Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2968
Per-item-limitation
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1442-IV/4/2008vom 26.05.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit.
a DBA-Italien darf der Betrag einer abkommensgemäß anzurechnenden
italienischen Steuer "den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die
Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen,
entfällt". Das Abkommen verpflichtet Österreich sonach dazu,
die italienische Steuer mindestens in jener Höhe zur Anrechnung zuzulassen,
die in jenem Teil der österreichischen Einkommensteuer Deckung findet, der
auf sämtliche Italieneinkünfte, an denen Italien ein Besteuerungsrecht
besitzt, entfällt ("per-country-limitation"). Das Abkommen steht aber einer
für den Steuerpflichtigen günstigeren Höchstbetragsberechnung
nach der "per-item-limitation" nicht entgegen; nach dieser Methodik wird
für jede "Einkunftsquelle" eine gesonderte Höchstbetragsberechnung
vorgenommen (EStR
2000 Rz 7585).
Der Begriff "Einkunftsquelle" kann in diesem Zusammenhang
nicht so eng verstanden werden, dass er sich nur auf einen Betrieb als Ganzes
bezieht. Denn dies würde die Optionsmöglichkeit zur
"per-item-limitation" für Kapitalgesellschaften bedeutungslos machen.
Österreichische Kapitalgesellschaften (zB Banken) sollten die
Möglichkeit erhalten, durch Wahl der "per-item-limitation" Einbußen
bei der Anrechnung der 10-prozentigen italienischen Zinsenabzugssteuer zu
vermeiden, wenn sie daneben eine verlustbringende italienische Filiale
führen. In diesem Fall werden die Kreditvergaben einerseits und die
Betriebstätte andererseits als zwei Einkunftsquellen gesehen, obgleich
beide Ertragsquellen nur Teile des Gesamtbetriebes der österreichischen
Kapitalgesellschaft sind.
Unterhält eine österreichische
Kapitalgesellschaft zwei italienische Betriebstätten (Betriebstätte A
und Betriebstätte B), dann sind die nach österreichischem Recht
ermittelten Ergebnisse beider Betriebstätten in die österreichische
Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Erzielt die Betriebstätte A einen
Gewinn von 7.900.000, der in Italien zur imposta regionale sulle attivitá
produttive (IRAP; eine als "Steuer vom Einkommen" anerkannte italienische
Regionalsteuer) in Höhe von 1.800.000 herangezogen wird, und erleidet die
Kapitalgesellschaft gleichzeitig in der Betriebstätte B einen Verlust von
15.500.000, wobei die Betriebstätte B trotz ihres Verlustes wegen des
Sachsteuercharakters der IRAP in Höhe von 5.700.000 zu dieser Steuer
herangezogen wird (die Gesamtbelastung mit IRAP beträgt daher 7.500.000),
dann wird jede Betriebstätte als "Einkunftsquelle" im Sinne von EStR
2000 Rz 7585 anzusehen sein.
Geht man davon aus, dass nach der "per-item-limitation" auf
die Betriebstätte A eine österreichische Körperschaftsteuer in
Höhe von 1.975.000 entfällt, kann die von der Betriebstätte A
erhobene IRAP in Österreich angerechnet werden; der nicht ausgenützte
Höchstbetrag kann allerdings nicht für die von Betriebstätte B
erhobene IRAP verwendet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1442-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35851
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF