Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0462-K/06
Steuerliche Anerkennung von Bestandverhältnissen zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0462-K/06vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des
Bw., V., vom 26. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal
Villach, dieses vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom 16. und 17. Mai 2006
betreffend a) Umsatzsteuer 2003 und b) Einkommensteuer 2004 nach der am 1. Juli
2008 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem zwischen R als Verkäuferin einerseits und dem
Berufungswerber (Bw.) als Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag
vom 14. September 1999 erwarb Letztgenannter Eigentum an 5.959/100.000-stel
Anteile der Liegenschaft EZ 1 KG 2 GB V samt dem damit untrennbar verbundenen
Wohnungseigentum am Geschäftsraum 03 (Espresso). Zum besagten in der T
in V situierten Eigentumsobjekt gehörten zudem ein Gartenanteil sowie ein
Abstellraum. Der Kaufpreis wurde zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich
mit S 1,200.000,- zuzüglich 20% USt festgesetzt. Als Übergabe-
bzw. Übernahmezeitpunkt wurde der 30.9.1999 festgelegt.
Unmittelbar nach dem Erwerb des Objektes wurde dieses in
Bestand gegeben. Aus dieser Vermietungstätigkeit erklärte der Bw.
steuerpflichtige Umsätze in Höhe von S 30.000,- (1999),
S 110.000,- (2000), S 40.000,- (2001), € 5.530,- (2002),
€ 0,- (2003) und € 0,- (2004). Dem gegenüber standen
geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von S 240.000,- (1999),
S 0,- (2000), S 1.833,- (2001), € 583,- (2002),
€ 0,- (2003) und € 0,- (2004).
In den Einkommensteuererklärungen der Zeiträume
1999 und Folgende wies der Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von -S 18.240,- (1999), S 42.037,- (2000), -S 34.290,-
(2001),-€ 492,25 (2002), -€ 2.399,29 (2003)
und € 0,- (2004) aus.
Das Finanzamt veranlagte die Zeiträume 1999 bis 2002
erklärungsgemäß.
Ebenso erklärungsgemäß erfolgte die
Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2003. Mit dem am 8.11.2004
ergangenen Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO nahm das
Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 5.11.2004 aus dem Rechtsbestand und
erließ erneut einen Sachbescheid (Umsatzsteuerbescheid), mit welchem die
Abgabe zwar in unveränderter Höhe, jedoch vorläufig
(gemäß
§ 200 BAO) festgesetzt wurde. Mit Datum 17.5.2006
erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid mit endgültiger
Abgabenfestsetzung, wobei eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von
€ 10.661,70 aus dem Titel der Berichtigung nach § 12 Abs. 10
UStG 1994 zur Vorschreibung gelangte. In der Bescheidbegründung wurde
diesbezüglich festgehalten:
"Im Jahr 2003 werden letztmalig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Somit wird von einer
Einstellung der Vermietung im Jahr 2003 ausgegangen und ist eine Berichtigung
gem. § 12 Abs. 10 UStG vorzunehmen. [..]."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
26.5.2006 führte der Bw. aus, dass er seine Vermietungstätigkeit in
Bezug auf den streitgegenständlichen Geschäftsraum nicht eingestellt
habe, sondern lediglich seinen Mieter im Jahre 2003 einen Zahlungsaufschub
gewährt habe. Dieser habe ihm bereits mitgeteilt, dass er seinen
Mietzahlungen wieder nachkommen werde, weshalb die von der Abgabenbehörde
angenommene Einstellung der Vermietungstätigkeit nicht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stehe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 27.6.2006 wurde der Bw.
ersucht, all jene die Zeiträume 2003 und 2004 betreffenden
Mietvereinbarungen vorzulegen sowie die behauptete Zahlungsunfähigkeit,
respektive Zahlungsunwilligkeit seines Bestandnehmers nachzuweisen. In diesem
Zusammenhang wurde der Bw. auch aufgefordert, jene Schriftstücke zur
Vorlage zu bringen, aus denen sich die getroffenen abweichenden
Zahlungsvereinbarungen entnehmen ließen. Schlussendlich wurde der Bw.
ersucht, bekannt zu geben, ab welchem Zeitpunkt wieder mit
regelmäßigen Mieteinnahmen zu rechnen sei.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.7.2006 wurde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 unter Hinweis darauf, dass die
angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen nicht zur Vorlage gebracht
worden seien, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 25.8.2006 beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 an den unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Was die Einkommensteuer 2004 anbelangt, so lässt sich
aus den bezughabenden Aktenteilen nachstehender Sachverhalt erschließen,
welcher letztlich der Entscheidungsfindung durch den erkennenden Senat zugrunde
gelegt wird:
Mit Vorhalt vom 22.3.2006 wurde der Bw. seitens des
Finanzamtes aufgefordert, darzulegen, ob die Vermietungstätigkeit in Bezug
auf das Objekt "T" aufgegeben worden sei. Diese Frage, so das Finanzamt,
ergäbe sich aus dem Umstand, dass in den Jahren 2003 und 2004 keinerlei
Einnahmen aus dieser Tätigkeit mehr erklärt worden seien.
In Beantwortung des besagten Ergänzungsvorhaltes
teilte der Bw. mit Eingabe vom 9.5.2006 kurz mit:
"In Ihrem
Ergänzungsersuchen haben sie mich gebeten bekannt zu geben, ob ich im Jahr
2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Im Jahr 2004
habe ich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt."
In dem am 16.5.2006 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2004 brachte das Finanzamt keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Ansatz.
Mit Eingabe vom 26.5.2006 berief der Bw. gegen diesen
Bescheid und führte aus, dass "er vergessen habe für dieses Jahr bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Abschreibung für
Absetzung in Ansatz zu bringen". Diese würde für den besagten Zeitraum
€ 1.457,20 betragen und würde - da Einnahmen in diesem Zeitraum
nicht erzielt worden seien - sich für das Kalenderjahr 2004 folglich ein
Verlust in derselben Höhe ergeben. Der Bw. begehrte die Neufestsetzung der
Einkommensteuer unter Berücksichtigung von negativen Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.457,20. Aus einer
Beilage zur Berufungseingabe ist zu ersehen, dass sich der besagte AfA-Betrag
aus den Komponenten AfA-Gebäude (€ 1.252,43) und
AfA-Geschäftsausstattung (€ 204,77) zusammensetzt.
Mit Vorhalt vom 27.6.2006 - der konkrete Inhalt dieses
Schreibens wurde bereits im Sachverhaltsteil zur Umsatzsteuer dargelegt - wurde
der Bw. um Beibringung diverser Nachweise ersucht. Wie oben ausgeführt,
blieb dieser Vorhalt unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.7.2006 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 unter Hinweis auf die
Nichtvorlage der angeforderten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel als
unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 25.8.2006 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 an den
unabhängigen Finanzsenat.
Im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde der Bw. ersucht - die steuerliche Vertretung legte
mittlerweile ihre Vertretungsvollmacht zurück - Namen und Anschrift
sämtlicher der bisherigen Bestandnehmer unter Anführung der Dauer der
jeweiligen Bestandverhältnisse bekannt zu geben sowie sämtliche der
bezughabenden Bestandverträge in Ablichtung zu übermitteln. Weiters
wurde der Bw. aufgefordert, die Zahlungsunwilligkeit bzw.
Zahlungsunfähigkeit seines Mieters in den Berufungszeiträumen 2003 und
2004 durch geeignete Bescheinungsmittel darzulegen sowie bekannt zu geben, ob
bzw. welche Maßnahmen zur Einbringung offener Mietzinsrückstände
in concreto gesetzt worden seien. Schlussendlich wurde der Bw. ersucht, dem
Senat eine entsprechende Prognoserechnung im Sinne des § 2 Abs. 4
Liebhabereiverordnung (LVO) zu übermitteln.
Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Der am 1. Juli 2008 abgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung blieb der Bw. fern. Der Amtsvertreter beantragte in der
Verhandlung die Abweisung der vorliegenden Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw.) hat durch Nichtempfangnahme von
Vorhalten und sonstigen abgabenbehördlichen Schriftstücken seine
Mitwirkungsverpflichtung zur Klärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes in krasser Weise verletzt. Deshalb blieben auch einige essentielle
Aspekte im gegenständlichen Verfahren offen. Der UFS geht daher bei der
Beurteilung des gegenständlichen Falles einzig und allein vom bislang
aktenkundigen Sachverhalt aus.
Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass
spätestens ab Jänner 2003 ein Rechtsverhältnis in Form eines
Mietverhältnisses, in eventu eines Prekariums zwischen dem Bw. und seiner
Gattin B in Bezug auf das streitgegenständliche Objekt "T" existiert hat. B
betrieb ua. in den Berufungszeiträumen in den besagten Räumlichkeiten
unter der Geschäftsbezeichnung "Cafe X." ein Espresso. Aus dem Steuerakt
von B ist zu ersehen, dass die Eröffnung des genannten Lokals am 29.1.2003
erfolgte. Das "Cafe X." wird bis zum heutigen Tage von der Gattin des Bw.
geführt.
In den Zeiträumen 2003 und 2004 wurden vom Bw.
keinerlei Einnahmen bzw. Umsätze aus der Vermietungstätigkeit
erklärt. Was den Zeitraum 2005 anbelangt, so wurden keine Erklärungen
eingereicht.
Fakt ist, dass - sollte ein Bestandverhältnis (und
kein Prekarium) bestanden haben - B über einen Zeitraum von zumindest zwei
Jahren keinen Bestandzins an den Bestandgeber gezahlt hat.
Zu dem gegebenen Sachverhalt ist auszuführen: Nach
stRspr des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen nahen
Angehörigen - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit bzw.
Gültigkeit - für den Bereich des Abgabenrechtes grundsätzlich nur
dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung
treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so
abgeschlossen worden wären. Dies vor allem deshalb, weil zwischen nahen
Angehörigen der in der Regel zwischen Geschäftspartnern bestehende
Interessensgegensatz auszuschließen ist und durch die rechtliche
Gestaltung steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten.
Im vorliegenden Fall sind nach Ansicht des erkennenden
Senates sämtliche der genannten Voraussetzungen, die zu einer steuerlichen
Anerkennung von Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen führen,
als nicht bzw. nicht im gehörigen Ausmaß erfüllt zu betrachten.
So kam der Bw. der behördlichen Aufforderung den bezughabenden Mietvertrag
vorzulegen bzw. dessen Inhalt bekannt zu geben ebenso wenig nach wie der
Beantwortung der gestellten und infolgedessen bis dato offen gebliebenen
Sachverhaltsfragen. Der Bw. ließ die Behörde nicht nur im Unklaren
über die Person des Bestandnehmers, sondern erweckte in seinen kursorisch
gehaltenen Eingaben vielmehr den Eindruck, dass es sich bei seinem
Vertragspartner um eine fremde Person handle. Der Abgabenbehörde war es
demgemäß nicht möglich zu überprüfen, ob das
Bestandverhältnis einen klaren und eindeutigen Inhalt hatte, zumal dessen
Inhalt weder dem Finanzamt noch dem UFS zur Kenntnis gelangt ist.
Der UFS sieht aber auch das Merkmal der
Fremdüblichkeit des Bestandverhältnisses in der hier behaupteten Art
als nicht erfüllt an, zumal es im Wirtschaftsleben zweifellos unüblich
ist, einen Mietzins ohne entsprechende Sicherheiten und ohne Zinsen bzw.
Wertsicherungsvereinbarung dem Bestandnehmer jahrelang zu stunden (vgl. dazu
VwGH 27.5.1987, 84/13/0221). Moratorien dieser Art werden zudem
üblicherweise bereits zu Beweissicherungszwecken schriftlich abgeschlossen.
Ob Derartiges erfolgt ist, bleibt offen.
Aufgrund der hier vorliegenden Sachlage ist davon
auszugehen, dass ab dem Jahre 2003 eine unternehmerische Tätigkeit des Bw.
nicht mehr gegeben ist, sodass eine Berichtigung nach § 12 Abs. 10
UStG 1994 aufgrund geänderter Verhältnisse zu erfolgen hat. Die vom
Finanzamt gewählte Vorgangsweise in Bezug auf die Umsatzsteuer 2003
entspricht daher der Rechtslage.
Was die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
anlangt, so bleibt festzuhalten, dass die Versagung der steuerlichen Anerkennung
des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sich auch auf die
Einkommensteuer durchschlägt. Bei gegebener Sachverhaltskonstellation liegt
infolge Nichtanerkennung des fremdunüblichen Bestandverhältnisses
keine Einkunftsquelle mehr vor, die zu steuerrelevanten Einkünften (aus
Vermietung und Verpachtung) führen würde. Demnach bleibt den geltend
gemachten Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung) die steuerliche
Berücksichtigung versagt.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass
auch die Annahme einer Gebäudeüberlassung auf Rechtsgrundlage einer
Bittleihe zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung führen würde. In
einem derartigen Fall wäre aus umsatzsteuerlicher Sicht eine
unternehmerische Tätigkeit mangels Einnahmenerzielungsabsicht (vgl. §
2 Abs. 1 UStG 1994) a priori nicht gegeben. Dies hätte zur Konsequenz, dass
ab dem Zeitpunkt der prekaristischen Weitergabe des Objektes eine
Nutzungsänderung vorläge, die ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG nach sich zöge. Im Lichte
des Einkommensteuerrechtes wäre eine zu steuerrelevanten Einkünften
(Verlusten) führende wirtschaftliche Tätigkeit gleichfalls nicht
erkennbar. Wesentliches Element für eine Vermietung und Verpachtung im
Sinne des § 28 EStG 1988 ist nämlich die entgeltliche
Nutzungsüberlassung (VwGH 28.1.1997, 96/14/0012); eine Derartige ist jedoch
bei einer prekaristischen Gebäudeüberlassung eo ipso ausgeschlossen.
Aus den genannten Gründen war dem Begehren die
Anerkennung zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nahe Angehörigesteuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen AngehörigenMietvertrag zwischen nahen Angehörigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0462-K/06
- Stammnummer
- 35824
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF