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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0307-G/08

Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-G/08vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer auf Grund einer eingereichten Erklärung nicht zu erfolgen hat, ist darüber in einem "Nichtfestsetzungsbescheid" oder in Form eines ähnlichen feststellenden Bescheides zu befinden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTH, vom 28. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für den Zeitraum 2005 und 2006 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (=Bw.) ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2007 brachte sie Umsatzsteuerklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 beim Finanzamt ein. Laut diesen Erklärungen führte die Bw. zwar keine Umsätze in Österreich aus, machte jedoch Vorsteuern geltend. Mit Bescheiden vom 7. Jänner 2008 wies das Finanzamt die jeweiligen "Umsatzsteuerjahreserklärungen" zurück. Die Zurückweisungen wurden damit begründet, dass für ausländische Unternehmen, die keine steuerpflichtigen Umsätze bewirken, das Erstattungsverfahren anzuwenden und das Formular U 5 zu verwenden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 der VO BGBl 279/1995 seien Anträge auf Erstattung von Vorsteuern binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In der Berufung brachte die Bw. vor, dass sie im Streitzeitraum Umsätze in Österreich getätigt habe. Die Bw. verbringe Material nach Österreich, das in Österreich von einem österreichischen Unternehmen sortiert werde und von Österreich aus an Kunden in Drittländer und in den EU-Raum verkauft werde. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16. Mai 2008 wurden die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide abgewiesen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 stellte die Bw. für die Jahre 2005 und 2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Seitens des Finanzamtes wurde mitgeteilt, dass mittlerweile die erforderlichen zusammenfassenden Meldungen für die von der Bw. behaupteten Lieferungen in diverse EU-Länder vorliegen und davon auszugehen sei, dass die Bw. in den Streitjahren Umsätze in Österreich ausgeführt hat. Über die Berufung wurde erwogen: Das Finanzamt ist in seiner Sachverhaltsbeurteilung davon ausgegangen, dass die Bw. in den Streitjahren keine Umsätze in Österreich ausgeführt habe und folglich auch keine Umsatzsteuer festzusetzen sei. Über eingereichte Abgabenerklärungen besteht Entscheidungspflicht. Ist die Umsatzsteuer für einen bestimmten Zeitraum nicht festzusetzen, hat dies in Form eines "Nichtfestsetzungsbescheides oder eines ähnlichen feststellenden Bescheides zu ergehen (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar, § 206 Tz 3 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 2152). Im vorliegenden Fall wurden seitens der Bw. Umsatzsteuererklärungen eingereicht und hatte die Bw. somit die Veranlagung zur Umsatzsteuer bzw. die Festsetzung derselben begehrt. Da das Finanzamt in seiner Begründung davon ausging, dass die Bw. im Streitzeitraum keine Umsätze im Inland getätigt habe und daher die Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei, hätte dies in Form eines Nichtfestsetzungsbescheides, der feststellt, dass eine Veranlagung zur Umsatzsteuer zu unterbleiben hat, erfolgen müssen. Die vom Finanzamt erlassen Zurückweisungsbescheide sind daher rechtswidrig und waren spruchgemäß aufzuheben.   Graz, am 17. Juli 2008

Normen und Schlagworte

NichtfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerveranlagungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0307-G/08
Stammnummer
35797
Gültig
17.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF