Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4688-W/02
Hälftesteuersatz bei Beteiligungsveräußerung ohne gleichzeitige Einstellung der Erwerbstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4688-W/02vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Eva D als Erbin nach Dr. Franz D , W,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis zu seinem Pensionsantritt
im Jahr 1998 als Rechtsanwalt tätig. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Bw.,
nach eigenem Bekunden, jegliche aktive Erwerbstätigkeit ein, zumal dies
auch Bedingung für das Erlagen der Pension der Rechtsanwaltskammer Wien
ist.
Im Jahr 2001 verkaufte der Bw. seine atypisch stille
Beteiligung an der M; um öS 644.531,--.
Das Finanzamt versagte im Zuge der Veranlagung die
beantragte begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 EStG.
Der Bw. führte in seiner dagegen gerichteten Berufung
und im Vorlageantrag im wesentlichen aus, dass er nach seiner Pensionierung im
Jahr 1998 keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgehe und dies, da es eine
Bedingung für den Pensionsbezug sei, auch nicht dürfe.
Die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses
und der Verkauf der Anteile sei aus vertraglichen Gründen - soweit aus
dessen Angaben ersichtlich, habe sich der Bw. für sieben Jahre vertraglich
gebunden - erst 2001 möglich gewesen.
Im übrigen vertritt der Bw. - in teilweisem
Widerspruch zur selbst zitierten Fachliteratur ((Quantschnigg / Bruckner,
ÖStz 1997, 163)) und zum Teil in Übereinstimmung mit dieser (Doralt,
Kom. EStG) - die Ansicht, dass die Veräußerung eines
Kommanditanteiles immer begünstigt sei, sobald das 60. Lebensjahr vollendet
sei und eine Beendigung der Erwerbstätigkeit, insbesondere da im konkreten
Fall eine solche ohnedies nie aufgenommen worden sei, nicht Voraussetzung
für das Erlangen der steuerlichen Begünstigung sei. Die Ansicht des
Finanzamtes, dass eine isolierte Veräußerung nach Beendigung der
Erwerbstätigkeit nicht mehr begünstigt sei, hält der Bw. für
rechtlich nicht haltbar.
Da diese Rechtsfrage unter Zl. 2003/13/0077 Gegenstand
einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, erfolgte mit Zustimmung
des Bw. die Aussetzung des Verfahrens.
Der Bw. verstarb im Jahr 2005 und mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Döbling vom G wurde die Verlassenschaft der erblichen
Witwe Eva D als Alleinerbin zur Gänze eingeantwortet. Die Zustellung des
Bescheides ist daher an diese zu richten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG 1988,
in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung, stellen
Veräußerungs- und Übergangsgewinne außerordentliche
Einkünfte dar, die mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern sind, wenn
der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige, entweder verstorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60.
Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung
vom 4. 6.2008, VwGH, Zl. 2003/13/0077, ausführlich mit der
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und der deshalb gebotenen Auslegung und
den dazu in der Literatur vertretenen Ansichten befasst.
Unter Bezug auf die Erläuterungen (72 BlgNR XX. GP 265
f) des Gesetzgebers zu den Gesetzesänderungen, folgert der der VwGH, dass
dieser "Verschärfungen" der Bedingungen für die Erlangung dieser
Begünstigung beabsichtigt hat und der Hälftesteuersatz nur noch in
Ausnahmefällen zu Anwendung gelangen soll. In diesem Sinne ist lt VwGH auch
der Wortlaut des Gesetzes zu interpretieren:
"Nach dem Wortlaut des seit dem Strukturanpassungsgesetz
1996 auch für Veräußerungsgewinne geltenden Voraussetzungen
genügt es jedoch nicht, das der Steuerpflichtige das entsprechende Alter
erreicht hat und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Die sprachlich
eindeutige kausale Verknüpfung ("deswegen ... weil") bringt vielmehr zum
Ausdruck, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit ein Grund für das
Anfallen des Veräußerungsgewinnes sein muss.
...
Die eingeschränkte Freiwilligkeit des Vorgangs, der zu
dem Gewinn geführt hat, ist vielmehr der Wertungsgesichtspunkt, der nach
dem Konzept des Gesetzgebers die ausnahmsweise Beibehaltung der
Begünstigung durch die Anwendung des Hälftesteuersatzes rechtfertigt.
Entsteht der Veräußerungsgewinn nur durch die Aufgabe einer
Beteiligung, die keine Erwerbstätigkeit bedeutet und sich daher mit dem
altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht in der im Gesetz
normierten Weise typisierend in Beziehung setzen lässt, so ist diesem
Gesichtspunkt nicht Rechnung zu tragen.
Die Anwendung des Hälftesteuersatzes ist in einem
solchen Fall nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinn der
Regelung .... nicht zu rechtfertigen.
Geht man von dem die Regelung tragenden Gesichtspunkt einer
- typisierend angenommenen - Unfreiwilligkeit des zur Erzielung des Gewinnes
führenden Vorgangs aus, so ergibt sich keine Spannungsverhältnis zum
Fehlen einer auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit
abstellenden Differenzierung bei der laufenden Besteuerung der
Beteiligung."
Veräußerungen, die in keinem Zusammenhang damit
stehen, dass der Steuerpflichtige, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, seine
Erwerbstätigkeit einstellt, erfüllen aus den vom VwGH dargestellten
Gründen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung der steuerlichen
Begünstigung des Hälftesteuersatzes.
Da der Bw., wie er selbst ausdrücklich einräumt,
seine Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1998 eingestellt hat und der
streitgegenständliche Verkauf der Beteiligung nicht in Zuge der Einstellung
der Erwerbstätigkeit, sondern erst im Jahr 2001 erfolgte, ist entsprechend
dem Wortlaut des Gesetzes, der laut Verwaltungsgerichtshof gebotenen
Interpretation, die Begünstigung des Hälftesteuersatzes zu
versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4688-W/02
- Stammnummer
- 35803
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF