Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1192-W/07
Familienbeihilfe für türkischen Asylwerber ab 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1192-W/07vom 18.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., F-Gasse, vertreten durch Dr.
Lennart Binder, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, vom 16. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. November 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September
2006 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist türkischer
Staatsbürger und Asylwerber. Er verfügt über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997.
Am 30.10.2006 stellte er einen Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für seine Tochter PT, geb. am XXXXX, die seit
22.9.2006 in W., F-Gasse , gemeldet ist und eine Aufenthaltsberechtigungskarte
gemäß
§ 51 Asylgesetz 2005 hat, ab September 2006.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 8.11.2006 ab
und führte begründend aus, gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 3/2006, hätten Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes, BGBl 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhielten. Die Anspruchsvoraussetzungen für Asylberechtigte seien jedoch
abweichend vom § 3 Abs. 1 FLAG in § 3 Abs. 3 FLAG in der Form
geregelt, dass die Familienbeihilfe erst ab dem Monat des positiven
Asylbescheides zu gewähren sei. Weder der Bw. noch sein Kind hätten
jedoch einen positiven Asylbescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Feststellung des Finanzamtes, dass das Datum der Ausstellung des Asylbescheides
und nicht das Datum der Einreichung des Asylantrages für die Gewährung
der Familienbeihilfe relevant sei, beruhe auf einer irrtümlichen
Interpretation der Gesetzeslage.
Der positive Asylbescheid halte lediglich fest, dass ein
Fremder aus gesetzlich festgelegten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen
musste und um Schutz in Österreich ansuchte, der ihm auch gewährt
wurde. Ansonsten gleichberechtigte Asylwerber sollten nicht durch die variable
Dauer der Ausfertigung des Asylbescheides unterschiedlich behandelt
werden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und in weiterer Folge rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2007 wurde die Entscheidung
über die Berufung gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. ist türkischer Staatsbürger, Asylwerber
und verfügt über eine vorläufige Aufentshaltsberechtigung
gemäß
§ 19 AsylG 1997. Er reiste im Jahr 1999 nach
Österreich ein. Mit Bescheid vom 9.11.2005 wurde auf Grund seines Antrages
die ihm erteilte Arbeitserlaubnis verlängert.
Seine Tochter PT , geb. am XXXXX , türkische
Staatsbürgerin, ist seit 22.9.2006 an der Adresse W., F-Gasse, gemeldet.
Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 51 AsylG 2005.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in vergleichbaren
Fällen folgende Rechtsansicht (vgl. VwGH 15.1.2008, 2007/15/0170; VwGH
15.1.2008, 2007/15/0178; VwGH 15.1.2007, 2007/15/0219; VwGH 20.2.2008,
2007/15/0185):
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
nahm der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vor. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG 1967 neu
gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert:
§ 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Nach § 54 wird folgender § 55
angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner
2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie
folgt:
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42
Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27
ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde
zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur
Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren
mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen
führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis
zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG
1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen
des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des
Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie
des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§
68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner
Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist,
der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten
als zuerkannt.
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende u
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005).
§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des §
3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der
Berufungswerber sich seit 1999 im Bundesgebiet aufhält, er im Jahr 1999
einen Asylantrag stellte und das Asylverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht abgeschlossen war. Der Bw. ist darüber hinaus seit 20.5.2005 in
Österreich als Dienstnehmer beschäftigt und verfügte über
eine gültige Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige
Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden. Da der Bw. die
darin normierten Voraussetzungen erfüllt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1192-W/07
- Stammnummer
- 35799
- Gültig
- 18.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF