Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1731-W/05
Wertung eines Lagers als Betriebsstätte im Sinn des § 29 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1731-W/05vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 0000 W-P, A1, vom
4. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, vom 1. April
2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. führt ein Einzelunternehmen mit einer Betriebsstätte in
Deutschland. Dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 2005
zufolge besteht der Betriebsgegenstand aus dem
"Handel mit technischen Artikeln, insbesondere
E-Technik". Der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde -------------- vom
1. Dezember 1997 zufolge ist die Adresse des Wohnsitzes des Bw. A-0000
W-P, A1, jene der Betriebsstätte/ Hauptniederlassung D-00000
--------------, I.A. 12.
Infolge
Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000
ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg und erließ gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheide für die
Streitjahre mit der Begründung, die Schätzung der Einkommensteuern
ergehe bis zur Vorlage der deutschen Bescheide vorläufig.
Im
Gefolge einer Betriebsprüfung, deren Gegenstand u. a. die Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 2001 beinhaltet hatte, stellte der
Betriebsprüfer unter Tz 14.1 des Prüfungsberichts vom
21. März 2005 (=PB) allgemein fest, dass der Betriebsprüfung
Kontrollmitteilungen über Provisionen vorliegen würden, die der Bw.
von der Fa. A. erwirtschaftet, aber bis zum Beginn der Amtshandlungen der
Betriebsprüfung nicht erklärt habe.
Es
habe einmal eine Vorsprache des Bw. im Finanzamt am 16. November 2000
gegeben; bei diesem Termin sei es aber nur um die Ausstellung einer
Ansässigkeitsbescheinigung gegangen.
Am
2. Juni 2003 seien die ersten Erklärungen (Kopien für 1998
bis 2002) dem Betriebsprüfer übergeben worden; diese seien jedoch
unter der Steuernummer XXX/XXXXX des Finanzamts Graz-Stadt eingereicht
worden.
Am
29. September 2004 habe sich der Bw. anlässlich einer Vorsprache
beim Vorstand des Finanzamts 9/19 beschwert, weil eine
Einheitswerterklärung nicht an das deutsche Finanzamt weitergeleitet worden
sei; dies sei am selben Tag mittels Fax durchgeführt worden. Der Bw. sei
für den 5. Oktober 2004 vorgeladen worden.
Am
5. Oktober 2004 habe der Bw. Kontoauszüge für 2001 abgegeben; die
Vorlage weiterer Unterlagen sei für den 15. Oktober 2004
vereinbart worden. Anstelle der Unterlagen sei ein Fax vom Herrn B. sowie vom
Bw. in der Dienststelle des Betriebsprüfers angekommen.
Laut
Darstellung des Bw. würden ihm diese Provisionen nicht in Österreich,
sondern der Firma des Bw., die ihren Sitz in Deutschland habe, zufließen.
Das Konto, bei dem diese Beträge eingehen, werde jedoch bei der
Raiffeisenkassa in W-P geführt. Nach Meinung des Bw. sei dadurch keine
Steuerpflicht in Österreich ableitbar. In diesem Zusammenhang habe der Bw.
der Betriebsprüfung den Provisionsvertrag zwischen A. und ihm in
-------------- vorgehalten.
Da
die deutsche Firma des Bw. in W-P, A1, tätig sei und hier ihren Sitz im
Sinne des § 29 BAO habe, würden die in dieser
Betriebsstätte erwirtschafteten Einnahmen der Besteuerung in
Österreich unterliegen.
Zur
Schätzung brachte der Betriebsprüfer unter Tz 14. 2 PB vor:
Die
Ermittlung des Überschusses sei auf Grund der vorgelegten Belege erfolgt.
Ein Vergleich dieser Beträge (Umsätze) mit den beim Finanzamt Graz-
Stadt erklärten Werten habe eine Differenz ergeben, "der" jeweils einen
höheren erklärten Wert als "der" durch die Betriebsprüfung
ermittelte Betrag ergeben habe. Die so ermittelten Differenzen würden
sowohl den lt. Betriebsprüfung ermittelten Umsätzen, als auch den
Gewinnen hinzugerechnet.
Unter
Tz 16 PB hielt der Betriebsprüfer zum "Prüfungszeitraum 1998
bis 2001" fest:
Unterlagen
für den Zeitraum 1998 bis 2001 bzw. Erfolgsrechnungen für den Zeitraum
1998 bis 1999 seien vorgelegt worden. Die Erfolgsrechnungen würden nicht
den österreichischen Vorschriften über die Gewinnermittlung
entsprechen und seien daher nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Außerdem
seien Aufwendungen in diesen Rechenwerken doppelt erfasst: Mittels
Bankomatzahlung durchgeführte Barzahlungen seien einerseits in den
Bankaufwendungen enthalten, andererseits in den Kassabelegen erfasst.
Von
der Betriebsprüfung seien die Belege alle einzeln erfasst und in
abzugsfähige Aufwendungen und Privataufwendungen getrennt worden.
Eine
Gegenüberstellung der lt. Betriebsprüfung ermittelten Werte habe trotz
Berücksichtigung von Privatanteilen einen geringeren Umsatz, als die beim
Finanzamt Graz-Stadt erklärten Werte ergeben. Diese Differenz werde im
Schätzungswege dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet. "Siehe auch Tz 14
Punkt 2."
Das
Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und
erließ Einkommensteuerbescheide, mit denen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 909.619 für das Jahr 1998,
S 382.246 für das Jahr 1999, S 747.758 für das Jahr 2000,
S 618.571 für das Jahr 2001 festgesetzt wurden.
Mit der
Berufung gegen die oben genannten Einkommensteuerbescheide führte der Bw.
als Begründung für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide ins
Treffen, in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Die
Steuerpflicht bestehe gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in
Deutschland. In Österreich sei keine Veranlagung vorgesehen, da es sich in
Österreich nur um ein Lager handle. Da die Firma in Österreich weder
Sitz noch Betriebsstätte habe, bestehe dem Grunde nach keine Steuerpflicht.
Die
Firma sei in Deutschland ordnungsgemäß veranlagt. Die Steuerpflicht
bestehe daher dem Grunde nach in Österreich nicht.
Im
vorletzten Absatz der Berufung beantragte der Bw. einen Feststellungsbescheid
über seine Steuerpflicht in Österreich. Für den Fall dass ein
solcher Bescheid erlassen werde, mit der die Behörde zur Rechtsansicht
gelange, dass der Bw. in Österreich steuerpflichtig sei, werde beantragt,
zur Höhe der Abgabenschuld Stellung zu nehmen.
Im
letzten Absatz der Berufung brachte der Bw. vor: Die Buchhaltung sei nach
deutschem Recht erstellt worden. Der Betriebsprüfer habe sich selber eine
Buchhaltung in einer Excel- Datei zusammengestellt, welche für den Bw.
nicht nachvollziehbar sei.
In
weiterer Folge verfasste der Betriebsprüfer eine Stellungnahme zur
Berufung, in deren 1. Absatz dem Bw. vorgehalten wurde:
Die
Bemessungsgrundlagen der Bescheide betreffend u. a. die Einkommensteuer für
die Streitjahre seien im Schätzungswege ermittelt worden, da der Bw. im
Laufe des Verfahrens erst über Aufforderung der Bp Unterlagen vorgelegt
habe. Die ebenfalls abgegebenen zwei Erfolgsrechnungen würden sich auf die
ausländische Firma des Bw. beziehen. Eine getrennte Erfolgsrechnung
für die österreichische (Filiale!) sei dem Prüfer nicht vorgelegt
worden. Der Betriebsprüfer habe die einzelnen Belege erfasst und eine
Schätzung auf Grundlage dieser Belege durchgeführt.
In
den nachfolgenden Absätzen der Stellungnahme konterte der
Betriebsprüfer den der Annahme, der Bw. sei in Österreich
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, widersprechenden
Berufungsausführungen:
Aus
den Rechnungen des Bw., von denen zwei in der Anlage beispielhaft beigefügt
worden seien, gehe hervor, dass der Bw. eine Zentrale in Deutschland,
--------------, und eine Filiale in 0000 W-P, A1, bis zum 31. Dezember 1999
gehabt habe. Aus der Rechnung vom 31. Dezember 2001 gehe hervor, dass
an der österreichischen Adresse ein Vertriebsbüro unterhalten werde,
was auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.
Zum
Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Frage der Steuerpflicht
erwiderte der Betriebsprüfer im Wesentlichen:
Ein
solcher Bescheid sei rein rechtlich nicht vorgesehen. Allein schon der Wohnsitz
in Österreich, 0000 W-P, A1, löse eine unbeschränkte
Steuerpflicht aus. Die Betriebsprüfung habe die deutsche Firma sehr wohl
als existent betrachtet. Vom Prüfer sei lediglich der Gewinnanteil, der auf
die österreichische Betriebsstätte (Lager) entfalle, in
Österreich der Besteuerung unterzogen worden.
Abschließend
verwies der Betriebsprüfer auf seine Ausführungen in
Tz 14 PB.
Zusammenfassend
hielt der Betriebsprüfer fest:
Die
im Berufungsbegehren beantragten Änderungen würden sich aufgrund der
bisherigen Ermittlungsergebnisses als unbegründet erweisen. Im
Betriebsprüfungsverfahren sei es nicht möglich gewesen, die Erkenntnis
davon, dass die Besteuerungsgrundlagen nach innerstaatlichem Recht zu erfassen
und erst danach die Besteuerungsrechte der Ertragssteuern gemäß den
Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln seien, zu vermitteln.
Mit
Schreiben des Finanzamts vom 9. Juni 2005 wurde dem Bw. einerseits die
obige Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung
übermittelt, andererseits zum letzten Absatz der Berufung mitgeteilt, dass
zu diesem Punkt auf den ersten Absatz der Stellungnahme des Betriebsprüfers
und auf den Betriebsprüfungsbericht (siehe Excel- Berechnungen: Kassa,
Bank, Privat und dergleichen) verwiesen werde.
Bezüglich
des letztgenannten Schreibens teilte der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom
15. Juli 2005 mit, die Punkte in dem Ergänzungsersuchen seien
derart umfangreich, dass der Bw. um eine Verlängerung der Frist bis
29. August 2005 bitte, bzw. setzte das Finanzamt u. a. darüber in
Kenntnis, die Firma A-GmbH mit der Überarbeitung der Buchhaltung mit den
Aufzeichnungen des Betriebsprüfers beauftragt zu haben, um eine konkrete
Stellungnahme zu den Äußerungen des Betriebsprüfers machen zu
können.
Abschließend
sei bemerkt, dass eine weitere Stellungnahme des Bw. zum Ergänzungsersuchen
des Finanzamts vom 9. Juni 2005 beim Finanzamt nicht eingelangt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Steuerpflicht des Bw. in Österreich
§ 1
EStG 1988 in der für die Streitjahre gültigen Fassung lautet:
|
"(1)
|
...
|
(2)
|
Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
|
(3)
|
Beschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ..."
§ 26
BAO in der für die Streitjahre gültigen Fassung lautet:
|
"(1)
|
Einen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
|
(2)
|
Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung
dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr
als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch
einen anderen Beruf ausüben.
|
(3)
|
..."
Mit der anlässlich der "Prüfung der Jahre 1994
bis 2001" aufgenommenen Niederschrift vom 17. Mai 2002 gab der Bw.
gegenüber Beamten der Großbetriebsprüfung Wien zu Protokoll:
"Ich bin in Kärnten
geboren und bin dort aufgewachsen. Hauptschulbesuch in .... HBLA Besuch in ...
Ab dem 16. Lebensjahr bin ich erwerbstätig.
Bei
C. erwarb ich meine technischen
Kenntnisse, daneben ... Matura besucht und nebenbei bei diversen Firmen
stundenweise tätig. Dabei übernahm ich bei einer dieser Firmen die
Geschäftsführung.
1978 bin ich nach
Deutschland übersiedelt und habe 1978 in Deutschland geheiratet, meine zwei
Kinder sind in Deutschland zur Welt gekommen.
Ab 1985 habe ich mit
meiner deutschen Firma den Vertrieb von
e-technischen Systemen auf
Provisionsbasis übernommen. Für die Fa.
ABC GmbH.
Diese Tätigkeit hat
sich im Laufe der Jahre entsprechend mehr ausgeweitet, speziell durch
ärztliche Seminare an Wochenenden, sodass ich 1990 teilweise für
Wochen nicht nach Hause gekommen bin.
Ab 1990 wieder Wohnsitz
in Österreich mit meiner Familie. Kinder in Wien und
W-P in der Schule.
Ende 1992 bekam ich die
mir zustehenden Provisionen nur noch sehr spärlich. Der Großteil des
mir zustehenden Geldes wurde mir nicht ausbezahlt. Firma
ABC war pleite. Es blieb mir nur der
Weg in die eigene GmbH, - die österreichische
B-GmbH, mit welcher ich in der Lage
war, e-technische Systeme selbst
verkaufen zu können.
1998 erfolgte ein
Forderungsausfall von ca. S 2.000.000, der die Firma in den Konkurs trieb.
Die Firma ist auch mir ca. S 1.900.000 schuldig.
Bezüglich der
vorgelegten Rechnung gebe ich folgendes an:
Diese Rechnungen an die
Fa. A. sowie auch Reparaturrechnungen
an diverse andere Kunden habe ich meinen Steuerberater in Deutschland
quartalsweise zur Verbuchung übermittelt.
Steuerberater ist Stefan
B.,
--------------,
I.A. 12, bei dem ich auch ein
Büro gemietet habe."
Die vom
Betriebsprüfer zu Beginn der letzten Betriebsprüfung am
17. Mai 2002 protokollierte Erklärung des Bw., ab 1990 wieder den
Wohnsitz in Österreich mit seiner Familie zu haben, fand Deckung in der
Tz 10 des Prüfungsberichts des Finanzamts St. Veit an der Glan vom
20. Oktober 1992 (!), derzufolge der Bw. bis August 1990 in
-------------- und St.V.a.d.G. und von August 1990 bis August 1991 in Wien
gewohnt habe. Seit August 1991 habe der Bw. seinen Hauptwohnsitz und den
Mittelpunkt der Lebensinteressen in 0000 W-P, A1. Der Betrieb sei derzeit in
W-P, A1. Betriebsstätten bestünden in ZZZZ Wien, A-Gasse 7, sowie in
YYYY St.V.a.d.G., A-Str. 68. Im Betrieb würden der Bw., seine Gattin (im
Werkvertrag) und Aushilfskräfte arbeiten. Der Bw. sei im
Prüfungszeitraum ausschließlich für die Fa. ABC E.. techn., S/D,
B-Str. 24, tätig gewesen.
Insofern hatte der Bw. einen Wohnsitz im Sinn des
§ 26 BAO in Österreich und verweilte nicht nur vorübergehend
in Österreich, womit auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in
Österreich gegeben war. Damit war der Bw. mit seinen in- und
ausländischen Einkünften in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2) Betriebsstätte im Sinn des § 29
BAO
§ 29
BAO in der für die Streitjahre gültigen Fassung lautet:
|
"(1)
|
Betriebsstätte
im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
|
(2)
|
Als
Betriebsstätten gelten insbesondere
|
|
a)
|
die
Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
|
|
b)
|
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften),
Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem
Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes
dienen;
|
|
c)
|
..."
Nach Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II,
10. Auflage, Tz 15 zu § 23, ist Betriebsvermögen nicht
Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb; eine Betriebsstätte wird
allerdings regelmäßig anzunehmen sein, denn selbst bei Fehlen einer
gesonderten örtlichen Einrichtung gilt die Wohnung als Betriebsstätte,
wo der Steuerpflichtige die Unterlagen aufbewahrt oder die ihm als
Kontaktadresse dient.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Juni 1985, 83/13/0158, zufolge kann eine kaufmännisch beratende
bzw. eine Vertretertätigkeit weitgehend außerhalb einer festen
örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist
als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu
verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern
auch eine solche, VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche
kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als
Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht
erforderlich.
Von den
der Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung beigelegten
Provisionsrechnungen lautet jene mit dem Datum
"W-P, 31. Dezember 1999" wie
folgt:
|
"
....
E-Technik
Zentrale:
I.A. 12 Filiale: A1
D-00000--------------
A-0000W-P
Tel.
und Fax +43/2243/-----.
A.
Dr.
F. &
G. GmbH
B-Gasse
4
A-OOOO
Wien
Unsere
Rechnungs-Nummer: ...
Zahlungskonditionen:
Sofort Netto
Zahlung
erbeten auf Konto: RAIFFEISEN BANK W-P,
BLZ: NNNNN Kto: OOOOO
|
Pos.
|
Art.
#
|
Bezeichnung
|
Gesamtsumme
|
1
|
PROV.
|
Für
diverse Aufträge 1999, Spezifikation wird von A.
nachgereicht, Summe noch
ungeprüft
|
163.477,50
|
Netto
Summe
+ 20%
MWSt
Gesamtsumme
ATS
|
163.477,50
32.695,50
196.173,00
|
....
...
E-Technik
A
0000W-PA1
/ D
00000--------------I.A. 12
|
Bankverbindungen:
Sparkasse
Berchtesgadener Land BLZ: .....
...."
Die
Provisionsrechnung mit dem Datum "W-P,
31. Dezember 2001" lautet:
|
"
....
E-Technik
Vertriebsbüro
Österreich A1, A-
0000W-P Tel.
OOOO0/.../Fax: OOOO0
/...
A.
Dr.
F. &
G. GmbH
B-Gasse
3/3
A-OOOO
Wien
Unsere
Rechnungs-Nummer: 01311216
Zahlungskonditionen:
Sofort Netto
Zahlung
erbeten auf Konto: RAIFFEISEN BANK W-P,
BLZ: NNNNN Kto: OOOOO
|
Pos.
|
Art.
#
|
Bezeichnung
|
Gesamtsumme
|
1
|
PROV.
|
Für
den Zeitraum: 1.10. bis 31.12.2001
Betreffend
die Projekte: St....
................................KKK....
Detaillierte
Abrechnung anhängend
|
298.443,-
|
Netto
Summe
+ 20%
MWSt
Gesamtsumme
ATS
|
298.443,00
59.688,60
358.131,60
|
....
E-Technik
A
0000W-PA1
/ D
00000--------------I.A. 12
|
Bankverbindungen:
Sparkasse
Berchtesgadener Land BLZ: .....
....
RAIFFEISENBANK
W-P BLZ 32367 Konto:
OOOOO"
Der
Handel und die Vermittlung mit bzw. von e-technischen System, also eine
kaufmännisch beratende bzw. eine Vertretertätigkeit kann weitgehend
außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden.
Zum Beweis dafür, dass die deutsche Firma des Bw. einen Sitz in
Österreich, W-P, A1, hatte, vom dem aus sie in Österreich tätig
wurde, sei auf die Rechnung vom 31. Dezember 2001 verwiesen.
Die
dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegene Provisions-Rechnung vom 31.
Dezember 1999 enthielt folgende auf den Bw. Bezug habende Daten: "Zentrale:
I.A. 12, D 00000 --------------; Filiale: A1, A- 0000 W-P, Tel. und Fax
+43/2243/ -----". "Zahlung erbeten auf Konto RAIFFEISSEN BANK W-P, BLZ: NNNNN,
Kto: OOOOO." Von diesen Daten, die auch den Rechnungen vom 2. Februar,
7. August, 12 Oktober und 22. Dezember jeweils des Jahres 2000
bzw. vom 9. Juli, 10. August, 29. September und 31. Dezember
jeweils des Jahres 2001 zu entnehmen waren, war auf den Bestand des Mittelpunkts
der Lebensinteressen in 0000 W-P, A1 in den Streitjahren zu schließen. War
das Haus an der letztgenannten Adresse eine feste örtliche Einrichtung, von
der aus der Bw. die betreffende Tätigkeit ausgeübt hatte (siehe
Übernahmebestätigung der A. Fa. Dr. F. & G. GmbH vom
13. Oktober 2000 mit der Geschäftsanschrift des Bw. A1, A- 0000
W-P), so war das Heim, das ihm als Kontaktadresse diente, als
Betriebsstätte im Sinn des § 29 BAO zu werten. Da sich die Firma
zu 100 Prozent im Eigentum des Bw. befunden hatte, waren die Gewinne, die
der österreichischen Betriebsstätte zuzurechnen waren, auch beim Bw.
steuerlich zu erfassen.
Auch wenn
der Bw. behauptete, dass die Geschäftsleitung seines Unternehmens in
Österreich in den Streitjahren gewesen war, hatte er für Dr. F.
Aufträge vermittelt und die Rechnungen in Klosterneuburg ausgestellt.
Anhand der Rechnungen war ein Auslandsbezug der dem Arbeitsbogen ersichtlichen
Rechnungen nicht festzustellen.
Was
die Zurechnung der Einkünfte an die österreichische
Betriebsstätte der deutschen Firma betrifft, sieht der Unabhängige
Finanzsenat keinen Fehler darin, dass die Betriebsprüfung die im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten Einnahmen in Österreich der
Besteuerung unterworfen hatte, wenn die Umsätze und Gewinne nicht 1:1 von
den in Deutschland erklärten Werten übernommen, sondern im Zuge der
Betriebsprüfung genau ermittelt worden waren. Ist die deutsche Firma des
Bw. in Österreich tätig und hat hier einen Sitz im Sinne des
§ 29 BAO, so unterliegen damit die in dieser Betriebsstätte
erwirtschafteten Einnahmen der Besteuerung in Österreich. Da der Bp
Unterlagen, die Erträge aus Deutschland aufweisen, nicht vorgelegt worden
waren, war die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1998 bis 2001 abzuweisen.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1731-W/05
- Stammnummer
- 35856
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF