Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0146-W/06
Schmuggel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0146-W/06vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanzvom 19. April 2004,
Zl. 100/00.000/2/2003-Str.II/Wie, StrNr. 100/2004/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April
2004 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 100/2004/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 31. Juli 2003 anläßlich
seiner Einreise über das Zollamt X. im Bereiche des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1 Stück F.
und 2 Stück B., Wert: CZK 6.800,00, € 216,46 der zollamtlichen
Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. bringt vor, dass er die geschuldete
Einfuhrzollschuld samt Abgabenerhöhung bereits bezahlt habe. Weiters sei
ihm keine Gelegenheit zur außerstrafrechtlichen Erledigung des
Sachverhaltes gegeben worden.
Der Bf. bringt weiters für seinen Standpunkt vor, vom
Verkäufer in der Tschechischen Republik mit der Möglichkeit der
Rückerstattung von Geld "gelockt" worden zu sein, weiters sei er auch vom
tschechischen Zöllner nicht auf die Notwendigkeit einer Verzollung in
Österreich hingewiesen worden. Das F1 und die B. habe er er im Namen eines
Bekannten, der nicht genügend Geld dabei hatte mit seiner Kreditkarte
bezahlt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Am 31. Juli 2003 wurden vom Bf. die oben näher
beschriebenen Waren, nämlich ein F1 und zwei B. , welche zuvor von ihm in
der Tschechischen Republik entsteuert worden waren, anläßlich der
Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union der zollamtlichen
Überwachung entzogen. Die auf diesen Waren lastenden und nachgeforderten
Eingangsabgaben hat der Bf. nach eigenen Angaben bereits entrichtet.
Vorstehender Sachverhalt wird vom Bf. auch nicht bestritten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Es besteht somit auf Grund des oben wiedergegebenen
Sachverhaltes und der im Akt erliegenden Formulare über die Entsteuerung
der Waren in der Tschechischen Republik sowie der Meldung des Zollamtes X. ,
dass keine Verzollung durchgeführt wurde, der begründete Verdacht der
Begehung des angelasteten Finanzvergehens.
Die objektive Tatseite des angelasteten Finanzvergehens ist
insbesondere durch die geständige Verantwortung in der vorliegenden
Beschwerde im ausreichenden Ausmaß erwiesen. Der nunmehrigen Verantwortung
in der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite kann deshalb kein Glaube
geschenkt werden, weil dem Bf. schon auf Grund des Vorganges der Entsteuerung
der Waren in der Tschechischen Republik bewusst sein musste, dass diese
andererseits bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollverfahren
anzumelden sind. Die vom Bf. gewählte Vorgangsweise der Entsteuerung der
Waren einerseits und der darauffolgenden Nichtanmeldung in der Einfuhr stellt
nämlich nach der Amtserfahrung eine allgemein bekannte und häufig
praktizierte Vorgangsweise zur Einsparung von Eingangsabgaben dar. Daran kann
auch die Verantwortung, die Waren im Namen eines Bekannten, dessen Namen jedoch
nicht bekannt gegeben wurde, angekauft zu haben nichts ändern.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie
auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des ihm zur Last gelegten
Finanzvergehens.
Der Einwand in der Beschwerde die zur Vorschreibung
gebrachten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung bereits bezahlt zu haben
steht in keinem Zusammenhang mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und
einem öffentlichen Strafanspruch. Eine außerstrafrechtliche
Erledigung gemäß
§ 108 ZollRDG ist nur bis zur Beendigung der
Reisebewegung zulässig.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0146-W/06
- Stammnummer
- 35810
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF