Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0186-I/02
Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinnes nach § 24 EStG 1988 (Erfassung des negativen Kapitalkontos), der einem gemeinnützigen Verein in einem Feststellungsbescheid nach § 188 BAO zugewiesen worden ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-I/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Gesetzgeber bezeichnet den Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 5, 6 und 7 EStG 1988) als Vermögensverwaltung und stellt diesen steuerfrei. Beteiligungen an gewerblichen Mitunternehmerschaften sind hingegen gewerblichen Betätigungen im Sinne des § 23 EStG 1988 gleichzuhalten. Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einem Hotelbetrieb stellen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 (im Streitfall: Erfassung des negativen Kapitalkontos) sind somit körperschaftsteuerpflichtig.
Ein Bescheid gemäß § 188 BAO legt mit seiner für und gegen die Gesellschafter wirkenden Feststellung die Zuordnung zum Einkommen und zu einer bestimmten Einkunftsart fest. Aufgrund der im Körperschaftsteuerverfahren bestehenden Bindung an einheitliche und gesonderte Feststellungen von Einkünften, kann der festgestellte Veräußerungserlös (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht einer außerbetrieblichen Einkunftsart und damit dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn ein derartiger Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Halpern & Prinz, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges. m.b.H.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996 vom 15. März 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw., einem gemeinnützigen Verein, wurde im Jahr
1996 eine Beteiligung an einem Hotelbetrieb unentgeltlich übertragen. Der
Hotelbetrieb wurde in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft
betrieben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Beteiligung wurden
für den Bw. in dem an den Hotelbetrieb gerichteten Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 (Ausfertigungsdatum 19.
November 1998) einheitlich und gesondert mit 1.181.417 S festgestellt. In den
festgestellten Einkünften ist ein Veräußerungsgewinn von
1.124.802 S enthalten. Die verrechenbare Verluste betragen 56.615 S.
Das Finanzamt hat im gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996
(Ausfertigungsdatum 15. März 2000) neben den angeführten
Beteiligungseinkünften, und anderen unbestritten
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften, für die ein
Ausnahmebescheid vorliegt, auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.
Mit Eingabe vom 23. März 2000 wurde fristgerecht
Berufung erhoben. In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes wurde mit Eingabe vom 23. März 2000 (richtig wohl 23. Mai 2000,
Anm. der Referentin) ausgeführt, die Berechnung der Körperschaftsteuer
sei falsch, weil neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt worden seien. Die
Steuerpflicht von gemeinnützigen Vereinen ergebe sich aus § 21 Absatz
2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes und den §§ 44 und 45 der
Bundesabgabenordnung. Steuerfrei seien Einkünfte aus der sogenannten
Vermögensverwaltung. Das betreffe im Wesentlichen die
Überschüsse, die im Rahmen einer der außerbetrieblichen
Einkunftsarten zufließen würden, also Einkünfte aus
Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige
Einkünfte (z.B. aus Veräußerungsgeschäften). Es werde daher
die Neuberechnung der Körperschaftsteuer gemäß den
Einkünften aus Gewerbeunternehmen beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2000 wurde der
Berufung insoweit Folge gegeben, als die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung steuerfrei belassen worden sind.
Mit Eingabe vom 5. September 2000 wurde rechtzeitig die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
In einem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 22.
März 2001 wurde ergänzend noch ausgeführt, dass in den
Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 1996 auch ein Betrag von 1.124.802
S enthalten sei. Dabei handle es sich um einen Veräußerungsgewinn aus
der Beteiligung an einem Hotelbetrieb unter treuhändiger Verwaltung der
Firma Z. Die Beteiligung sei vom Geschenkgeber (einer Privatperson) eingegangen
worden. Es handle sich hier um keine gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine
Kapitalveranlagung in Form von Kommanditanteilen und atypisch stillen
Beteiligungen verbunden mit Kreditgewährungen. Es werde beantragt, diesen
Veräußerungsgewinn körperschaftsteuerfrei zu stellen.
Gemäß
§ 32 BAO liege Vermögensverwaltung im Sinne der
Abgabenvorschriften dann vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen),
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet
werde. Von der Nutzung des Vermögens in Form eines Gewerbebetriebes
könne in diesem Fall nicht gesprochen werden. Die Beteiligung sei im
Schenkungsweg erworben worden. Nach Wissen des Bw. sei es nie zu
Ausschüttungen gekommen. Der Veräußerungsgewinn ergebe sich aus
der Stilllegung des Betriebes und der steuerlichen Verarbeitung des negativen
Kapitalkontos. Der Bw. könne nicht für eine geschenkte Beteiligung,
welche im Zuge der Liquidation zu einem steuerlichen
Veräußerungsgewinn führe, Körperschaftsteuer zahlen, dies
zu Lasten seiner Spender. Es werde daher beantragt, den
Veräußerungsgewinn nach § 47 BAO freizustellen. Weiters wurde in
dem ergänzenden Schriftsatz die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für
erforderlich hält.
Der Bw. hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag
einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Erst in der
ergänzenden Eingabe des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 22. März
2001 wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein
rechtswirksamer Antrag und damit ein Anspruch des Bw. auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung liegt im Berufungsfall somit nicht vor (vgl.
VwGH 23.4.2001, 96/14/0091, Ritz, BAO - Handbuch mit einem Kommentar zum neuen
Abgabenrechtsmittelverfahren, Seite 213).
Im Übrigen hält die Referentin die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich,
weil dem Bw. im gesamten Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten
worden ist, seinen Standpunkt zu erläutern.
Nach § 47 BAO steht die Betätigung einer
Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§
32) der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichen Gebiet
(§ 34) nicht entgegen.
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften
liegt insbesondere dann vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet)
wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder
als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen
Merkmale solcher Betriebe gegeben sind (§ 32 BAO).
Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich,
dass Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) und sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 29 EStG 1988 vorliegt. Dabei sind auch Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und der Veräußerung
von Beteiligungen (§ 31 EStG 1988) mitumfasst.
Der Gesetzgeber bezeichnet somit den
außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte gemäß
§ 2 Abs.
3 Z 5, 6 und 7 EStG) als Vermögensverwaltung und stellt diesen
körperschaftsteuerfrei. Geht die Tätigkeit über die
Vermögensverwaltung hinaus, kann dadurch ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb begründet werden, der im Bereich der
Zweckverwirklichung steuerfrei oder steuerpflichtig sein kann, im Bereich der
Mittelbeschaffung jedoch immer Steuerpflicht auslöst, ja sogar zum Verlust
der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen kann, obwohl nicht einmal
eine Gewinnerzielung angestrebt wird (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig
(Bearb); Kohler/Quantschnigg/Wiesner (Hrsg), Die Besteuerung der Vereine, 9.
Auflage, Seite 145).
Mit Vorhalt der Referentin vom 18. März 2002 wurde der
Bw. aufgefordert, den Vertag mit dem die strittige Beteiligung erworben wurde
vorzulegen. Weiters wurde gebeten, den Zeitpunkt und die Gründe für
das Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft bekannt zu geben. Ferner wurde die
Ansicht vertreten, dass es sich bei der Beteiligung des Bw. an der strittigen
Mitunternehmerschaft, um eine begünstigungsschädliche Tätigkeit
handelt, weshalb ersucht wurde, einen allfälligen Ausnahmebescheid
vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde durch den steuerlichen
Vertreter mit Schreiben vom 25. April 2002 mitgeteilt, dass der Bw. wegen
Insolvenz aus der streitgegenständlichen Mitunternehmerschaft ausgeschieden
sei. An Unterlagen wurde lediglich ein vom Geschenkgeber nicht unterfertigtes
Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die atypisch stille Beteiligung an
dem Hotelbetrieb mit Wirkung 30. September 1996 an den Bw. unentgeltlich
abgetreten worden ist.
Weiters wurde wiederum ausgeführt, dass es sich bei
der Beteiligung um keine gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine reine
Kapitalveranlagung in Form von Kommanditanteilen und atypisch stillen
Beteiligungen verbunden mit Kreditgewährung handle. Diese Beteiligung sei
vom Geschenkgeber eingegangen worden. Eine gemeinnützige Organisation
könne unentgeltliche Übertragungen nicht ablehnen, sondern würde
sie nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen veräußern.
Der vom Bw. im Ergebnis vertretenen Ansicht, wonach es sich
beim Halten der strittigen Beteiligung um eine vermögensverwaltende
Tätigkeit handelt, vermag sich die Referentin nicht anzuschließen.
Aus dem Begriffsumfang des § 23 EStG 1988 ergibt sich
nämlich, dass nicht nur selbst geführte Gewerbebetriebe, sondern auch
Beteiligungen an gewerblichen Mitunternehmerschaften gewerblichen
Betätigungen gleichzuhalten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Verein im Rahmen seiner Mitunternehmerbeteiligung kraft Vertrag oder kraft
faktischer Gegebenheiten einen wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftsführung nehmen kann oder nur eine kapitalistische Stellung
(vergleichbar einem Aktionär) besitzt. Unschädlich ist das Halten
einer derartigen mit Gewinnerzielungsabsicht geführten Mitunternehmerschaft
nur dann, wenn sie im Erbweg oder durch Schenkung erworben wurde und ehest
möglich wieder veräußert wurde (vgl. Renner in
Baldauf/Renner/Wakounig (Bearb), Kohler/Quantschnigg/Wiesner (Hrsg), Die
Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, Seite 192).
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 23 EStG 1988 gehören aber auch Einkünfte aus atypisch stillen
Beteiligungen sowie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. Nach
§ 24 Abs. 2 EStG 1988 ist im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, als
Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen
Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
Da der Bw. als atypisch stiller Gesellschafter am
Hotelbetrieb beteiligt war, und der Veräußerungsgewinn in Höhe
von 1.124.802 S aus der Versteuerung des negativen Kapitalkontos resultiert,
liegen nach Ansicht der Referentin nach dem Begriffsumfang der §§ 23
und 24 EStG 1988 jedenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Der Bw. bestreitet nicht, dass ihm nach dem
Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 1.181.417 S zugewiesen wurden. Gemäß
§ 192 BAO
werden aber die in einem Feststellungsverfahren enthaltenen Feststellungen, die
für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt. Was nun die Höhe und die Art des auszuweisenden Gewinnes anlangt,
legt ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO mit seiner für und gegen
die Gesellschafter bzw. Beteiligten wirkenden Feststellung die
Zugehörigkeit zum Einkommen (§ 2 EStG) fest, respektive trifft dieser
eine (für das weitere Abgabenverfahren) verbindliche Abgrenzung der
einzelnen Einkunftsarten (vgl. Ryda, Langheinrich, Die Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften, FJ 1999, 267). Aufgrund der im
Körperschaftsteuerverfahren bestehenden Bindung an die einheitlichen und
gesonderten Feststellungen ist aber im Berufungsfall schon aus diesem Grund eine
Zuordnung der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten und damit zur
körperschaftsteuerfreien Vermögensverwaltung nicht
möglich.
Insoweit der Bw. die Ansicht vertritt, ein
gemeinnütziger Verein, der von Spenden lebe, könne nicht für eine
geschenkte Beteiligung, welche im Zuge der Liquidation zu einem steuerlichen
Veräußerungsgewinn führe, Körperschaftsteuer zahlen, ist
ihm zu erwidern, dass die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO nicht dazu
dienen, steuerliche Folgen, die aus einer (möglicherweise)
unüberlegten "Schenkungsannahme" resultieren, rückgängig zu
machen, und die steuerlichen Folgen eines derartigen Handelns auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Im Übrigen gibt es nach Ansicht der
Referentin keine rechtlichen Bestimmungen, die es gemeinnützigen
Organisationen verbieten, unentgeltliche Übertragungen (durch Entschlagung
der Erbschaft bzw. durch Nichtannahme der Schenkung) abzulehnen.
Dass durch eine bestimmte Tätigkeit eines
begünstigten Vereins dessen gesamte übrige, jedenfalls
gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken dienende
Zielrichtung sämtliche Steuerbegünstigungen verlieren sollte,
entspricht nach Meinung der Referentin nicht der Intention des Gesetzgebers. Die
Referentin schließt sich daher im Ergebnis der von Renner in
Baldauf/Renner/Wakounig (Bearb); Kohler/Quantschnigg/Wiesner (Hrsg), Die
Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, Seite 228 und 229 vertretenen Auffassung
an, wonach das Halten eines an sich begünstigungsschädlichen
Mitunternehmeranteils unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein
kann (Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft, ehest mögliche
Veräußerung des Mitunternehmeranteiles).
Im Streitfall wurde der Mitunternehmeranteil vom Bw.
unentgeltlich erworben und wurde die Mitunternehmerschaft in weiterer Folge
unverzüglich beendet. Dabei ist es nach Meinung der Referentin
unmaßgeblich, ob die Mitunternehmerschaft durch Zwangsmaßnahmen
(Insolvenz nach dem Vorbringen des Bw.) beendet worden ist, oder der Bw. durch
Kündigung aus der Mitunternehmerschaft (laut einem Aktenvermerk des
Finanzamtes) ausgeschieden ist. Nach Ansicht der Referentin kann aufgrund der
aufgezeigten Umstände (Erwerb durch Schenkung, ehest mögliche
Beendigung der Mitunternehmerbeteiligung) im Streitfall gerade noch von einem
unschädlichen Halten der Mitunternehmerbeteiligung gesprochen
werden.
Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Betrag von 1.181.417 aus der Beteiligung an dem Hotelbetrieb sind nach Ansicht
der Referentin jedoch steuerlich zu erfassen, weil der Gesetzgeber nach den
eingangs zitierten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nur der Bereich der
Vermögensverwaltung steuerfrei stellt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. errechnen
sich daher wie folgt:
|
Einkünfte aus der Beteiligung am Hotelbetrieb
|
1.181.417,00
|
abzüglich anteiliger Freibetrag
|
- 2.500,00
|
Einkünfte aus der Beteiligung X
|
276.173,00
|
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb Y (lt.
Erklärung)
|
1.283.453,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (insgesamt)
|
2.738.543,00
Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende
Körperschaftsteuer sind dem beiliegendem Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermögensverwaltungEinkünfte aus GewerbebetriebVeräußerungsgewinnBeteiligungMitunternehmerschaftBindungswirkungFeststellungsbescheidmündliche Verhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-I/02
- Stammnummer
- 3581
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF