Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0019-S/05
Berufsausbildung eines Energethikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-S/05vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ausnahmslos vor Aufnahme der Tätigkeit als Energethiker angefallenen Kosten für die Ausbildung zum Energethiker können mangels eines Zusammenhanges mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Baudirektion einer Stadtgemeinde weder als Aus- noch als Fortbildungsmaßnahmen steuerlich abgezogen werden. Es liegen auch keine vorweggenommenen Betriebsausgaben vor, da die Ausbildungskosten keine Betriebsausgaben sind, sondern zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zählen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des I, vertreten durch D vom 30. März 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch R, vom
13. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen der
Jahre 1999 und 2000 machte der Berufungswerber Aufwendungen für Schulungen,
Diäten, Nächtigungen und Kilometergelder als Anlaufkosten für das
Gewerbe der "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw.
energethischen Ausgewogenheit" als Betriebsausgaben geltend sowie im Jahr 2000
eine Spende an die Kinderkrebshilfe Salzburg.
Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete in der
Folge einen Bedenkenvorhalt an den Berufungswerber und forderte diesen auf eine
Stellungnahme zur Rechtansicht der Abgabenbehörde erster Instanz abzugeben,
wonach die vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
ATS 40.557,- im Jahr 1999 bzw. ATS 95.960,- im Jahr 2000 keine
Betriebsausgaben seien, weil diese Aufwendungen ausschließlich
Ausbildungskosten für die Erlangung der Kenntnisse zur Ausübung der
vorhin angeführten gewerblichen Tätigkeit seien und daher nicht als
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 EStG 1988 abgesetzt werden
könnten.
In Beantwortung des Bedenkenvorhalts führte der
Berufungswerber unter anderem aus, dass die von ihm als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen Anlaufkosten für die Ausübung seiner
gewerblichen Tätigkeit "Hilfestellung zur Erreichung einer
körperlichen bzw. energethischen Ausgewogenheit" seien. Er habe im Jahr
1999 den Entschluss gefasst sich bei der Arbeit mit Menschen weiterzubilden um
sich so eine zweite Existenz aufzubauen. Diese Art der Arbeit mit Menschen sei
kein Lehrberuf, sondern ergäbe sich aus der jahrelangen Praxis im Umgang
mit Menschen. Durch seine gezielte Weiterbildung auf diesem Gebiete, die er ab
dem Jahr 1999 betrieben hätte, sei es ihm jetzt möglich die
gewerbliche Tätigkeit "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen
bzw. energethischen Ausgewogenheit" auszuüben. Bei den angefallenen
Aufwendungen handle es sich um Vorweg Betriebsausgaben als Anlaufkosten, welche
ihm die Möglichkeit geben würde, in einem Gewerbe zu arbeiten, das
sich sehr gewinnbringend entwickelt habe. Bei der Fa. L an welcher er beteiligt
sei, wäre bereits im zweiten Halbjahr 2001 ein Umsatz von
ATS 175.000,- erzielt worden. Im Jahr 2002 entwickle sich das Geschäft
überaus gut. Es werde daher beantragt die angefallenen Aufwendungen als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden von der
Abgabenbehörde erster Instanz in beiden Jahren nicht anerkannt.
In der Begründung zur Versagung der Aufwendungen
für das Jahr 1999 bzw. 2000 wurde unter anderem ausgeführt, dass die
geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze Ausbildungskosten darstellten und
daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig seien. In diesem Zusammenhang
werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
10. 07. 1996, 94/15/0011 und vom 23. 11. 2000, 96/15/0233)
verwiesen. Anlaufkosten seien vor allem Kosten für den Aufbau der
Betriebsorganisation, Personalbeschaffung, Marktanalysen,
Einführungswerbung, behördliche Bewilligungen und Gutachten sowie die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kunden. Darunter seien aber
die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu subsumieren und würden daher
keine Betriebsausgaben darstellen. Der geltend gemachte Aufwand für die
Spende an die Kinderkrebshilfe im Jahr 2000 falle unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 und sei daher nicht anzuerkennen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher in den
Jahren 1999 und 2000 mit 0,- festzusetzen gewesen.
Es wurde sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid des
Jahres 1999 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 berufen
und unter anderem ausgeführt, dass man nach Rücksprache mit dem
Berufungswerber zur Ansicht gelangt sei, dass der Besuch der Kurse und Seminare
sowie der diversen Trainings nicht ausschließlich mit der Gründung
des Gewerbes "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw.
energethischen Ausgewogenheit" im Zusammenhang stünden, da der
Berufungswerber in seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Leiter
des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde B mit dem Umgang und Führung von
Menschen täglich konfrontiert werde. Um diese Aufgabe bewältigen zu
können und zur Sicherung des Arbeitsplatzes seien die aufgewendeten
Fortbildungsmaßnahmen von enormer Wichtigkeit. Es gäbe daher eine
gewisse Verquickung zwischen der nichtselbständigen bzw. der gewerblichen
Tätigkeit. Des Weiteren werde im Kommentar Dr. Dorald darauf verwiesen,
dass Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben
seien, wenn die Eröffnung eines Betriebes beabsichtigt sei. Da dies vom
Berufungswerber von vornherein beabsichtigt gewesen sei, sei es notwendig
gewesen die diversen Kurse, Trainings und Seminare zu besuchen um eine
entsprechende Basis für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
zu erlangen. Auf Grund der Darlegungen werde ersucht, die in den Jahren 1999 und
2000 entstandenen Aufwendungen je zu Hälfte als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der Spende an die Kinderkrebshilfe werde
ausgeführt, dass die Empfängerin den begünstigten
Empfängerkreis im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 angehöre und
daher als Sonderausgabe abzugsfähig sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger
Finanzsenat, Außenstelle Salzburg; UFS Salzburg) vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Betriebsausgaben
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Kosten der Lebensführung
gehören auch Ausbildungskosten, die daher im Gegensatz zu den
Fortbildungskosten grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als
Werbungskosten abzugsfähig sind (VwGH 21.3.1996, 93/15/0201).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Durch das StRefG 2000 wurden mit Wirkung ab der Veranlagung
2000 die Regelungen der §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 eingeführt, die eine (eingeschränkte) Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten normieren.
Ergänzend wird in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr.
106/1999 bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB
das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete betriebliche
Tätigkeit).
Es steht nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg
fest, dass der Berufungswerber als Leiter des Baudirektion der Stadtgemeinde B
einen Beruf ausübt, der mit der Tätigkeit eines Energethikers in
keiner Weise verwandt ist. Für den unabhängigen Finanzsenat ist
entscheidend, dass der Berufungswerber vor Abschluss der Ausbildung zum
Energethiker den Beruf des Energethiker nicht ausgeübt hatte und mangels
einer Ausbildung auch nicht ausüben konnte. In der Beantwortung des
Vorhaltes der Abgabenbehörde erster Instanz sowie in der Berufung wurde
eingewendet, dass die Ausgaben als Vorbereitungshandlungen für die
Tätigkeit als Energethikers anzusehen wären und daher zur Gänze
bzw. zur Hälfte als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar seien.
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit
können Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines Gewinnbetriebes
tatsächlich beabsichtigt ist (vgl.
Doralt11, EStG 1988,
§ 4 Tz 235). Wenn der Berufungswerber darauf verweist,
Betriebsausgaben könnten auch vorliegen, wenn die entsprechenden Einnahmen
erst später anfallen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass Ausbildungskosten
keine Betriebsausgaben sind, sondern zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten
Lebensführung zählen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten ist, wie bereits ausgeführt, ein
Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten oder damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Vorweggenommene Betriebsausgaben beziehen sich nicht
auf die ausgeübte Tätigkeit und können daher nicht
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 Berücksichtigung finden. Wie
bereits ausgeführt, ist die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur
dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Ob eine Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die
Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden
oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können.
In diesem Zusammenhang wird um Wiederholungen zu vermeiden
auf die nachfolgenden Ausführungen zu Punkt B) und C) Werbungskosten -
Streitjahr 1999 und Streitjahr 2000 verwiesen.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind nach Ansicht des
Referenten des UFS, Salzburg weder zur Gänze als Betriebsausgaben
absetzbar, wie der Berufungswerber diese Ansicht vertritt noch zu 50%, wie dies
der Parteienvertreter in der Berufung beantragte, weil keine Anlaufkosten
für eine betriebliche Tätigkeit vorliegen, sondern Ausbildungskosten
für die zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eines
Energethikers. Anlaufkosten und damit Betriebsausgaben würden dann
vorliegen, wenn Aufwendungen zur Gewinnung von notwendigen Betriebsmitteln
getätigt werden und sei es auch durch eine werbende Tätigkeit (siehe
Doralt EStG11, §
4, Tz 235 unser Hinweis auf VwGH 02. 11. 1951, 2717/49), wie die
Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Begründung zutreffend
ausgeführt hat. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind
Ausbildungskosten für die zukünftige Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit eines Energethikers.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
B) Werbungskosten -
Streitjahr 1999
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden, die Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988,
idF BGBl. I 28/1999).
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988, idF BGBl. I
28/1999).
Werbungskosten sind Wertabgaben (Geld oder geldwerte
Güter), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (kausaler
Werbungskostenbegriff). Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit - im
gegenständlichen Verfahren mit einer nichtselbständigen Tätigkeit
- stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen sowie
unter
kein Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988 fallen
(siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Allgemein, Tz 2).
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählten bis einschließlich der am 31. Dezember 1999 endenden
Lohnzahlungszeiträume Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den
nicht abziehbaren Ausgaben für die Lebensführung, solche für die
Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur
Erlernung eines Berufes. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, als Werbungskosten abzugsfähig.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Die
Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur
in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden (siehe
Erkenntnisse vom 19. Februar 2002, 95/14/0002, und 0003, und vom
20. September 2001, 96/15/0233).
Entscheidend für die Unterscheidung zwischen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob
bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der
Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von
Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes,
sei es auch in einer qualifizierteren Stellung (z.B. Geselle - Meister im selben
Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter - Rechtsanwalt, Universitätsassistent
- Universitätsdozent) dienten. Für die Klärung der damit
wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf
Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
betreffenden Berufes darstellt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Jänner
1990, 89/14/0227, und vom 28. Oktober 2004, 2004/15/0118, m.w.N.).
Für die nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende
Beurteilung ob eine Berufsidentität zwischen den vom Berufungswerber
ausgeübten Beruf des Leiters der
Baudirektion der Stadt B und dem
Berufsbild des Energethiker besteht und
damit abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, sind diese Berufsbilder zu
vergleichen.
Die Stadtbaudirektion, deren Leiter der Berufungswerber
ist, leitet das Stadtbauamt. Zu seinen Aufgabenbereich zählen u. a.
folgende Agenden w:
Baubewilligungen
Bebauungsplan
Flächenwidmungsplan
Ortsbildgestaltung
Straßenbau
Verkehrsplanung
Angelegenheiten
der Wildbach- und Lawinenverbauung
Weiters zählen dazu die Aufgabenbereiche
Energie
Kanal,
Wasser (Interessentenbeiträge)
Feuerpolizei
Güter-
und Interessentenwege
Straßen-
und Orientierungsnummern
Grundverkehrsbescheinigungen
Straßenverkehr
Die Stadtbaudirektion leitet das Stadtbauamt. Das
Stadtbauamt ist maßgeblich an der inhaltlich strategischen Ausrichtung in
grundsätzlichen Fragen der Stadtentwicklung und Stadtplanung beteiligt. Es
ist die zentrale Koordinations- und Informationsdrehscheibe für die Belange
der Bewohner einer Stadt. In seiner Tätigkeit als
Leiter des Stadtbauamtes ist daher der
Berufungswerber im Wesentlichen täglich mit dem Umgang mit Menschen und der
Führung von Menschen - in der Stadtbaudirektion sind nach der Homepage der
Stadtgemeinde B derzeit drei weitere Personen beschäftigt -
konfrontiert.
Unter dem Begriff "Energethiker"
(www.dienstleister.at/berufsgruppen/humanenergethiker) sind vier Berufsgruppen
der Allgemeinen Fachgruppe zusammenfasst:
Humanenergethiker
Raumenergethiker
Erstellen
von Horoskopen (Astrologen)
Tierenergethiker
Alle bieten eine Hilfestellung zur Erreichung einer
körperlichen bzw. energethischen Ausgewogenheit an.
Das Berufsbild des
Energethikers ist hauptsächlich von dem Wunsch des Menschen nach
ganzheitlichem Wohlbefinden geprägt. Dabei spielt ein harmonisches
(Zusammen) leben im Einklang mit der Umwelt eine genau so große Rolle wie
das eigene, kraftvolle, vitale Leben. Aus diesem Grund setzt sich der Begriff
Energethik auch aus den Worten Energie und Ethik zusammen.
Der Beruf umfasst
Tätigkeiten, die sich auf das derzeit noch nicht wissenschaftlich
erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und
schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit
ein.
Energethiker begleiten Menschen zu einer körperlichen
und energethischen Ausgeglichenheit und tragen damit zu einer deutlichen
Verbesserung des Wohlbefindens bei, das durch Blockaden im Körper gemindert
ist. Durch die Wiederherstellung des optimalen Energieflusses der
körpereigenen Energie können alle energethischen Systeme wieder ins
Gleichgewicht geführt werden und verhelfen so zu neuer Vitalität und
Freude am Leben. Die Energethiker können somit bei Blockaden helfen. Aus
diesen können sich nämlich nach längerem Bestehen
körperliche und seelische Krankheitsbilder entwickeln. Begleitend
können die verschiedenen Techniken z.B. zur Stressbewältigung im
Alltag, bei Hyperaktivität und Lernschwäche, sowie bei
körperlichen Disharmonien eingesetzt werden.
Es wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sämtliche Maßnahmen der Energethiker sowie die Auswahl der Techniken
keine Heilbehandlung im schulmedizinischen Sinne darstellen. Deshalb ist die
Arbeit des Energethikers auch keinesfalls ein Ersatz für die ärztliche
oder psychologische Diagnose und Behandlung. Sie stellt jedoch eine ideale
Ergänzung im Bereich der feinstofflichen Energiebehandlung dar, verbessert
das Wohlbefinden und aktiviert die Selbstheilungskräfte des eigenen
Körpers.
Zugangsberechtigung
(Ausbildung, wer darf/kann was)
Derzeit keine Zugangsbeschränkung, jeder darf ohne
Vorkenntnisse ein Gewerbe anmelden. Seriöse Energethiker können aber
durchwegs auf längere Ausbildungen verweisen.
Das Berufsbild wird
unter anderem wie folgt beschrieben:
(siehe portal.wko.at - Suche Energethiker)
Das vorliegende
Berufsbild gilt für alle Personen,
die im Rahmen des freien Gewerbes "Hilfestellung zur Erreichung einer
körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels einer oder mehrerer
der im Anhang "Methodenkatalog Humanenergethik" in der jeweils gültigen
Fassung angeführten Methoden tätig sind.
Es dient in erster Linie dazu:
ein
klares berufliches Selbstverständnis zu fördern,
die
Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren
und
den
Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergethik zugeordneten
Methoden zu geben.
Die Ausübung des Berufes umfasst alle
Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht
erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und
schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit
ein.
Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:
Die
Erhebung des energethischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der
Klient/Innen.
Die
Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle-
oder Leerezuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder
Unteraktivität des Energiesystems.
Die
Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung
energethischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc.
Die
Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich
der Anwendung energethischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und andere
komplementärmedizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9
Arzneimittelgesetz, die keine Arzneimittel sind und nicht unter das
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006)
fallen).
Die
Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die
Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung
der körperlichen und energethischen Ausgewogenheit und die damit verbundene
Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen
Wohlbefindens zu erreichen.
Die
Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im Anhang genannten,
energethischen Methoden.
Die
Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an
die Klient/Innen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des
Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes
darstellen.
Grenzen des
Tätigkeitsbereiches
Von der Ausübung des Berufes sind alle
Tätigkeiten ausgeschlossen, die in den Vorbehaltsbereich reglementierter
Gewerbe oder freier Berufe fallen.
Insbesondere ist zu beachten:
Humanenergethiker/Innen sind nicht zur Ausübung von
medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich
des ärztlichen Berufes, der gemäß
§ 2 Abs. 2
Ärztegesetz wie folgt definiert ist:
"Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit,
die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt
wird, insbesondere
1. die
Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und
psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder
Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die
Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung
medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung
solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme
operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von
Blut;
5. die Vorbeugung
von Erkrankungen;
6. die
Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen
Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung
von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen
Hilfsmitteln;
8. die Vornahme
von Leichenöffnungen."
Humanenergethiker/Innen
sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und
Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen,
beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen
Beziehungen sowie Kommunikationsthemen im Sinne des reglementierten Gewerbes
Lebens- und Sozialberatung berechtigt, deren fachgerechte Durchführung die
Erbringung des in der Lebens- und Sozialberatungsverordnung (BGBl.II Nr.
140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006) angeführten Befähigungsnachweis
voraussetzt.
Humanenergethiker/Innen
sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psychosozial oder auch
psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die fachgerechte
Durchführung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum
Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF
BGBl. I Nr. 98/2001) geregelt ist.
Humanenergethiker/Innen
sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiotherapeutischen Dienst
zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen
gemäß
§ 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von
Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen,
Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, Atemtherapie, alle
elektro-, thermo-, photo-, hydround balneotherapeutischen Maßnahmen sowie
berufsspezifische Befundungsverfahren.
Die
gewerbliche Tätigkeit der Humanenergetiker/Innen schließt
insbesondere auch alle Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben
der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu
zählen auch Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar
sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem
Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene Kenntnisse der Hygiene erfordern.
Für das Streitjahr
1999 gelangt der Referent des UFS, Salzburg zur Ansicht, dass
keine Berufsidentität zwischen den
vom Berufungswerber ausgeübten Beruf als
Leiters der Baudirektion der Stadt B und
dem Berufsbild des Energethiker besteht.
Es besteht deshalb keine
Berufidentität, da der "Beruf" des Energethikers von dem Wunsch des
Menschen nach ganzheitlichem Wohlbefinden getragen ist um den zu betreuenden
Personen zu einer körperlichen und energethischen Ausgeglichenheit zu
verhelfen sowie Blockaden im Körper mindert
und nicht an der inhaltlich
strategischen Ausrichtung der Stadtentwicklung und Stadtplanung maßgeblich
beteiligt ist, wie dies ein Leiter der Baudirektion einer Stadt ist. Die
Tätigkeit eines Energethikers dient der Wiederherstellung des optimalen
Energieflusses der körpereigenen Energie um die zu betreuenden Personen
wieder ins Gleichgewicht zu führten und so zu neuer Vitalität und
Freude am Leben verhilft und wirkt
nicht an der Stadtentwicklung, der
Stadtplanung, der Ortsbildgestaltung, den Straßenbau, der Verkehrsplanung
mit oder arbeitet Bebauungspläne
und Flächenwidmungspläne aus und
ist
nicht maßgeblicher
Ansprechpartner für die Erteilung von Baubewilligungen sowie Ansprechperson
in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung und führt zudem
Menschen, die in der Baudirektion arbeiten, wie dies die Tätigkeit eines
Leiters einer Baudirektion einer Stadt erfordert.
Der vom Parteienvertreter vorgetragene Umstand, dass die in
Rede stehende Ausbildung auch der Arbeit als Leiter des Bauamtes der
Stadtgemeinde B "zugute" komme, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche
Fortbildung ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss der in Rede
stehenden Ausbildung eine neue Grundlage für die sodann auf diesem
"Abschluss" beruhende und nicht auf den Beruf als Leiter des Bauamtes
beschränkte Berufstätigkeit geschaffen hat. Die durch die in Rede
stehende Ausbildung erweiterten Lebenschancen lagen im gegenständlichen
Verfahren im Bereich eines neuen, vom Beruf eines Leiters der Baudirektion
unterschiedlichen Berufes und damit außerhalb der Sphäre der
Einkunftsquelle, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll (vgl.
Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0201).
Die vom Berufungswerber absolvierte Ausbildung dient der
Erlangung eines anderen Berufes, als den bereits ausgeübten Beruf eines
Leiters des Stadtbauamtes in der Stadtgemeinde B, nämlich dem eines
Energethikers.
Die beantragte Absetzung von 50% der angefallenen
Aufwendungen in Höhe von ATS 20.278,38 als Werbungskosten im Jahr 1999
war daher zu versagen.
C) Werbungskosten -
Streitjahr 2000
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988, idF BGBl. I
28/1999).
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
(§ 16 Abs. 1 Z 10, Satz 1 EStG 1988, idF
BGBL I Nr. 106/1999 anzuwenden ab 1. 1. 2000 § 124b Z 43,
idF BGBl I Nr. 106/1999).
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählten bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999, welche insoweit erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 bzw. erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 1999 enden, anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988),
Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Ausgaben
für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den
Werbungskosten. Während die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufes
dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der
Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Mit Einfügung der Ziffer 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die
früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine
begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u. a.
Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen mit
weiterführenden Hinweisen Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz.
1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Nach dem, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1999 enden (§ 124b Z. 43 EStG 1988),
anzuwendenden, mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
eingefügten § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten dar.
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz
nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten
Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Für eine
artverwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe)
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten
im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern
(VwGH vom 3. November 2005, 2003/15/0064, m. w. N. und Wiedergabe der
Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (03. 11. 2005, 2003/15/0064) liegen
jedenfalls dann verwandte Tätigkeiten vor, wenn
Die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam
am Markt angeboten werden (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und
Spengler) oder
Die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte
Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z. B. Fleischhauer und Koch,
Elektrotechniker und EDV- Berater)
Ob die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des
Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Eine
wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Indiz für eine
artverwandte Tätigkeit, wie z. B.
Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der
Ablegung der Ziviltechnikerprüfung,
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer
Beamten-Aufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem
einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
(siehe Taucher, FJ 2005, 341 f).
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten
Tätigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im
Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden
können (VwGH 22. 09. 2005, 2003/14/0090, vom
03. 11. 2005, 2003/15/0064). Darüber hinaus reicht aber jeder
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit
aus (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1
Z. 10 Tz 2).
Der Parteienvertreter macht geltend, dass der
Berufungswerber in seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Leiter des
Stadtbauamtes der Stadtgemeinde B täglich mit dem Umgang und der
Führung von Menschen konfrontiert sei. Um diese Aufgabe bewältigen zu
können seien die aufgewendeten Fortbildungsmaßnahmen von enormer
Wichtigkeit und dienten der Sicherung des Arbeitsplatzes.
Dieser Ansicht ist vorerst zu erwidern, dass der
Berufungswerber selbst nicht von einer Fortbildungsmaßnahme im Rahmen
seiner nicht selbständigen Tätigkeit als Leiter des Stadtbauamtes
ausging, sondern in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes vom
16. Juli 2002 ausführte, dass er im Jahr 1999 den Entschluss gefasst habe
sich bei der Arbeit mit Menschen weiterzubilden um sich so eine zweite Existenz
aufzubauen. Durch seine gezielte Weiterbildung auf diesem Gebiete, die er ab dem
Jahr 1999 betrieben hätte, sei es ihm jetzt möglich die gewerbliche
Tätigkeit "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw.
energethischen Ausgewogenheit" auszuüben. Der Berufungswerber ging im
Übrigen davon aus, dass diese Aufwendungen Anlaufkosten für seine
gewerbliche Tätigkeit wären und daher zur Gänze als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten zur
Absetzbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Betriebsausgaben und
Werbungskosten, ist für die Beurteilung ob abzugsfähige Werbungskosten
im Jahr 2000 vorliegen oder nicht, eine von der Verkehrsauffassung bestimmte
Beurteilung ab dem Jahr 2000 vorzunehmen, ob die im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit des Leiters eines
Stadtbauamtes und die Ausübung des freien Gewerbes als Energethikers
"verwandt" ist.
Gegen eine artverwandte Tätigkeit spricht, nach
Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg zunächst, dass diese beiden Berufe
(Tätigkeiten) weder gemeinsam am Markt angeboten werden noch im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. In
diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zur Berufsidentität
zwischen den vom Berufungswerber ausgeübten Beruf als Leiters der
Baudirektion der Stadt B und dem Berufsbild des
Energethiker verwiesen, welches nach
Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg dazu führt, dass beide Berufe
(Tätigkeiten) nicht gemeinsam am Markt angeboten werden.
Das die Tätigkeit eines Leiters einer Baudirektion
völlig andere Kenntnisse verlangt als der Beruf eines Energethikers, ergibt
sich nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg einerseits aus dem
Aufgabenbereich den der Berufungswerber im Rahmen seiner Tätigkeit für
die Stadtgemeinde B zu erfüllen hat und andererseits dem Berufsbild des
Energethikers. Dass ein grundlegender Unterschied zwischen der Tätigkeit
eines Leiters einer Baudirektion einer Stadtgemeinde und der Ausübung des
freien Gewerbes eines Energethikers, dessen Ziel es ist die Wiederherstellung
des optimalen Energieflusses der körpereigenen Energie der von betreuenden
Personen wieder ins Gleichgewicht zu führen und so zu neuer Vitalität
und Freude am Leben verhelfen soll, besteht und damit diese beiden Berufe nicht
"verwandt" sind, ergibt sich aus der Beurteilung dieser beiden Tätigkeiten
nach der Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung sind diese Berufe nicht
als "verwandte" Berufe anzusehen, sondern zwei völlig von einander getrennt
auszuübende Berufe. In diesem Zusammenhang wird um Wiederholungen zu
vermeiden auf die Ausführungen zur nicht bestehenden Berufidentität
unter Punkt B) - verwiesen.
Die beantragte Absetzung von 50% der angefallenen
Aufwendungen in Höhe von ATS 47.980,03 als Werbungskosten im Jahr 2000
war daher zu versagen.
C)
Sonderausgaben
Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 5 und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen,
sind als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),
wenn deren Einrichtung zum begünstigten Empfängerkreis des § 4
Abs. 4 Z 5 lit. d und e des Einkommensteuergesetzes zu rechnen ist und im
Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht
ist.
Der Berufungswerber leistete im Kalenderjahr 2000 eine
Spende in Höhe von ATS 3.000,- (€ 218,02) an die Salzburger
Kinderkrebshilfe und beantragte deren Absetzung.
Die Salzburger Kinderkrebshilfe zählt zu
begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e
des Einkommensteuergesetzes (siehe AÖF Nr 62/1998 bzw. AÖF Nr.
87/2001), sodass die beantragte Absetzung der geleisteten Spende als
Sonderausgabe abzugsfähig ist.
Der Berufung
war in diesem Punkt stattzugeben.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999 war abzuweisen, weil die
beantragte Absetzung der Ausbildungskosten zum Energethiker weder als
Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 war teilweise statt zu geben,
weil die Spende an die Salzburger Kinderkrebshilfe als Sonderausgabe absetzbar
ist aber die beantragte Absetzung der Ausbildungskosten zum Energethiker weder
als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-S/05
- Stammnummer
- 35894
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF