Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/02
Abgabenhehlerei mit geschmuggelten Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0087-W/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn auf Grund einer Anzeige gegen A., dass dieser einen illegalen Zigarettenhandel betreibe, bei A. erhebliche Mengen Zigaretten zollunredlicher Herkunft vorgefunden werden und A. erklärt, an B. Zigaretten verkauft zu haben, woraufhin bei B. geringe Mengen ausländischer Zigaretten vorgefunden werden, ist bei B. eine ausreichende Verdachtslage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gegeben.
Allein die Tatsache, dass B. für diese Zigaretten eine Herkunft als Reisefreimengen behauptet und A. seine ursprüngliche Aussage später widerruft, vermag diesen Verdacht nicht zu beseitigen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 8.
November 2002, .dieses vertreten durch Oberrat Mag. Reinhard Lackner als
Amtsbeauftragter, mit dem gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, wie folgt
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz leitete mit dem im Spruch genannten Bescheid das Finanzstrafverfahren
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein, weil der Verdacht bestehe, er habe im
Bereich des Hauptzollamtes Wien vom Jänner 2002 bis zum 26. Juni 2002
vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind,
nämlich 10.000 Stück Zigaretten der Marke "Memphis Classic" und 10.000
Stück Zigaretten der Marke "Memphis Lights", hinsichtlich welcher zuvor von
bislang unbekannt gebliebenen Tätern ein Schmuggel in Tateinheit mit dem
vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden war,
an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 2.12.
2002 das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er ausführt:
" Bezugnehmend auf Ihren Bescheid vom 8. November 2002
möchte ich Ihnen meinen Einspruch bekanntgeben. Ich bekenne mich zu den von
Ihnen konvizierten 1.200 Stück Zigaretten, möchte aber klarstellen,
dass die von Ihnen genannten Zahlen nicht der Wahrheit entsprechen.
Ich danke im Voraus für Ihre Kenntnisnahme, und
verbleibe mit freundlichen Grüßen "
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.
1 lit. a leg. cit. macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände ( § 17 Abs. 4 ) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 leg. cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 25.1. 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8.2. 1990,
Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Aussagen des P. vom 26.6. 2002 und vom 11.9. 2002
und der Verdächtigenverantwortung des Bf. vom 10.7. 2002 vor Organen des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie der sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Aufgrund einer Anzeige
führten Beamte des Hauptzollamtes Wien bei P. Kontrollen durch. Die Beamten
fanden in den Räumlichkeiten des Betriebes, in dem er arbeitet, sowie in
seinem dort geparkten PKW und in seiner Wohnung erhebliche Mengen Zigaretten
verschiedener Marken vor.
Bei seiner Vernehmung am 26.6.
2002 gab P. an, dass er im Zeitraum 1.1. 2002 bis 26.2. 2002
insgesamt zumindest 100 Stangen Zigaretten
vorwiegend der Marken Memphis Classic und Memphis Lights vom Bf. gekauft
habe. P. gab über den als "Charly" genannten Bf. eine eindeutige
Personenbeschreibung ab, wusste, dass der Bf. gebürtiger Ungar sei,
beschrieb eindeutig die Autowerkstätte und nannte die Handy-Nummer der
Bf.
Die Beamten des Hauptzollamtes
Wien suchten den Bf. am 8.7. 2002 an seiner Firmenanschrift auf. Im Zuge einer
freiwillig gestatteten Nachschau stellten die Beamten im PKW des Bf. eine Stange
Zigaretten der Marke Memphis Lights und in seinem Wohn- und Schlafraum weitere
1.000 Stück Zigaretten der Marke Sovereign Classic sicher.
Anlässlich seiner
Einvernahme am 8.7. 2002 gab der Bf. zu, P. seit ca. 3 Jahren zu kennen,
bestritt jedoch, Zigaretten an P. verkauft zu haben. Im Übrigen habe er die
bei ihm vorgefundenen Zigaretten der Marke "Sovereign" von einem deutschen
Autofahrer geschenkt erhalten, sie stammen aus der Schweiz . Die vorgefundenen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" stammten aus Ungarn. Des Weiteren
führte der Bf. aus, dass er seit ca. 3 Jahren regelmäßig nach
Ungarn fahre, um seine in der Nähe von Sopron wohnenden Eltern zu besuchen.
Durchschnittlich fahre er zumindest zweimal monatlich, wobei er jedesmal eine
Stange Zigaretten der Marke "Memphis Lights" oder " Memphis Classic" mitnehme.
Da er seit 20 Jahren Nichtraucher sei, gebe er die Zigaretten an Bekannte zum
Selbstkostenpreis weiter. Betreffend der aus Ungarn mitgebrachten Zigaretten sei
er sich keiner Schuld bewusst, da er immer wieder an der Grenze kontrolliert
worden sei und man bis vor kurzem eine Stange Zigaretten als Reisefreimenge
einführen durfte, die Einschränkung auf 25 Stück sei erst
später gekommen. An wen er die aus Ungarn stammenden Zigaretten
weitergegeben habe, wolle er nicht sagen, damit diese Personen keine
Schwierigkeiten bekämen. Insgesamt habe er vom 1.1. 1999 bis dato zumindest
60 Stangen Zigaretten aus Ungarn mitgebracht.
Am 11.9. 2002 bekräftigte
P. in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme seine Aussage, dass er vom
Bf. 100 Stangen Zigaretten der Marken Memphis Classic und Memphis Lights
angekauft habe. Woher dieser die Zigaretten bezog, habe er ihn nie gefragt.
Weiters erkannte P. den Bf. auf einem vorgelegten Foto als jene Person, die ihm
als "Charly" bekannt war.
In dem am 2.12. 2002
eingebrachten Rechtsmittel "bekannte" sich der Bf zu den bei ihm vorgefundenen
1.200 Stück Zigaretten, ansonsten würden die genannten Zahlen nicht
der Wahrheit entsprechen.
Am 17.12. 2002 langte im
Hauptzollamt Wien ein am 11.12. 2002 abgefasstes Schreiben des P. ein, worin er
ausführt, er wolle "richtigstellen, dass ich vom Bf., (Adresse), keinerlei
zollpflichtige Tabakwaren erhalten bzw. käuflich erworben
habe."
Aus den obigen
Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere den darin auftretenden
divergierenden Aussagen der beteiligten Personen ergibt sich auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass drittländische Zigaretten
außerhalb der erlaubten Reisefreimengen ohne Zollbehandlung an den Bf.
gelangt sind und durch diesen weiterverhandelt wurden. Dass die Übernahme
bzw. das Verhandeln von Tabakwaren zollunredlicher Herkunft einen strafbaren
Tatbestand in Hinblick auf das Abgaben- und das Monopolrecht darstellt, muss als
allgemein bekannt und insbesondere dem schon seit 23 Jahren in Österreich
lebenden Bf. als bekannt vorausgesetzt werden.
Es bestehen somit aufgrund der
bisherigen Verfahrensergebnisse schwer wiegende Verdachtsgründe für
den Tatvorwurf gegen den Bf. und die bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte
daher zu Recht.
Wie schon oben dargelegt,
genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob
der Verdacht - nunmehr auch unter Auswertung der nachträglich
veränderten Aussage des P. - zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf. hätte das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit.a und 46
Abs. 1 lit. a tatsächlich begangen, führen wird, ist dem Ergebnis des
fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff. FinStrG und
dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG vorbehalten.
Da der genannte Bescheid aus
all den dargelegten Gründen zu Recht erging, war sohin wie im Spruch zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitung des FinanzstrafverfahrensVerhandeln von drittländischen Zigaretten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/02
- Stammnummer
- 3580
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF