Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0224-W/03
Haftung für nicht nachvollziehbare Abgabenbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-W/03vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat zu erklären, wie sie zu den mit Haftungsbescheid geltend gemachten Beträgen kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden vom 20. August 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 27.586,60
anstatt € 36.227,33 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
20. August 2002 nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von € 36.227,33 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Entscheidung zur
Einbringung dieses Rechtsmittels sich auf den Umstand gründe, dass
sämtliche nunmehr für die detaillierten Abgabenverpflichtungen der Bw.
haftungsmäßig angelasteten Beträge mit jenen Beträgen
divergierten, welche das Finanzamt mit Anmeldung im Konkurs der A-GmbH geltend
gemacht habe. Dieses Konkursverfahren sei am 20. Dezember 1996
eröffnet und vom Masseverwalter sofort die Einstellung des Betriebes
beantragt worden. Die Schließung des gemeinschuldnerischen Vermögens
sei vom Konkursgericht, dem Handelsgericht Wien, zu 3 S 1425/96w mit
Beschluss vom 12. Februar 1997 offiziell bewilligt
worden.
In dem angeführten
Zeitraum der USt-Forderung, nämlich 1995 bis 6/96 seien als Leistungen der
Gesellschaft auch Einzahlungen an das Finanzamt von damals S 225.507,00
erbracht worden. Hieraus sei zu ersehen, dass die Bw. bemüht gewesen sei,
aus Einnahmen der Gesellschaft auch Abgabenzahlungen zu leisten, wodurch der
Vorwurf, durch schuldhaftes Verhalten den Abgabenrückstand nicht entrichtet
zu haben, zumindest teilweise entkräftet sei.
In Händen der Bw.
befänden sich keine wie immer gearteten Unterlagen, aus welchen die
ziffernmäßige Höhe der im Haftungsbescheid angesprochenen
Vorschreibungen nachvollzogen werden könne. Zur Verfügung stehe allein
die genannte und beigelegte Anmeldung des Finanzamtes hinsichtlich offener
Abgabenforderungen im Konkurs der A-GmbH. Bei Gegenüberstellung, nach
Umrechnung in Euro, der beiden Auflistungen (Rückstandsausweis der A-GmbH
und Haftungsbescheid) zeigten sich erhebliche Differenzen, welche sich sowohl in
Minder- wie in Mehrbeträgen äußerten. Der Mehrbetrag der
Forderung für Umsatzsteuer, obwohl der im Haftungsbescheid angegebene
Zeitraum bis 6/96 kürzer sei, als der im Rückstandsausweis der A-GmbH
angeführte Zeitraum, zeige die größte Differenz von mehr als
€ 5.000,00. Die vorliegende Berufung spreche daher vor allem diese
Differenz an und akzeptiere die ziffernmäßigen Ansätze der
Abgaben Lohnsteuer bis Körperschaftsteuer.
Die Anlastung der Umsatzsteuer
in einem S 360.759,00, das seien € 26.217,38, übersteigenden
Umfang bekämpfe die vorliegende Berufung mit dem Antrag, den vorliegenden
Haftungsbescheid um diesen Differenzbetrag von € 5.342,93 zu
reduzieren, sodass er insgesamt nur mehr auf Saldo € 30.884,40 zu
lauten habe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass
sich die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem gezielten Vorbringen der
Berufung nicht befasst habe.
Da die Bw. als verantwortliche
Geschäftsführerin der A-GmbH mit der Eröffnung des Konkurses
über diese Gesellschaft am 20. Dezember 1996 nicht mehr
vertretungsbefugt und daher auch nicht berechtigt gewesen sei, Einwendungen
gegen die Abgabenfestsetzung im Konkurs zu erheben, scheine es mit den
Grundsätzen eines fair trial unvereinbar, hier im Rahmen des gegen sie
gerichteten Haftungsbescheides ihr die allfällige Unterlassung der
Bekämpfungen von die Gesellschaft betreffenden Bescheiden im Lauf des
Konkursverfahrens zum eigenen Nachteil anzulasten und ihr zu verwehren, im Zuge
der Erörterung des gegen sie gerichteten Haftungsbescheides die
ziffernmäßige Erörterung aufzugreifen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 1. Oktober 1993
bis 10. Juni 1996 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
1. Juli 1999, 3 S 1425/96w, fest.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. weder behauptet, noch
ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der eingewendeten Zahlungen von
S 225.507,00, aber auch auf Grund der erklärten Umsätze für
Mai 1996 in Höhe von S 449.594,26 und Juni 1996 in Höhe
von S 376.251,36 - deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel,
zumal der angefochtene Bescheid auch lediglich hinsichtlich des
Differenzbetrages in Höhe von € 5.342,93 an Umsatzsteuer für
den Zeitraum 1995-6/96 bestritten wurde.
Als zutreffend erweist sich die
Rüge bezüglich der Unterlassung der ziffernmäßigen
Erörterung des Haftungsbetrages, da nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, 88/13/0127 bis 0132, die
Abgabenbehörde zu erklären hat, wie sie zu den geltend gemachten
Beträgen kommt.
Laut Aktenlage setzt sich der
Betrag von € 31.560,31 aus den laut Rückstandsaufgliederung vom
4. April 2003 aushaftenden Beträgen an U 1994
(€ 301,74), U 1/96 (€ 1.570,31), U 2/96
(€ 1.657,74), U 3/96 (€ 1.221,56), U 4/96
(€ 1.810,28), U 5/96 (€ 3.821,94), U 6/96
(€ 3.008,51) und U 1995 (€ 18.168,23) zusammen. Die
Differenz zur im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH mit
Rückstandsausweis vom 31. Jänner 1997 angemeldeten
Umsatzsteuer in Höhe von S 360.759,00 ergibt sich einerseits aus der
Anmeldung im Konkursverfahren der U 7/96 (S 15.099,00), der
U 8/96 (S 22.503,00), der U 9/96 (S 36.378,00) und der
U 11/96 (S 102.500,00; aus Vorsteuerberichtigung resultierend) und
andererseits aus der Nichtberücksichtigung der mit Bescheid vom
6. Februar 1997 - mangels Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für diesen Zeitraum - festgesetzten Nachforderung an Umsatzsteuer 1995 in
Höhe von S 250.000,- im Rückstandsausweis vom
31. Jänner 1997.
Dass die Umsatzsteuer 1995
erst nach Ausscheiden der Bw. als Geschäftsführerin festgesetzt wurde,
ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme
der Bw. dafür, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung
(§ 21 UStG) abzuführen gewesen wären.
Der Berufung war jedoch
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate April, Mai und Juni 1996 in
Höhe von € 1.810,28, € 3.821,94 und
€ 3.008,51 stattzugeben, da diese Abgaben erst nach Ausscheiden der
Bw. als Geschäftsführerin (10. Juni 1996) fällig
wurden.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989, 89/14/0044,
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die
Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im
Ausmaß von € 27.586,60 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-W/03
- Stammnummer
- 3590
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF