Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0372-L/07
Säumniszuschlag bei erstmaliger Zurechnung von Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-L/07vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR
Gottfried Buchroithner, betreffend die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen vom 14. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, wurde auf Grund einer abgabenbehördlichen
Prüfung mit den Bescheiden vom 19. Dezember 2003 die Umsatzsteuer für
2001 und 2002 vorgeschrieben. Bei der Umsatzsteuer für 2001 und 2002
ergaben sich Nachforderungen von 22.758,37 € und
23.195,50 €.
Von der Bundesrechenzentrum GmbH, 1030 Wien, Hintere
Zollamtsstraße 4, wurde ein als "Bescheid über die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen" bezeichnetes Schriftstück
automationsunterstützt erstellt und an die Berufungswerberin versendet.
Darin wurden für die Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2001 und 2002
Säumniszuschläge in Höhe von 455,17 € und
463,91 € festgesetzt.
Die gegenständliche Berufung vom 27. Jänner 2004
richtet sich gegen diesen Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen vom 14. Jänner 2004. Darin wurde
ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung die Umsatzsteuer 2001 und 2002
von den bisherigen Einzelunternehmen X. Franz, StNr.: xxx und DI X. Franz jun.,
StNr.: xxxx auf die im Zuge der Prüfung neu aufgenommene GesbR, StNr.:
xxxxx, bescheidmäßig festgesetzt wurde. Es wären bei der vorigen
Umbuchung von den alten auf die neue Steuernummer keine Gutschrift und keine
Nachforderung entstanden. Eine Säumnis liege bei gemeinsamer Betrachtung
aller 3 Steuernummern nicht vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 hat das
Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und
in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Bw. die am 15. Februar
2002 bzw. 17. Februar 2003 fälligen Umsatzsteuern für die
Kalenderjahre 2001 und 2002 erst am 19. Dezember 2003 durch Umbuchung
verspätet entrichtet wurden.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 6. Juli 2004 einen
Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass sämtliche Umsatzsteuer
eingezahlt wurde, jedoch die Aufteilung auf die StNr. xxxxx und die StNr. xxx
nicht 50 % zu 50 % erfolgte. In diesem Zeitraum war jedoch die neue Steuernummer
xxxxx erst im Zuge einer Steuerprüfung durch das Finanzamt angelegt worden
und dieses Steuerprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Berufung wurde am 29. September 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Referent hat das Finanzamt im Schreiben vom 5. Oktober
2004 um Stellungnahme ersucht, ob seitens des Finanzamtes ein Organ des
Finanzamtes die Erlassung des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Form
genehmigt hat oder zumindest Organe des Finanzamtes tatsächlich imstande
waren, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der
Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen.
Das Finanzamt teilte in der Stellungnahme vom 25. Oktober
2004 mit, dass kein Organ des Finanzamtes die Erlassung des angefochtenen
Bescheides genehmigt hat, wenngleich es grundsätzlich in bestimmten,
näher beschriebenen Fällen imstande gewesen wäre, auf den
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang einen bestimmenden Einfluss zu
nehmen. Organe des Finanzamtes seien insbesondere imstande gewesen, durch
Anmerkung einer Einbringungshemmung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Auch
bestehe die Möglichkeit, dass durch das Finanzamt eine von der EDV gesetzte
Vormerkung des Säumniszuschlages gelöscht wird. Erfolgt keine
Löschung dieser Vormerkung, so erfolge die Vorschreibung des
Säumniszuschlages automatisch. In Insolvenzfällen erfolge eine
"Fehlermeldung". Weitere Maßnahmen seien dann durch ein Organ des
Finanzamtes zu setzen.
Der Bw. wurde der Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur
Kenntnis gebracht und es wurde ersucht eine Ablichtung des "Bescheides" vom 14.
Jänner 2004 vorzulegen. Die Bw. ist diesem Ersuchen am 8. November 2004
nachgekommen.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2005, RV/0969-L/04 hat der
Unabhängige Finanzsenat die gegenständliche Berufung als
unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese
Zurückweisung damit, dass Bescheide betreffend Säumniszuschläge,
die automatisiert ergehen, keine Bescheidqualität haben.
Gegen diesen Bescheid brachte das Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/14/0017 eine
Amtsbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 14. 12. 2006 wurde der Bescheid vom 5.
Jänner 2005, RV/0969-L/04 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vom
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis
vom 14. 12. 2006, 2005/14/0014 dargelegt, dass eine behördliche
Entscheidung, die zu Gänze "automationsunterstützt, also maschinell
und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, dann
(verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt. Das Verwaltungsgerichtshofverfahren zu
Zl. 2005/14/0017 wurde mit Erkenntnis vom 14. 12. 2006 im gleichen Sinne
entschieden.
Nunmehr hat der Unabhängige Finanzsenat im
fortgesetzten Verfahren über die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind,
sofern eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO),
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Nach §
217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach § 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der erste Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag. Wann
Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus Bestimmungen
der jeweiligen Abgabengesetze (zB für Umsatzsteuervorauszahlungen aus
§ 21 Abs 1 UStG 1994). Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 jeweils am
15. ten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein.
Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es
daher auf den Zeitpunkt der Erlassung eines Jahresumsatzbescheides bzw. eines
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom 26. Mai
1999).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass auf Grund einer
abgabenbehördlichen Prüfung mit den Bescheiden vom 19. Dezember 2003
die Umsatzsteuer für 2001 und 2002 der Bw. erstmals vorgeschrieben wurde.
Diese Vorschreibung erfolgte jedenfalls nach Eintritt der Fälligkeit der
jeweiligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Jahre 2001 und 2002. Somit waren
gegenüber der Bw. die nunmehr angefochtenen Säumniszuschläge
jedenfalls verwirkt.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Die
Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus (zB VwGH 18.10.1999, 98/17/0139). Der Umstand, dass die
der Umsatzbesteuerung zu Grunde gelegten Umsätze erstmals von der
Betriebsprüfung der Personengesellschaft zugerechnet wurden, obwohl diese
allenfalls vorher bei den Gesellschaftern berücksichtigt wurden, ist
unbeachtlich. Es kommt bei der Verwirkung des Säumniszuschlages nur darauf
an, ob die Bw. rechtzeitig ihre Abgabenzahlungsverpflichtung erfüllt hat.
Nicht beachtlich ist jedoch, wenn der Abgabepflichtige, der sich die
Umsätze vor der Betriebprüfung zugerechnet hat, seine
Abgabenzahlungspflicht erfüllt hat. Diese Sachverhaltskonstellation
könnte allenfalls im Rahmen der Prüfung des mangelnden Vorliegens
eines groben Verschuldens iSd. § 217 Abs. 7 BAO eine Rolle
spielen. Da jedoch ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht gestellt wurde
und auch aus dem Berufungsvorbringen nicht erschließbar ist, hatte eine
Beurteilung des gegenständlichen Falles nach den Kriterien des § 217
Abs. 7 BAO nicht stattzufinden. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-L/07
- Stammnummer
- 35917
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF