Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0198-G/08
Berechnung der Einkommensteuer (ANVA)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-G/08vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 15. Jänner 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Dem Finanzamt wurden von den nachfolgend angeführten Stellen die Bw.
betreffende Lohnzettel übermittelt (Beträge jeweils in €):
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Bezugsauszahlende
Stelle
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Zeitraum
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Steuerpflichtige
Bezüge
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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IAF Service GmbH
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1. Jänner bis 31. Dezember 2008
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5.466,10
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819,93
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Spezialpappenfabrik R
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1. Jänner bis 30. April 2008
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4.165,66
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179,53
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R BetriebsgmbH
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15. Juni bis 21. Juli 2008
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1.293,06
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72,19
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R BetriebsgmbH
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24. Juli bis 31. Dezember 2008
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5.694,20
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344,20
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Summe Lohnsteuer
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1.415,85
Die Bw. brachte - trotz Zusendung eines entsprechenden
Formulares sowie einer darauf folgenden Erinnerung durch das Finanzamt - keine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein.
Auf Grundlage der oa. Lohnzettel und Meldungen erließ
das Finanzamt den nunmehr angefochtenen Bescheid. Unter Berücksichtigung
der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben ergab sich
eine Nachforderung iHv. € 702,84 (Einkommensteuer iHv.
€ 2.118,69 abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer von
€ 1.415,85).
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, es sei
nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich eine Nachzahlung ergebe. Es
werde um nochmalige Prüfung der Unterlagen ersucht.
Das Finanzamt begründete seine daraufhin ergangene -
abweisende - Berufungsvorentscheidung damit, dass auf Grund des Zuflusses von
Bezügen von Seiten des IAF die gesetzlichen Voraussetzungen
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG vorliegen würden.
Eine Zurückziehung des Antrages sei daher nicht möglich.
Im Vorlageantrag wird von Seiten der Bw. ergänzend
darauf hingewiesen, dass die R BetriebsgmbH laut vorliegenden Abrechnungsbelegen
in den Monaten Oktober bis Dezember 2005
"für die Steuer 2006" von ihrem
Lohn/Gehalt jeweils
"Akonto-Abzüge" iHv. insgesamt
€ 1.240,- einbehalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet sich gegen die Berechnung ihrer
Einkommensteuer, da für sie nicht nachvollziehbar sei, warum sich in ihrem
Fall eine Nachzahlung ergibt. Sie verweist dazu darauf, dass von Seiten ihrer
(damaligen) Dienstgeberin, der R BetriebsgmbH - quasi als Vorauszahlung für
die Steuer 2006 - in den Monaten Oktober bis Dezember 2005
"Akonto-Abzüge" (so die
Bezeichnung auf den vorgelegten Abrechnungsbelegen) vorgenommen wurden. Im
Oktober sei ein "Akonto-Abzug" von
€ 620,- erfolgt, in den Monaten November und Dezember solche von
jeweils € 310,-.
Eine genaue Überprüfung der genannten
Abrechnungsbelege durch den UFS hat nun ergeben, dass im Oktober 2005 vom
Bruttobezug der Bw. zunächst tatsächlich ein nicht näher
definierter "Akonto-Abzug" von
€ 620,- vorgenommen wurde. In den beiden Folgemonaten wurde dieser
Abzug jedoch in zwei Raten á
€ 310,- wiederum
rückgängig gemacht. Diese "Rückgängigmachung" ist aus den
Belegen für November und Dezember nicht auf den ersten Blick erkennbar,
insbesondere aus dem Grund, da diese Gutschriften in der Spalte "Abzüge"
aufscheinen. Im Feld "Summe Abzüge" ist jedoch erkennbar, dass sich durch
die Gutschrift der "Akonto-Abzüge"
die (übrigen) Abzüge (insbesondere für Sozialversicherung,
Lohnsteuer und Pensionskassenbeitrag) entsprechend vermindert haben bzw. sich im
November sogar eine "positive Abzugssumme", im Ergebnis also eine Gutschrift
ergibt (der an die Bw. zur Auszahlung gebrachte Betrag liegt dadurch letztlich
der Höhe nach sogar über dem Bruttobezug), da der refundierte
"Akonto-Abzug" von € 310,-
die Summe der übrigen Abzüge (€ 299,60 für
Sozialversicherung, laufende Lohnsteuer, Betriebsratsumlage und
E-Card-Gebühr) der Höhe nach geringfügig übersteigt. Dass es
sich um Gutschriften handelt, ist zudem auf Grund des bei der Position
"Akonto-Abzug" jeweils fehlenden
"Minus-Zeichens" ersichtlich. Die übrigen - tatsächlichen -
Abzüge weisen jeweils nach dem Betrag ein "Minus-Zeichen" auf.
Der aus welchen Gründen auch immer im Monat Oktober
2005 vorgenommene "Akonto-Abzug" wurde
der Bw. somit in den beiden Folgemonaten von ihrer Dienstgeberin wieder
gutgeschrieben.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch
zweifelsfrei, dass dieser Abzug bzw. dessen darauf folgende Refundierung im
Ergebnis keine Auswirkung auf die einbehaltene und an das Finanzamt
überwiesene Lohnsteuer hatte. Insbesondere wurden die genannten
Beträge nicht als Lohnsteuer an das Finanzamt zur Überweisung
gebracht. Die einbehaltene und an das Finanzamt im Jahr 2005 abgeführte
Lohnsteuer belief sich insgesamt (lediglich) auf € 437,88.
Daher konnten sich diese (positiven sowie negativen)
"Akonto-Abzüge" auch nicht auf die
Abgabenberechnung des Jahres 2006 auswirken (insbesondere kam es dadurch nicht
zu einer Erhöhung der anrechenbaren Lohnsteuer).
Dass im vorliegenden Fall eine Pflichtveranlagung zu
erfolgen hatte, führte schon das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 Z 3
EStG aus: Dort ist normiert, dass der Steuerpflichtige (zwingend) zu veranlagen
ist, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr (ua.)
Bezüge vom IAF zugeflossen sind.
Da keine weiteren substantiierten Einwendungen gegen die
Abgabenberechnung des Finanzamtes erhoben wurden und diese Berechnung
überdies ohnehin nach Maßgabe des § 33 EStG erfolgte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-G/08
- Stammnummer
- 35886
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF