Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0307-G/08
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-G/08vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer auf Grund einer eingereichten Erklärung nicht zu erfolgen hat, ist darüber in einem "Nichtfestsetzungsbescheid" oder in Form eines ähnlichen feststellenden Bescheides zu befinden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTH, vom
28. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Zeitraum 2005 und 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) ist ein in der Schweiz
ansässiges Unternehmen. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2007 brachte sie
Umsatzsteuerklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 beim Finanzamt
ein.
Laut diesen Erklärungen führte die Bw. zwar keine
Umsätze in Österreich aus, machte jedoch Vorsteuern geltend.
Mit Bescheiden vom 7. Jänner 2008 wies das Finanzamt
die jeweiligen "Umsatzsteuerjahreserklärungen" zurück. Die
Zurückweisungen wurden damit begründet, dass für
ausländische Unternehmen, die keine steuerpflichtigen Umsätze
bewirken, das Erstattungsverfahren anzuwenden und das Formular U 5 zu verwenden
sei.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO BGBl 279/1995 seien
Anträge auf Erstattung von Vorsteuern binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
In der Berufung brachte die Bw. vor, dass sie im
Streitzeitraum Umsätze in Österreich getätigt habe. Die Bw.
verbringe Material nach Österreich, das in Österreich von einem
österreichischen Unternehmen sortiert werde und von Österreich aus an
Kunden in Drittländer und in den EU-Raum verkauft werde.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16. Mai 2008 wurden die
Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide abgewiesen.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 stellte die Bw. für die
Jahre 2005 und 2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Seitens des Finanzamtes wurde mitgeteilt, dass mittlerweile
die erforderlichen zusammenfassenden Meldungen für die von der Bw.
behaupteten Lieferungen in diverse EU-Länder vorliegen und davon auszugehen
sei, dass die Bw. in den Streitjahren Umsätze in Österreich
ausgeführt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt ist in seiner Sachverhaltsbeurteilung davon
ausgegangen, dass die Bw. in den Streitjahren keine Umsätze in
Österreich ausgeführt habe und folglich auch keine Umsatzsteuer
festzusetzen sei.
Über eingereichte Abgabenerklärungen besteht
Entscheidungspflicht. Ist die Umsatzsteuer für einen bestimmten Zeitraum
nicht festzusetzen, hat dies in Form eines "Nichtfestsetzungsbescheides oder
eines ähnlichen feststellenden Bescheides zu ergehen (siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung - Kommentar, § 206 Tz 3 unter Hinweis auf Stoll,
BAO-Kommentar, S 2152). Im vorliegenden Fall wurden seitens der Bw.
Umsatzsteuererklärungen eingereicht und hatte die Bw. somit die Veranlagung
zur Umsatzsteuer bzw. die Festsetzung derselben begehrt. Da das Finanzamt
in seiner Begründung davon ausging, dass die Bw. im Streitzeitraum keine
Umsätze im Inland getätigt habe und daher die Umsatzsteuer nicht
festzusetzen sei, hätte dies in Form eines Nichtfestsetzungsbescheides, der
feststellt, dass eine Veranlagung zur Umsatzsteuer zu unterbleiben hat, erfolgen
müssen.
Die vom Finanzamt erlassen Zurückweisungsbescheide
sind daher rechtswidrig und waren spruchgemäß aufzuheben.
Graz, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 92 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-G/08
- Stammnummer
- 35797
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF