Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0379-I/06
Anschaffungszeitpunkt eines Wirtschaftsgutes iZm der Geltendmachung einer IZP 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-I/06vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0096).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
20. Dezember 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie 2004
gemäß
§ 108 e EStG 1988 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Prämie
gemäß
§ 108 e EStG 1988 für 2004 wird mit 32.579,52 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine im August 2004 errichtete GmbH,
vertreibt Holz und Holzprodukte. Für 2004 machte sie eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 39.499,02 € geltend. Mit
Bescheid vom 20.12.2005 wurde die Prämie mit einem Betrag von 14.680,52
€ anerkannt. Die Kürzung entfällt u.a. auf eine "Hackanlage incl.
Spalter und Kran" (s. Anlageverzeichnis). Diese Wirtschaftsgüter seien erst
im Jahr 2005 angeschafft worden. Der Bescheid verweist begründend auf die
"Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO
anläßlich der Außenprüfung" (AbNr. 222032/05). Dort ist
die Berechnung der Investitionszuwachsprämie wie folgt dargestellt:
|
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter lt. Erklärung
|
394.990,24
|
Hackanlage samt Spalter (Anm. UFS: und
Kran)
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-228.600,00
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Finanzierungskosten LKW
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-16.400,00
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Finanzierungskosten Anhänger
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-3.185,00
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Bemessungsgrundlage lt. Prüfung
|
146.805,24
|
Davon 10 % Investitionszuwachsprämie
|
14.680,52
Die am 20.1.2006 eingebrachte
Berufung richtet sich (nur) gegen die Nichtberücksichtigung der
Investitionszuwachsprämie für die Hackanlage KAE 100 B/420 PS. Deren
Anschaffungskosten haben laut Berufung 178.990 € betragen. Die Anschaffung
sei am 3.12.2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei "die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen
Verfügungsmöglichkeit" vorgelegen. Die Maschine sei einsatzbereit
gewesen und habe "mit der mobilen Funksteuerung" völlig selbständig
arbeiten können.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 28.2.2006
enthält folgende Begründung: Gegenstand des Unternehmens der
Berufungswerberin sei u.a. die Ausführung von land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten einschließlich der Herstellung von
Brennstoffen aus Holz. Der zu diesem Zweck anzuschaffende Hacker sollte in ganz
Österreich eingesetzt werden. Ein den Anforderungen entsprechendes
Gerät habe man nach Sondierung des Marktes bei einem Schweizer
Maschinenhändler und -hersteller gefunden und bestellt
(Auftragsbestätigung vom 19.10.2004). Liefergegenstand sei ein Hacker KAE
100 B/420 PS samt Spalter und Kran gewesen, wobei laut Plan bzw. Maßskizze
vom Juli 2004 ein Lkw der Marke Volvo FM 12 als Trägerfahrzeug vorgesehen
war. In der Auftragsbestätigung sei auch festgehalten, dass die Zahlung des
Kaufgegenstandes bei Auslieferung an die Berufungswerberin zu erfolgen habe. Mit
Schreiben vom 3.12.2004 habe die Lieferfirma der Berufungswerberin mitgeteilt,
dass der Hacker fertig gestellt und der Probelauf erfolgreich absolviert worden
sei. Gleichzeitig sei um die Anlieferung des Trägerfahrzeuges (hiefür
war ein Lkw Marke Volvo FM 12 vorgesehen) ersucht worden. Das
Trägerfahrzeug sei aber erst am 12.1.2005 bestellt worden. Am 7.6.2005 habe
das Volvo Truck Center in München das Trägerfahrzeug ausgeliefert und
"zur Endmontage in die Schweiz
verbracht". Am 8.7.2005 sei die Einfuhr nach Österreich und am
11.7.2005 die behördliche Zulassung erfolgt. Der Zahlungseingang bei der
Schweizer Lieferfirma sei am 13.7.2005 erfolgt. Es sei daher unbestritten, dass
der Hacker im Dezember 2004 theoretisch einsatzbereit gewesen sei. Allerdings
hätten das zu hackende Holz bzw. die Baumstämme für die
Verarbeitung in die Schweiz transportiert werden müssen. Dort wäre
für die Beschickung der Anlage noch ein eigener Kran nötig gewesen,
weil der Ladekran der Hackanlage vom Motor des Trägerfahrzeuges angetrieben
werde. Auf Grund dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die
Auslieferung der Hackanlage samt Trägerfahrzeug und die Bezahlung erst im
Juli 2005 erfolgt seien, könne sich das Finanzamt der Ansicht, dass bereits
zum 31.12.2004 die "faktische
Verfügungsmöglichkeit" gegeben war, nicht anschließen.
Das Finanzamt erblickte darin "eine Art
Verwahrung des Hackers bis zu seiner endgültigen Montage nach Anlieferung
des Trägerfahrzeuges".
Im innerhalb verlängerter Frist eingebrachten
Vorlageantrag bezeichnete die Berufungswerberin folgende Kriterien für
entscheidungswesentlich:
Das
Wirtschaftsgut sei am 31.12.2004 "existent und konkretisiert" gewesen. An diesem
Tag habe die Lieferfirma die Betriebsbereitschaft und den erfolgreichen Testlauf
mitgeteilt.
Die
Verfügungsmöglichkeit sei im Dezember 2004 verschafft worden
Der
Hacker sei ein ungebrauchtes, körperliches, abnutzbares und
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.
Der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt der
Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Der Aktivierungszeitpunkt richte sich
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung und sei damit maßgeblich für die Steuerbilanz. Die
Aufnahme in die Handelsbilanz sei daher 2004 erfolgt. Der spätere Aufbau
des Ladekrans, die spätere Montage auf das Trägerfahrzeug und die
spätere Zahlung sei in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, weil der
Hacker "für sich technisch und auch wirtschaftlich einsatzbereit" sei und
ein eigenes Wirtschaftsgut darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§
108e Abs. 1 EStG 1988).
Strittig ist allein, ob die Anschaffung der Hackanlage noch
im Jahr 2004 erfolgt ist. Nur in diesem Fall kann die Berufungswerberin eine
Investitionsprämie geltend machen.
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also
der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen
Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut. Der Zeitpunkt der
Anschaffung stimmt mit dem Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen
Eigentums überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum ist die
(tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem
(zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen
Wirtschaftsgütern die Anschaffung idR mit der körperlichen
Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer
das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken ist in
diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang,
wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das sog.
Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits
bestehenden Wirtschaftsgut überträgt, ohne die Innehabung des
beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem
anderen Rechtstitel innehaben soll (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0096).
Die von der Berufungswerberin angekaufte Hackanlage wird
von einem eigenen Motor angetrieben. Die Maschine wird stationär und
getrennt vom Tägerfahrzeug eingesetzt (so auch die telefonische Auskunft
der Berufungswerberin vom 4.7.2008). Die Hackanlage ist auf einen mit Rollen
ausgerüsteten Stahlrahmen ("Abroller") montiert. Der aus Deutschland
zugekaufte Lkw (Volvo FM 12) ist als Container-Lkw ausgeführt. Dadurch ist
es möglich, den Hacker mit Hilfe einer am Lkw angebrachten Vorrichtung auf
das Trägerfahrzeug zu ziehen und jederzeit wieder abzusetzen (das System
ist besser bekannt von sog. "Mulltaxis", bei denen Abfallcontainer mit Hilfe
einer hydraulischen Vorrichtung auf ein Trägerfahrzeug gehoben und wieder
abgesetzt werden). Der Lkw wird nur im Falle eines Standortwechsels zu
Transportzwecken benötigt. Die Hackanlage ist daher ein eigenes,
selbständiges Wirtschaftsgut, das steuerlich (und hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie) unabhängig vom Lkw zu beurteilen ist. Der
Kran ist dagegen mit dem Trägerfahrzeug (unmittelbar hinter der
Fahrerkabine) fest verbunden. Die Montage des Krans auf das Trägerfahrzeug
war laut Auftragsschreiben von der Lieferfirma in der Schweiz
vorzunehmen.
Der Eigentumserwerb erfolgt durch Titel und Modus (§
380 ABGB). Der Titel in Form des Kaufvertrages steht außer Streit. Mit
Schreiben vom 3.12.2004 teilte die Schweizer Lieferfirma der Berufungswerberin
mit, dass der Hacker fertig gestellt, der Probelauf erfolgreich absolviert und
die Maschine zur Abholung bereit stehe. Mit dieser Benachrichtigung ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Übergabe (modus) an die
Berufungswerberin erfolgt (Übergabe durch Besitzkonstitut). Die
Berufungswerberin hat daher noch im Dezember 2004 Eigentum an der Hackanlage
erworben. Der Umstand, dass die Maschine erst später bei der Lieferantin
abgeholt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Davon geht wohl auch das
Finanzamt aus, wenn in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, der
Hacker sei ab der Benachrichtigung über die Fertigstellung in einer
"Art der Verwahrung" bei der
Lieferfirma verblieben. Die in der Berufungsvorentscheidung weiters
erwähnte "endgültige Montage nach
Anlieferung des Trägerfahrzeuges" ist - wie oben dargestellt - nur
hinsichtlich des Kranes erfolgt. Ebenso unerheblich für die Frage des
Anschaffungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Zeitpunkt der
Bezahlung und der Zeitpunkt des Überganges der Preisgefahr (letztere ist
nach übereinstimmender Auskunft der Berufungswerberin und ihrer Lieferantin
ohnedies bereits im Dezember 2004 übergegangen). Festzuhalten ist auch,
dass eine spätere Übergabe (zeitlich nach dem Schreiben vom 3.12.2004)
nicht festgestellt werden konnte (vgl. Schreiben der Lieferfirma vom 8.12.2005
an die Betriebsprüfung, wonach ein Übergabeprotokoll nie erstellt
worden sei).
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zum Ergebnis,
dass es sich bei der Hackanlage um ein prämienbegünstigtes
Wirtschaftsgut handelt, das im Dezember 2004 angeschafft wurde. Anders
verhält es sich mit dem Kran. Der an die Schweizer Lieferfirma erteilte
Auftrag umfasste auch die Montage des Kranes auf dem - erst im Jahr 2005
angelieferten - Lkw. Die Anschaffung konnte hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes
erst im Jahr 2005 erfolgt sein.
Die Investitionszuwachsprämie 2004 errechnete sich
daher wie folgt:
|
Bemessungsgrundlage laut
Betriebsprüfung
|
146.805,24
|
Anschaffungskosten
Hackanlage
|
178.990,00
|
Bemessungsgrundlage laut
Berufungsentscheidung
|
325.795,24
|
Investitionszuwachsprämie
2004 laut Berufungsentscheidung
|
32.579,52
Innsbruck,
am 21. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-I/06
- Stammnummer
- 35829
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF