Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2972
Beteiligung an einem deutschen Immobilieninvestmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1446-IV/4/2008vom 26.05.2008
Wortlaut laut Findok
Die steuerliche Behandlung von
grenzüberschreitend fließenden Investmentfondserträgnissen ist
international nach wie vor noch nicht in jeder Hinsicht abgeklärt. In EAS
2778 wurde darüberhinaus angemerkt, dass mit der deutschen Seite nach wie
vor noch offen ist, ob die Erträgnisse der Immobilieninvestmentfonds unter
Artikel 6 oder Artikel 10 Abs. 3 des DBA-D zu subsumieren sind.
Unter den gegebenen Umständen wird daher derzeit die
in EAS 2778 und EAS 2409 vertretene Auffassung weiterhin aufrechterhalten: Die
Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne sind ungeachtet der noch offenen Frage,
ob im Verhältnis zu Deutschland
abkommensrechtlich Steuerfreistellung
oder Steueranrechnung zu gewähren ist, nach
inländischem Recht von der
Besteuerung freizustellen. Denn § 40 Abs. 1 ImmoInvFG bestimmt, dass
Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von Immobilien eines in- oder
ausländischen Immobilienfonds von der Steuerpflicht dann ausgenommen sind,
wenn die Immobilien in einem Land gelegen sind, mit dem auf Grund eines DBA "die
Einkünfte dieser Immobilien" von der Besteuerung ausgenommen sind. Bei
deutschen Immobilienfonds, die ausschließlich in Immobilien veranlagen,
die in DBA-Partnerstaaten Österreichs gelegen sind, mit denen das
Befreiungssystem zur Anwendung kommt, tritt daher nur insoweit eine
österreichische Steuerpflicht ein, als im Fonds Wertpapier- und
Liquidationsgewinne erzielt werden (§ 14 Abs. 5 ImmoInvFG). Denn diese nach
innerstaatlichem Steuerrecht vorgesehene Befreiung stellt auf die DBA-Regelung
in Bezug auf die "Einkünfte der Immobilien" (Art. 6 DBA-D) und nicht auf
jene für Ausschüttungen der Immobilienfonds (die von Art. 10 Abs. 3
DBA-D erfasst sein könnten) ab. Damit wirkt die innerstaatliche
Befreiungsbestimmung auch dann, wenn im Verhältnis zu Deutschland Artikel
10 Abs. 3 DBA-D Anwendung findet.
Die Ermittlung der nach der derzeitigen Rechtsauslegung
erforderlichen Trennung der deutschen Immobilienfondserträgnisse in
steuerfreie und steuerpflichtige Ertragsteile muss im Rahmen der erhöhten
Mitwirkungspflicht von seiten des Steuerpflichtigen vorgenommen und belegt
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 40 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 14 Abs. 5 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
ImmobilienfondsInvestmentfondserträgnisseBewirtschaftungsgewinneAufwertungsgewinneWertpapiergewinneLiquidationsgewinneerhöhte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1446-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35861
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF