Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0665-S/06
Bewertung von GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-S/06vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Johann
Bründl, Notar, 5730 Mittersill, Hintergasse 2, vom 27. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Juli 2006
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. Februar 2006 fand eine außerordentliche
Generalversammlung der Berufungswerberin (kurz: Bw) statt, in der nachstehende
Sacheinlageverträge genehmigt wurden:
1. Herr F brachte seinen gesamten Geschäftsanteil an
der GKB-GmbH. (in der Folge kurz: GKB-GmbH) entsprechend einer Stammeinlage im
zur Gänze geleisteten Nominale von € 29.069,13 gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Bw ein.
2. Weiters brachte Herr Doktor P ebenfalls seinen gesamten
Geschäftsanteil an der GKB-GmbH entsprechend einer Stammeinlage im zur
Gänze geleisteten Nominale von € 2.180,19 gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten in die Bw ein.
Zur Durchführung der beiden Sacheinlageverträge
wurde das Stammkapital der Bw um € 52.304,42 erhöht. Zur
Kapitalerhöhung wurden Herr F mit einem Teilbetrag von
€ 48.655,30 sowie Herr Doktor P mit einem Teilbetrag von €
3.649,12 gegen Einbringung ihrer Geschäftsanteile an der GKB-GmbH
zugelassen.
Im angefochtenen Bescheid wurde für diese
Erwerbsvorgänge nach § 2 Z. 1 KVG eine Gesellschaftsteuer in Höhe
von € 2.107,47 festgesetzt. Das Finanzamt berechnete die Steuer
(1 %) gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1
lit. a) KVG vom Wert der Gegenleistung in Höhe von
€ 210.746,51. Aus der gesonderten Bescheidbegründung war zu
entnehmen, dass der gemeine Wert der Anteile an der GKB-GmbH nach dem Wiener
Verfahren unter Heranziehung der Wirtschaftsjahre 2003 - 2005 zum
(Bilanz-)Stichtag 31.10.2005 geschätzt wurde. Das Finanzamt ermittelte
dabei einen gemeinen Wert von € 6,74 pro € 1 Nominale
und errechnete davon eine Gesamtgegenleistung in Höhe von
€ 210.746,51 (= 29.069,13 x 6,74 +
2.180,19 x 6,74).
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
" Da es sich beim Wiener
Verfahren um einen Schätzungsmethode handelt, ist dieses auch nur
anzuwenden, wenn der tatsächliche Wert nicht ermittelt werden kann. Der
tatsächliche Wert lässt sich aber im gegenständlichen Fall
ermitteln und wurde auch im Vorfeld bereits mitgeteilt, weil aufgrund der
erfolgten Gegenleistung (Kapitalerhöhung) einer Sacheinlage (Kapitalanteil)
durch fremde Personen genau der Wert der Einlage ermittelbar ist. Dies geht auch
aus dem § 13 Abs. 2 BewG hervor. Eine Gegenleistung in Form
einer Kapitalerhöhung bzw. die Einräumung von Gesellschafterrechten
ist mit einem Verkauf in diesem Zusammenhang gleich zu stellen. " Aus
diesem Grund würde sich folgende Bemessungsgrundlage ergeben: Wert der
Einlage der Beteiligung F (29.069,13 x 5,13 = 149.124,64)
plus Wert der Einlage der Beteiligung P
(2.180,19 x 5,13 = 11.184,37) ergibt somit insgesamt
€ 160.309,01 davon 1% = € 1.603,09.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2006 wurde ergänzend
vorgebracht, dass der Wert der Anteile aus Verkäufen abgeleitet werden
könne. Zur Bekräftigung wurde ein Abtretungsvertrag vom
02.04./05.04.2005 beigelegt, mit dem Herr W seinen Geschäftsanteil 'an der
Bw' an die SZG-GmbH (kurz: SZG-GmbH) um einen Kaufpreis in Höhe von
€ 93.200,-- veräußerte. Der Kaufpreis sei mit
€ 5,13 pro 1 € Nominale berechnet worden. Dieser
Berechnungsschlüssel sei auch bei einem Tauschvertrag und einem weiteren
Verkauf angewendet worden. Die Bw legte weiters eine Schätzung des gemeinen
Wertes der Anteile nach dem Wiener Verfahren zum Bewertungsstichtag 31.10.2003
bei, in der unter Berücksichtigung der Wirtschaftsjahre 2001-2003 ein
gemeiner Wert pro € 1 Nominale von € 5,13 ermittelt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2006
wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies wie folgt:
Gem. § 13 Abs. 2 BewG sei der gemeine Wert von
Anteilen an einer GmbH, soweit diese keinen Kurswert haben, unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu
schätzen, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten
lässt. Die auf Grund der Einbringung durchgeführte
Kapitalerhöhung würde keinen Verkauf bzw. mit einem solchen
vergleichbaren Rechtsvorgang darstellen. Ebenso sei der Kaufpreis aus dem
Abtretungsvertrag vom 02.04./05.04.2005 nicht heranzuziehen, da dieser Kaufpreis
nach dem Wiener Verfahren ermittelt wurde und somit den nach dem Wiener
Verfahren ermittelten Verkehrswert zum Stichtag 30.10.2003 darstellt. Der
gemeine Wert sei daher zu Recht im Schätzungswege nach dem Wiener Verfahren
zum Stichtag 31.12.2005 ermittelt worden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen, und nachstehende Berufungsgründe geltend gemacht:
" Im
gegenständlichen Fall kann sogar auch auf einen angezeigten
Abtretungsvertrag (bereits übermittelt) verwiesen werden. Aus diesem ergibt
sich, dass die Anteile mit 513 bewertet wurden.
Dies ergibt sich aus
folgender Berechnung: Das Stammkapital betrug lt. beiliegender Berechnung
€ 1.186.747 : 100 x 513 =
6.088.012,11 x 1,53% = 93.146,59. € 93.200 war der
Kaufpreis.
Somit ist im
gegenständlichen Fall der Wert der Anteile auch aus zwei Verkäufen
ableitbar, bei welchen dieser Rechnungsschlüssel ebenfalls verwendet wurde.
Der zweite Verkauf betraf
deutsche Kommanditanteile. Hier war eine deutsche KG an der GKB-GmbH
beteiligt. Hier wurden die gleichen
Bewertungsmaßstäbe angesetzt.
Es gibt sogar einen
Verkauf der ebenfalls bereits angezeigt wurde (siehe Beilage), bei welchem der
Kaufpreis unter den 513 liegt (Herr F).
Es kann nun keinen
Unterschied machen, ob die Anteile eingebracht wurden im Zuge einer Sacheinlage
und dann an Fremde (!) zu den o.a. festgesetzten Preisen verkauft wurden. Die
Einlage wurde deshalb gewählt, weil diese nicht das Vorkaufsrecht der
anderen Gesellschafter auslöst. Jedenfalls haben mittlerweile vier
unterschiedliche Personen an den gleichen Käufer verkauft und ist somit
unserer Ansicht nach der Wert der Anteile aus Verkäufen
ableitbar.
Wie eben schon
richtigerweise festgestellt wurde, handelt es sich bei dem Wiener Verfahren um
ein Schätzverfahren. Dass hier die Bewertung zu einem Stichtag evtl.
höher liegt als der Verkaufspreis liegt in der Natur eines
Schätzverfahrens. Der Wert wird nicht durch einen Schätzwert oder
unter Umständen durch ein Gutachten festgelegt, sondern immer noch
schlussendlich durch den Konsens von Käufer und Verkäufer.
"
Die Finanzbehörde erster Instanz legte die Berufung
samt Verwaltungsakt vor.
Mit Vorhalt vom 18. Dezember 2007 (per Fax) wurde die Bw
darauf hingewiesen, dass in beiden Erwerbsvorgängen als Gegenleistung
für den Erwerb der Gesellschaftsrechte an der Bw die (eingebrachten)
Anteile an der GKB-GmbH anzusehen sind. Die von der Bw vorgebrachten
Verkaufsvorgänge von W und F betrafen Anteile an der Bw, für die
Bemessung der Gesellschaftsteuer sei aber der Wert der Anteile an der GKB-GmbH
maßgeblich.
Der steuerliche Vertreter der Bw legte notarielle Urkunden
über Abtretungen von Anteilen an der GKB-GmbH vom Jänner 2005 vor. Es
handelt sich dabei um 10 Erwerbsvorgänge, bei denen der Verkaufspreis mit
€ 5,13 pro € 1 Nominale ermittelt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gegenstand der Steuer
Nach § 2 Z. 1 KVG unterliegt der Gesellschaftssteuer
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.
Steuergegenstand ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten,
und zwar der Erwerb neu geschaffener Gesellschaftsrechte an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, was bei
Neugründung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Eingliederung und
Umwandlung vorliegt (vgl. Egly/Klenk,
Gesellschaftsteuer-Kommentar, 4. Auflage, S. 104). Die auch als
Gründungssteuer bezeichnete Gesellschaftsteuer will grundsätzlich
jeden Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen
Kapitalgesellschaften erfassen (vgl.
Dorazil, KVG-Kurzkommentar, II 1 zu
§ 2 KVG).
Eine solche Erhöhung des Stammkapitals ist hier
erfolgt. F und Doktor P haben sich verpflichtet, die neue Stammeinlage gegen
Gewährung einer Sacheinlage zu übernehmen, sodass der
Gesellschaftsteuertatbestand des § 2 Z. 1 KVG vorliegt.
B) Bemessungsgrundlage
Wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, wird die Steuer
nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG beim Erwerb von
Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur Gegenleistung
gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der
Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die
Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist.
Im gegenständlichen Fall stellt die Sacheinlage, das
sind die eingebrachten Gesellschaftsanteile an der GKB-GmbH, die Gegenleistung
dar. Es sind daher diese Anteile und nicht, wie in der Berufung vorgebracht, die
erworbenen Anteile an der Bw zu bewerten.
C) Bewertung
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG 1955 gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten
Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich
geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge
an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an
Fonds.
Eine solche bundesrechtlich geregelte Abgabe stellt auch
die Gesellschaftsteuer dar (vgl. VwGH vom 25.04.1996, 95/16/0011, mwN).
Da hier Anteile an einer GmbH zu bewerten sind, kommt
§ 13 Abs. 2 BewG zur Anwendung. Die ersten zwei Sätze
dieser Bestimmung lauten:
"Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland
keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend.
Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er
unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten
der Gesellschaft zu schätzen."
Gemäß
§ 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen,
soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird der gemeine Wert durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen.
Im Berufungsfall ist strittig, ob sich der gemeine Wert der
Anteile an der GKB-GmbH im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG "aus
Verkäufen ableiten" lässt.
Der gemeine Wert von (u.a.) GmbH-Anteilen kann nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann aus den bei
mehreren Verkäufen erzielten Kaufpreisen abgeleitet werden, wenn die
Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind
und keine gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG nicht zu
berücksichtigenden ungewöhnlichen oder persönlichen
Verhältnisse vorlagen (vgl. VwGH vom 20.01.1992, 90/15/0110, mwN).
Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der
Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen
von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden
Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in
Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der bei
Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft
tatsächlich erzielte Preis ist nur dann im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich
widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob
diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Gesamtumständen des
Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu
entscheiden (vgl. VwGH vom 20.01.1992, 90/15/0110, unter Hinweis auf die
inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 11 Abs. 2 des deutschen
Bewertungsgesetzes
Gürsching-Stenger,
Bewertungsgesetz Kommentar § 11, Anm. 43; BFH 28. November 1980, BStBl. II
1981, 353; 5. März 1986, BStBl. II 1986, 591).
Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist
anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden
marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes und der Nachfrage unter
Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind.
Solche objektiven Wertmaßstäbe sind vor allem das Vermögen und
die Ertragsaussichten der Gesellschaft. Ein Kaufpreis, bei dem diese
Gesichtspunkte nicht entscheidend berücksichtigt worden sind, kann daher
nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden
(vgl. VwGH vom 20.01.1992, 90/15/0110, unter Hinweis auf
Rössler-Troll, Bewertungsgesetz15
§ 11 Rz 13; Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der
Vermögensteuer5 27; BFH 14. Februar 1969, BStBl. II 1969, 395; 28. November
1980, BStBl. II 1981 353).
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
werden bei der Ermittlung des gemeinen Wertes hingegen nicht berücksichtigt
(Rössler-Troll, BewG und VermStG
Rz 4 und 5 zu § 9 d. BewG;
Twaroch-Frühwald-Wittmann, Komm.
z. BewG2 76 Anm. 1 zu § 10 Abs. 3 BewG). Derartige ungewöhnliche oder
subjektive Verhältnisse liegen aber unter anderem dann vor, wenn ein
Vorkaufsrecht besteht (vgl. VwGH vom 28.04.1994, 93716/0186, mwN).
Die Bw führt aus, dass der Weg der Sacheinlage
beschritten wurde, um nicht das Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter
auszulösen. Der Gesellschaftsvertrag der GKB-GmbH enthält in § 6
ein besonderes "Vorkaufs- und
Übernahmsrecht" :
" 1) Die Gesellschafter
räumen sich gegenseitig das Vorkaufsrecht auf ihre Geschäftsanteile
oder Teile davon
dergestalt ein, dass
der verkaufende Gesellschafter verpflichtet ist, nach Erhalt der Zustimmung der
Gesellschaft denselben den übrigen Gesellschaftern zum letzten
festgestellten anteiligen Einheitswert nach dem Verhältnis ihrer
Beteiligungen an der Gesellschaft anzubieten.
2) Lehnen die
übrigen Gesellschafter ab oder geben sie innerhalb der Frist von sechs (6)
Wochen nach Erhalt des Anbotes keine Erklärung ab, so kann der
Veräußernde über seinen Anteil frei verfügen. Greifen die
Gesellschafter das Anbot auf, so sind die übrigen Gesellschafter
berechtigt, im Ausmaß ihrer Beteiligung am Stammkapital
verhältnismäßig in dieses Anbot anzutreten.
3) Bei Ablehnung eines
solchen Eintrittes durch einen der Vorkaufsberechtigten wächst dessen
Anteil den übrigen Gesellschaftern wiederum im Verhältnis ihrer
Beteiligung am Stammkapital zu. "
Der Verkäufer ist nicht nur verpflichtet den Anteil
den übrigen Gesellschaftern anzubieten, sondern auch zu einem
Übernahmspreis, der nach steuerlichen Regeln zu ermitteln ist. Auch wenn im
Vertrag vom anteiligen Einheitswert die Rede ist, so kann damit nur der
geschätzte Wert nach dem Wiener Verfahren gemeint sein. In den von der Bw
vorgelegten Abtretungsverträgen aus dem Jahre 2005 wurde ein Kaufpreis von
€ 5,13 pro € 1 Nominale vereinbart. Basis für den
Kaufpreis dürfte der nach dem Wiener Verfahren zum 31.10.2003
geschätzte gemeine Wert gewesen sein.
Im konkreten Fall liegt daher ein Vorkaufsrecht mit einer
besonderen Preisbindung vor. Ein "gewöhnlicher Geschäftsverkehr" im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher nicht gegeben.
Die Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen war
somit im Berufungsfall nicht möglich. Die Finanzbehörde erster Instanz
war daher nach § 13 Abs. 2 BewG zur Schätzung berechtigt.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-S/06
- Stammnummer
- 35890
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF