagen, die gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988 alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich sind und gemäß
§ 6
Z 5 leg. cit. mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen
sind. Der Begriff der "Betriebsnotwendigkeit" ist zwar gesetzlich nicht
definiert, wird jedoch ausgehend vom Normzweck des § 11 a EStG 1988 -
Förderung der Eigenkapitalbildung - von der Lehre dahingehend verstanden,
dass offensichtliche Umgehungshandlungen, insbesondere durch kurzfristige
Einlagen vor dem Bilanzstichtag mit Entnahme im folgenden Wirtschaftsjahr,
vermieden werden sollen. Danach entsprechen nur Einlagen, die auf Dauer geeignet
sind, die Liquidität eines Unternehmens zu sichern, Schutz vor Insolvenz
geben und als Risikopolster dienen, den gesetzlichen Erfordernissen
(vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 1. Aufl., Tz 15 zu § 11a).
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht
davon auszugehen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen
(Ermäßigungen, Befreiungen, etc.) der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als
der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei,
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener
Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Bei der
Geltendmachung des § 11a EStG 1988 handelt es sich um eine
Begünstigungsvorschrift und unterliegt der Steuerpflichtige dadurch einer
erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH vom 31. März 1999, 98/16/0321,
0322). Die Bw. trifft somit die Beweislast für die Richtigkeit ihrer
Vorbringen in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit der Einlagen. Das Vorbringen
der Bw. ist nicht geeignet, die Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen
Bescheid, wonach die Betriebsnotwendigkeit hinsichtlich der als Einlagen
verbuchten Mieteinnahmen nicht gegeben sei, zu widerlegen. Auch ist dem
Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen, worin die Betriebsnotwendigkeit gelegen
sein soll.
Ein Gewinn ist
nur dann nach § 11a EStG 1988 begünstigt, soweit er nicht entnommen
wird und zu einem Anstieg des Eigenkapitals geführt hat. Der Anstieg des
Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn die Entnahmen
übersteigt. Einlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind. Nach den amtlichen Erläuterungen sind Einlagen nur
dann betriebsnotwendig, wenn sie Fremdkapital ersetzen (z. B. für
Neuinvestitionen), nicht jedoch dann, wenn sie nur dazu dienen, um
vorangegangene Entnahmen auszugleichen.
Im
gegenständlichen Fall hat die Bw. im Berufungsverfahren nicht vorgebracht,
die Einlagen hätten dazu gedient, einen konkreten Kapitalbedarf zu decken
oder betriebliches Fremdkapital durch Eigenkapital zu ersetzen. Sie hat die vom
Finanzamt in der Bescheidbegründung und im Vorlagebericht in Abrede
gestellte Betriebsnotwendigkeit der Einlagen nicht durch entsprechendes
Vorbringen widerlegt, sondern - ganz im Gegenteil - in ihrer zum Vorlagebericht
des Finanzamtes abgegebenen Stellungnahme vom 23. Mai 2007 sogar
ausdrücklich festgehalten, "dass bedingt
durch die Einlagen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
größere Entnahmen getätigt werden konnten." Allein
aufgrund dieses Vorbringens kann der Berufung kein Erfolg mehr beschieden
sein.
Im
gegenständlichen Fall konnte daher für das Jahr 2005 keine
betriebliche Notwendigkeit der geleisteten Einlagen festgestellt werden, weshalb
ein begünstigter Steuersatz nicht zur Anwendung kommen konnte. Vielmehr hat
das Finanzamt - infolge des Sinkens des Eigenkapitals - zu Recht eine
Nachversteuerung vorgenommen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/07
- Stammnummer
- 35929
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF