Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2071-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-W/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
monatliche Bezüge von 15.000 S bzw. 7.500 S sowie Urlaubsgeld
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid gem. § 92 Abs 1 lit b BAO (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 2000) vom 9. Feber 2001 des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat und Gerasdorf
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Abgaben
werden wie folgt festgesetzt:
1997: Bemessungsgrundlage:
74.673,74 €, Abgaben: 3.756,31 €
1998:
Bemessungsgrundlage:136.637,79 €, Abgaben:
6.872,82 €
1999: Bemessungsgrundlage:
79.008,31 €, Abgaben: 3.974,19 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat ihren Sitz in
Wien.
Mit Schreiben vom 28. 12. 2000
stellte der steuerliche Vertreter beim zuständigen Finanzamt den Antrag,
den in den Jahren 1995-2000 selbstberechneten und entrichteten
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
bescheidmäßig festzusetzen.
Der Antrag wurde dahingehend
begründet, dass in den genannten Abgaben Beträge enthalten seien, die
auf Vergütungen gem § 22 Z 2 EStG (Vergütungen an wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) entfielen.
Die Abgabepflicht dieser
Vergütungen sei strittig, weil der VwGH mit Beschluß vom 26.9.2000
gem. Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt hätte, die
Wortfolge sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG im zweiten
Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.
In weiterer Folge erließ
das zuständige Finanzamt einen Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO
für die Jahre 1995-2000, in dem die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Abgaben wie
folgt dargestellt wurden:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgaben
|
1995:
|
Keine
Bemessungsgrundlage
|
Keine
Bemessungsgrundlage
|
1996:
|
Keine
Bemessungsgrundlage
|
Keine
Bemessungsgrundlage
|
1997:
|
1,027.533,00
S
|
51.688,00
S
|
1998:
|
1,880.177,00
S
|
94.572,00
S
|
1999:
|
1,087.178,00
S
|
54.686,00
S
|
2000:
|
Keine
Bemessungsgrundlage
|
Keine
Bemessungsgrundlage
Als
Begründung führte das Finanzamt aus, dass zur Beitraggrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für Personen
zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25% beteiligt seien,
vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen
die persönliche Weisungsgebundenheit- vorlägen.
Die Tätigkeit des
Geschäftsführers der Bw. weise die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wären im Wege der Selbstbemessung somit zu Recht
berechnet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der
steuerliche Vertreter am 12.3.2001 Berufung.
Der Bescheid werde hinsichtlich
der Einbeziehung der Vergütungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn GH, in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
angefochten.
In den jeweiligen
Bemessungsgrundlagen seien enthalten:
|
|
Bezüge
Ges-GF
|
davon
DB
|
Davon
DZ
|
1997:
|
0.-
|
0.-
|
0.-
|
1998:
|
105.000;00
S
|
4.725,00
S
|
556,50
S
|
1999:
|
172.500,00
S
|
7.762,50
S
|
914,25
S
Herr GH sei
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. mit einer Beteiligung am
Stammkapital von 36%. Aus dieser Tätigkeit beziehe er Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG. Diese Bezüge und
Vergütungen wären nach Ansicht des steuerlichen Vertreters zu Unrecht
der Besteuerung nach dem FLAG unterworfen, da Herr GH nicht Dienstnehmer
sei.
Die Abgabepflicht dieser
Vergütungen sei strittig, weil der VwGH mit Beschluß vom 26.9.2000
gem. Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt hätte, die
Wortfolge sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG im § 41 Abs. 2
FLAG sowie die Wortfolge sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG"
im zweiten Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig
aufzuheben.
Es werde beantragt, die
ersatzlose Streichung der angeführten Beträge aus der
Bemessungsgrundlage und Gutschrift der entsprechenden Steuerbeträge
durchzuführen.
Als Beilage zur Berufung wurden
Lohnkonten der Bw. für den Zeitraum 1998 und 1999 beigelegt, aus denen
ersichtlich ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr GH, im
Zeitraum 7/1998-10/1999 ein monatliches Geschäftsführerhonorar in
Höhe von 15.000,00 S und im Zeitraum 11/1999 im Betrag von 7.500,00 S
erhielt. Darüberhinaus erhielt er sowohl im Jahr 1998 als auch im Jahr 1999
einen Betrag von 15.000,00 S als Urlaubsgeld.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 26.3.2001 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Ergänzend wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Finanzamt am 12.2.2003 folgender
Sachverhalt berichtet:
Der derzeitige GF der Bw., Herr
PH, halte sich seit geraumer Zeit im Ausland auf, die Tätigkeit der Bw. sei
stillgelegt.
Die
Büroräumlichkeiten an der dem Finanzamt bekanntgegebenen Adresse seien
leerstehend und seit Jahren nicht mehr benutzt.
Der seinerzeitige
Geschäftsführer der Bw., Herr GH, sei in Österreich nicht mehr
gemeldet, er halte sich im Ausland auf.
Der steuerliche Vertreter
hätte seine ihm erteilte Vollmacht zurückgelegt. Eine Abfrage in den
Grunddaten der Bw. ergibt, dass kein steuerlicher Vertreter als
Bevollmächtigter ausgewiesen ist.
Das Finanzamt beabsichtige die
zwangsweise Löschung der GmbH im Firmenbuch zu veranlassen.
Dem Firmenbuch (FN xxxxx x) ist
per 4.4.2003 folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Es ist bis dato keine
Löschung der Bw. im Firmenbuch erfolgt.
Die Bw. ist nach wie vor unter
der beim Finanzamt angegebenen Adresse eingetragen.
Der Gesellschaftsvertrag wurde
mit 9.12.1996 abgeschlossen.
Der
berufungsgegenständliche Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr GH,
war von 13.1.1998-20.2.2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer
angeführt und war mit 36% am Stammkapital beteiligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG
haben alle Dienstgeber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG idF
BGBl. Nr. 1993/818 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(BGBl 1993/818 ab 1994).
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt werden, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne
sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 lit. a und b des EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (BGBl 1993/818 ab 1994).
Sohin zählen die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses ( § 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden (§ 22 Z 2 EStG 1988), zur
Beitragsgrundlage für die Bemessung des Beitrag des Dienstgebers zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gem. § 41 (3) FLAG.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
das jahr 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelkammergesetzes (HKG), ab 1999
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach stRsp ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei
ist allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen ( so zB VwGH
28.11.2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen
( VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077).
Selbst wenn kein Anspruch auf
jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen dieser
Ansprüche insoferne unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EstG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben ist.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Dienstnehmer, wenn er zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen
eingegliedert ist (VwGH 18.7.2001 2001/13/0076), laufende - wenn auch nicht
notwendig monatliche - Entlohnung bezieht und kein deutlich ins Gewicht
fallendes Unternehmerrisiko trägt.
Maßgeblich ist, ob den
Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen sowie Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben trifft.
Die Tätigkeit des Herrn GH
als Geschäftsführer sowie seine 25% übersteigende Beteiligung an
der Gesellschaft ist unstrittig.
Aus den vorgelegten Lohnkonten
des Gesellschafter-Geschäftsführers ist klar ersichtlich, dass Herr GH
beginnend vom 1.7.1998 bis zum 30.11.1999, unabhängig vom wirtschaftlichen
Erfolg der Gesellschaft einen der Höhe nach gleich bleibenden (mit Ausnahme
des letzten Monats) laufenden monatlichen Geschäftsführerbezug
erhalten hat. Darüberhinaus bezog er sogar noch Urlaubsgeld.
Lohnkonten für die
übrigen streitverfangenen Zeiträume wurden zwar nicht vorgelegt, aber
auch nicht vorgebracht, dass dort andere Verhältnisse gegeben gewesen
seien.
In Anbetracht der gleich
bleibenden Entlohnung (noch dazu inkl. Urlaubsgeld) kann vom Fehlen eines
Unternehmerrisikos ausgegangen werden (vgl die bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm 139 f dargestellte
Rechtsprechung).
Dass ein derartiges Risiko
gegeben gewesen wäre, wurde auch nicht konkret behauptet.
Aus der Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung ist - unabhängig vom konkreten
Umfang und tatsächlichen Ausmaß der
Geschäftsführertätigkeit - die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft abzuleiten (VwGH
2.7.2002, 2001/14/0055).
Mit Beschluss gem. Art 140 Abs
1 B-VGvom 26.9.2000 stellte der VwGH an den VfGH den Antrag, die Wortfolge
"sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG" in § 41 Abs. 2 FLAG
sowie die Wortfolge "sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG" im
zweiten Satz des § 41 Abs. 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Hierauf
stützt sich auch die Berufung der Bw.
Mit Erkenntnis des VfGH vom
7.3.2001 G 110/00 und G 109/00 wurde dieser Anfechtungsantrag
abgewiesen.
Somit ist die Verpflichtung der
Einbeziehung von Gehältern und Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 an zu mehr als 25% am Grund oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft beteiligte Personen in die Bemessungsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausreichend
gesetzlich determiniert und auch sachlich gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
daher in weiterer Folge in einer Vielzahl von Entscheidungen die Rechtslage wie
oben dargelegt ausgeführt.
Die Einbeziehung der Herrn GH
gewährten Bezüge in die Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erfolgte daher zu
Recht.
Soweit die Berufung im Betreff
auch das Jahr 1997 umfasst, ist darauf hinzuweisen, dass weder der
Berufungsantrag noch die Begründung für dieses Jahr, in welchem Herr
GH auch nicht Geschäftsführer war, nähere Ausführungen
enthält.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragUnternehmerrisikogleichbleibende BezügeUrlaubsgeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2071-W/02
- Stammnummer
- 3582
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF