Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1347-W/08
Familienbeihilfenanspruch einer Unionsbürgerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1347-W/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Z. vom 14. Dezember 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde die Antragstellerin (Ast.), ersucht, eine
Schulbestätigung ihrer Tochter X. und eine Dienstgeberbestätigung
vorzulegen.
Mit 12. Dezember 2007 beantragte die Ast. die
Anerkennung der Familienbeihilfe für ihren am xx. November 2007
geborenen Sohn Y. und erließ das Finanzamt in weiterer Folge einen
abweislichen Bescheid. Ab November 2007 bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, da die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht worden
seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte die Ast.
(Berufungswerberin) vor, dass die abverlangten Unterlagen dem Finanzamt sehr
wohl vorgelegt worden seien und ihre monatlichen Gesamtkosten z.B. im Oktober
2007 € 869,00 betragen würden. Im Jahr 2007 habe die
Berufungswerberin (Bw.) Arbeitslosengeld bezogen; derzeit beziehe sie weder
Arbeitslosengeld noch Kinderbeihilfe noch Karenzgeld. Ihre Eltern und ihr Bruder
würden sie finanziell unterstützen.
Die Lebenshaltungskosten würden € 640,00
monatlich für Miete und € 200,00 monatlich für Lebensmittel
betragen. Von November 2007 bis Februar 2008 habe die Bw. ca.
€ 1.800,00 von ihren Eltern und ihrem Bruder ausgeborgt.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung wurden die
gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zitiert und begründend
ausgeführt, dass die Bw. kein eigenes Einkommen habe. Sie habe zwar von
September 2007 bis Jänner 2008 Wochengeld in Höhe von
€ 480,00 bzw. € 496,00 monatlich bezogen. Diesen Einnahmen
würden jedoch monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von
€ 640,00 (Miete) und € 200,00 bzw. € 300,00
(Lebensmittel) gegenüberstehen. Daraus schließe das Finanzamt, dass
die Bw. weder für sich noch für den Lebensunterhalt ihrer beiden
Kinder nachhaltig ausreichend eigene Existenzmittel zur Verfügung habe und
der Lebensunterhalt nur durch finanzielle Zuwendungen ihrer Eltern bzw. ihres
Bruders möglich sei. Da somit keine nachhaltig gesicherten, eigenen
Existenzmittel vorlägen, halte sich die Bw. nicht rechtmäßig in
Österreich auf und habe daher auch keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag
führte die Bw. aus, dass sie mit der abweislichen Berufungsvorentscheidung
als zweifache allein erziehende Mutter mittellos geworden sei.
Vom Arbeitsmarktservice sei ihr mitgeteilt worden, dass sie
als Familien- und Kinderbetreuungsgeldbezieherin nicht vermittelbar sei. Sie
habe jedoch keine finanziellen Mittel um mit ihren zwei minderjährigen
Kindern über die Runden zu kommen. Die gegenständliche Entscheidung
finde sie unbegründet, rechtswidrig und einfach unmenschlich, eine Mutter
mit zwei Kindern sich selbst zu überlassen.
Die Bw. verfüge über eine
Freizügigkeitsbestätigung und über einen freien Zugang zum
Arbeitsmarkt. Schließlich vertrete sie die Meinung, dass ihr
Ungerechtigkeit angetan worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß Art. 7 der EU-Richtlinie 2004/34/EG
hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten,
wenn er
a) Arbeitnehmer
oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist oder
b) für
sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel
verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes keine
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaates in Anspruch nehmen
müssen und er und seine Familienangehörigen über einen
umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedsstaat
verfügen.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass sich die Bw. nicht
rechtmäßig in Österreich aufhalte und daher keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe habe, weil keine nachhaltig gesicherten Existenzmittel
vorlägen und der Lebensunterhalt nur durch finanzielle Zuwendungen ihrer
Eltern bzw. ihres Bruders ermöglicht worden sei. Diese Feststellung des
Finanzamtes, die Bw. hat keine nachhaltig gesicherten Existenzmittel, ist nicht
von der Hand zu weisen und hat die Bw. in ihrem Vorlageantrag selbst angegeben,
dass sie durch den ablehnenden streitgegenständlichen Bescheid mittellos
geworden ist.
Die Prüfung des Familienbeihilfeanspruches der Bw. auf
Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ergibt nämlich, dass laut oben
zitiertem Artikel 7 der EU-Richtlinie 2004/34/EG jeder Unionsbürger
das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für mehr als drei
Monate hat, wenn bestimmte Kriterien gegeben sind. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, liegt auch kein rechtmäßiger Aufenthalt eines
Unionsbürgers für einen Zeitraum von über drei Monaten
vor.
Im vorliegenden Fall ist die Bw. weder Arbeitnehmerin noch
Selbständige. Aus diesem Grund hat das Finanzamt die Existenzmittel der Bw.
einer Überprüfung unterzogen und gelangte zum Schluss, dass die Bw.
für sich und ihre Kinder über keine ausreichenden Existenzmittel
verfügt. Die Bw. bringt außerdem auch selbst vor, dass sie keine
finanziellen Mittel hat, um mit ihren zwei Kindern über die Runden zu
kommen. Wenn nun das Finanzamt die Ansicht vertritt, mangels gesicherter
Existenzmittel hält sich die Bw. nicht rechtmäßig in
Österreich auf, ist ihm nicht entgegenzutreten.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag vorbringt, die
Berufungsvorentscheidung sei unbegründet, rechtswidrig und unmenschlich,
ist darauf hinzuweisen, dass die Amtspartei - wie oben schon erwähnt - den
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zuerkannt hatte, weil keine nachhaltig
gesicherten Existenzmittel vorliegen. Eine unbegründete Entscheidung ist
somit nicht zu erkennen.
Auch die Ansicht der Bw., die Berufungsvorentscheidung sei
rechtswidrig, teilt der UFS nicht. Das Finanzamt hat Sachverhaltsermittlungen
durchgeführt und den festgestellten Sachverhalt unter die gesetzlichen
Bestimmungen subsumiert. Wenn die Bw. schließlich vorbringt, die
Berufungsvorentscheidung sei unmenschlich, so mag dies in subjektiver Hinsicht
für die Bw. zutreffen; für eine stattgebende Entscheidung ist dieses
Argument jedoch irrelevant. In einem Rechtsstaat hat jeder Staatsbürger
Anspruch darauf, dass die Behörden auf Grund der Gesetze handeln. Im
berufungsgegenständlichen Fall wurde das Nichtvorliegen eines
Familienbeihilfenanspruchs gesetzeskonform ermittelt, für Menschlichkeit in
der Gesetzgebung, selbst wenn der unabhängige Finanzsenat die
persönlichen und tragischen Umstände der Bw. teilt, bleibt kein
Raum.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1347-W/08
- Stammnummer
- 35857
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF