Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1734-W/08
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge infolge lückenhafter AMS-Bestätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1734-W/08vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes X., vom 27. Februar 2008 betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge) hinsichtlich der Monate April 2007, Juli bis September
2007, November und Dezember 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2008 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2008 für ihren Sohn Y., der seit Jänner 2008
bei der Wiener Berufsrettung beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom
2. Mai 2006 bis 31. Jänner 2007 habe er den Zivildienst
absolviert und sei zum Rettungssanitäter ausgebildet worden.
Y. sei im Probemonat bei der Wiener Berufsrettung zu oft
krank gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis mit Februar 2008 beendet worden
sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er beim Arbeitsmarktservice Wien (AMS) als Arbeit
suchend gemeldet gewesen.
Die Bw. ersuchte weiters, einen Betrag in Höhe von
€ 742,73 dem Familieneinkommen nicht hinzu zuzählen und legte
eine Kopie des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2007, des
vorläufigen Führerscheins mit der Nr. xxx, der Bankauszüge
vom 8. Februar 2008, des Ausbildungsauftrages vom 4. Oktober 2007
der Fahrschule B., des Versicherungsmahnschreibens vom 4. Jänner 2008,
eines Schuldscheines vom 20. November 2007 über einen Betrag von
€ 1.000,-- und eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche
vom 30. Jänner 2008 vor.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 forderte das Finanzamt
von der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend ihren Sohn
für April 2007, Juli bis September 2007 und November bis Dezember 2007 in
einer Gesamthöhe von € 1.311,10 zurück, da die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages nicht vorlägen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
ihr Sohn nach Ableistung seines Zivildienstes von Februar 2007 bis Dezember 2007
beim AMS als Arbeit suchend gemeldet gewesen sei und kein Einkommen bezogen
habe. Aus Frustration über die langen Wartezeiten und die Erfolglosigkeit
beim AMS habe er jedoch einige Termine nicht eingehalten, sodass die
Bestätigung des Arbeitsamtes für die Zeit von Februar 2007 bis
Dezember 2007 lückenhaft sei.
Sowohl die Bw. als auch ihr Sohn würden an Eides statt
erklären, dass Y. in der Zeit von Februar 2007 bis Dezember 2007 kein
Einkommen bezogen habe. Daher sei der Berufung stattzugeben sei.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass der Sohn der Bw. laut Bestätigung des AMS in der Zeit
vom 1. Februar bis 8. März 2007, vom 30. Mai bis 14. Juni
2007 und vom 5. Oktober bis 17. Oktober 2007 vorgemerkt gewesen sei, sodass
für diesen Zeitraum Familienbeihilfenanspruch bestanden habe.
In der Zeit vom 9. März bis 29. Mai 2007,
vom 5. Juni bis 4. Oktober 2007 und vom 18. Oktober bis
28. Jänner 2008 sei ihr Sohn nicht als Arbeit suchend gemeldet
gewesen, sodass eine Rückforderung der Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Monate April 2007, Juli bis
September 2007, November und Dezember 2007 zu Recht bestehe.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte die Bw. aus,
dass sie die Beträge im guten Glauben für die Lebenshaltungskosten
ihres Sohnes verbraucht habe.
Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn die Termine beim AMS
nicht eingehalten habe.
Die Bw. teilte ferner mit, dass ihr Sohn nicht auf Angebote
des AMS gewartet habe, sondern selbst Bewerbungen geschrieben habe, die jedoch
nur in einem Fall erfolgreich gewesen seien.
Ihr Sohn habe ausgenommen der Ausbildung zum
Rettungssanitäter und die Lenkerberechtigung keine Qualifikationen
aufzuweisen. Dazu komme, dass ihr Sohn von der Rettungsgesellschaft vorerst eine
Zusage bekommen habe, dass er nach Ableistung des Zivildienstes als
hauptamtlicher Sanitäter angestellt werde. Diese Zusage sei jedoch aus
betriebsinternen Gründen nicht eingehalten worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit. f für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeit suchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl.Nr. 609, haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben
ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice
im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ASVG
außer Betracht.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
besteht für ein Kalenderjahr, dass nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
€ 8.725,-- übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleibt das zu versteuernde Einkommen das vor
oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist
die Familienbeihilfe von Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung weg fällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige,
der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurück zu zahlen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Ziffer 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem
aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Im gegenständlichen Berufungsfall befand sich der
Volljährige, im strittigen Zeitraum jedoch noch nicht 21-jährige Sohn
der Bw., nach Ablegung seines Zivildienstes zweifellos nicht in
Berufsausbildung. Auch wenn der Sohn der Bw. in diesem Zeitraum die
Lenkerberechtigung erworben hat, wurde nicht vorgebracht, dass der Sohn der Bw.
als Berufskraftfahrer tätig sein wird.
Wenn das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
ausführt, in der Zeit vom 9. März bis 29. Mai 2007, vom
15. Juni bis 4. Oktober 2007 und vom 18. Oktober 2007 bis
28. Jänner 2008 ist der Sohn der Bw. nicht als Arbeit suchend gemeldet
gewesen, trifft diese Feststellung laut vorliegenden Aktenunterlage zu. Damit
ist jedoch auch die Berufung entschieden; denn die Bestimmung des § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sieht vor, dass das Vorliegen dieser
Voraussetzungen durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen ist. Diese
Bestätigung hat die Bw. zwar vorgelegt, jedoch ist daraus ersichtlich, dass
in den Monaten Mai, Juli, August, September, November und Dezember 2007 der Sohn
der Bw. nicht als Arbeit suchend beim AMS vorgemerkt war. Somit liegen die
Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß der
oben zitierten Gesetzesstelle nicht vor und hätte das Finanzamt für
diese Monate keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag ausbezahlen
dürfen. Wenn nun das Finanzamt die zu Unrecht bezogenen Beträge
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 rückfordert, ist
darin keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen.
Soweit die Bw. ausführt, dass sie und ihr Sohn an
Eides statt erklären, in der Zeit von Februar bis Dezember 2007 habe der
Sohn kein Einkommen bezogen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand nicht
entscheidungswesentlich ist, da die Anspruchsvoraussetzungen - wie oben bereits
ausgeführt - durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen sind.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag ausführt, sie habe nicht
gewusst dass ihr Sohn die Termine beim AMS nicht eingehalten habe, ist entgegen
zu halten, dass es nicht darauf ankommt, ob sie dies gewusst hat. Ein
diesbezüglicher Umstand ist aus der Bestimmung des
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht ersichtlich. Es kommt
lediglich darauf an, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht
oder zu Unrecht bezogen wurden.
Ebenso ist es für die Berufung unerheblich, ob die
Beträge im guten Glauben für die Lebenshaltungskosten des Sohnes der
Bw. verbraucht worden sind.
Der Berufung war somit kein Erfolg beschieden, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 23.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1734-W/08
- Stammnummer
- 35880
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF