Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2082-W/08
Besuch von Kursen zur Erlangung der Studienberechtigung - Berufsausbildung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2082-W/08vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,J-Gasse, vom
21. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 18. Oktober 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Februar 2006 bis 1. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn RK,
geb. am XXXXX, im Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2007
Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches ersuchte
das Finanzamt um Prüfungsnachweise für die vom Sohn des Bw. im Rahmen
der Studienberechtigungsprüfung besuchten Kurse SBP-Aufsatz, SBP-Mathematik
und SBP-Englisch und um Vorlage des Zulassungsbescheides zur
Studienberechtigungsprüfung.
Da trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen vom Bw.
nicht beigebracht wurden, wurde die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 für den Zeitraum
Februar 2006 bis Februar 2007 rückgefordert.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, sein
Sohn habe in Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung entsprechende
Kurse am Poly College besucht, sei aber nicht zu den Prüfungen angetreten
oder habe sie nicht bestanden. Die Gebühren für die Ausbildung
hätten eine große finanzielle Belastung dargestellt.
In weiterer Folge wurde der Bw. neuerlich erfolglos
ersucht, die Prüfungsergebnisse der zur Erlangung der Studienberechtigung
abgelegten Prüfungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Besuch von Kursen allein im
Rahmen der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sei nicht
ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Es müsse
das ernstliche und zielstrebige Bemühen nachgewiesen werden, Prüfungen
abzulegen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht der Bw. um Annullierung des
Rückzahlungsbetrages, da er verschuldet und seine finanzielle Lage
äußerst dramatisch sei.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde geklärt, dass der Sohn des Bw. zwar Kurse zur Erlangung der
Studienberechtigung besucht, aber keine Prüfungen abgelegt hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. bezog für seinen Sohn RK , geb. am XXXXX , im
Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2007 Familienbeihife und
Kinderabsetzbeträge.
Der Sohn des Bw. war ab Februar 2006 zwar für Kurse
zur Erlangung der Studienberechtigung angemeldet, hat aber keine Prüfungen
abgelegt.
Dieser Sachverhalt gründet sich einerseits auf das
Vorbringen des Bw., andererseits auf die Ermittlungen der Behörde und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl VwGH 21.10.1999,
97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Auch im Fall des Besuches von Kursen
zur Erlangung der Studienberechtigung manifestiert sich das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend, es muss aber durch das Antreten zu den Prüfungen innerhalb
angemessener Frist versucht werden, die Studienberechtigung zu erlangen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001).
Nach § 33 Abs. 3 lit a EStG 1988 ist § 26
Familienlastenausgleichsgesetz auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen wurden.
Da der Sohn des Bw. - wie oben bereits ausführlich
dargelegt - lediglich die Kurse zur Erlangung der Studienberechtigung besuchte,
aber keine Prüfungen ablegte, war die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar
2006 bis Februar 2007 durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag getätigten
Äußerungen des Bw., er sei verschuldet und seine finanzielle Lage sei
dramatisch, ist auf die im § 236 BAO normierte Möglichkeit zu
verweisen, beim Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht einzubringen.
Wien, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2082-W/08
- Stammnummer
- 35914
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF