Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0120-W/06
Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0120-W/06vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt,
8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Strasse 9, wegen der Finanzvergehens der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß§§37
Abs. 1 lit. a und 46 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Juli 2006, Zl.
100/92.114/2005-AFE/Sw, StrNr. 100/2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli
2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur Zl. 100/92.114/2005-AFE/Sw,
STRNR. 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich im Februar 2006 1.000 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Classic und am 14. April 2006 4.000 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Classic und 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue,
hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a und und 44 Abs. 1 lit. a begangen
wurden, in der Republik Österreich an sich gebracht, und hiermit die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vom Beschwerdeführer wird im wesentlichen vorgebracht,
dass es richtig sei, dass er die verfahrensgegenständlichen Zigaretten
gekauft habe, es sei ihm aber vom Verkäufer gesagt worden, dass es sich bei
den Zigaretten um reguläre Ware handle. Der Bf. führt aus, aus diesem
Grunde nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Zigaretten um so genannte
Schmuggelware handle. Vom Verkäufer sei mitgeteilt worden, dass er ein
Tabakgeschäft habe und er werde die gewünschte Ware bringen. Der Bf.
führt weiters aus, der Meinung gewesen zu sein, dass der Verkäufer in
ein diesbezügliches Lager seines Geschäftes bzw. seiner Trafik ginge
um die Zigaretten zu holen.
Beantragt wurde schließlich die Aufhebung des
bekämpften Bescheides und die Einstellung des eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel
mit Tabakerzeugnissen (mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen)
den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4)
oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Am 14. April 2006 wurde der Bf. in der U. von Organen der
öffentlichen Sicherheit beim Stiegenaufgang angehalten und konnten bei ihm
insgesamt 30 Stangen Zigaretten vorgefunden und in der Folge beschlagnahmt
werden. Die zuvor erfolgte Übergabe der verfahrensgegenständlichen
Zigaretten in 1020 Wien, P konnte durch das meldungslegende Sicherheitsorgan
beobachtet werden. Beim Verkäufer der Zigaretten handelt es sich nach dem
im Akt erliegenden Bericht der Polizei um den amtsbekannten R.. Der Bf. gab
weiters an, im Februar 2006 bereits einmal 5 Stangen Zigaretten der Marke
Memphis Classic von R. angekauft zu haben. Er sei am 14. April 2006 extra zum
Zweck des Kaufes von Zigaretten von G. angereist, für die Zigaretten habe
er einen Kaufpreis in der Höhe von € 500 bezahlt. Bei den
beschlagnahmten Zigaretten handelt es sich um 4.000 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Classic und 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue,
alle österreichische Exportzigaretten drittländischen Ursprungs.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Anzeige des Landespolizeikommandos Wien und der oben wiedergegebenen Aussage
der Bf. den Tatverdacht als hinreichend begründet.
Der drittländische Ursprung der Zigaretten ist aus den
fehlenden Warnhinweisen auf den Packungen der beschlagnahmten Zigaretten
eindeutig erweisbar.
Es besteht somit auf Grund des oben wiedergegebenen
Sachverhaltes, der Angaben der Bf. hinsichtlich des Verkaufspreises von €
500 für 30 Stangen Zigaretten, des bedenklichen Ankaufs im Zuge eines
Straßengeschäftes und der oben wiedergegebenen Ermittlungen
hinsichtlich des Ursprunges der Zigaretten der begründete Verdacht, dass
die verfahrensgegenständlichen Zigaretten unter Umgehung der
zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft und nach Österreich verbracht und entgegen der Vorschriften
des österreichischen Tabakmonopolgesetzes verhandelt wurden.
Die objektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen ist
durch die Aussage der Bf., insbesondere die geständige Verantwortung im
ausreichenden Ausmaß erwiesen. Die nunmehrige Verantwortung in der
Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite kann deshalb kein Glaube
geschenkt werden, weil dem Bf. schon auf Grund des geringen Verkaufspreises und
des bedenklichen Ankaufes auf der Strasse bewusst sein musste, dass es sich bei
den angekauften Zigaretten um solche zollunredlicher Herkunft handelt. Der Bf.
gibt selber an, wegen des Ankaufes von Zigaretten aus G. nach W. gereist zu
sein. Folgt man der nunmehrigen Verantwortung des Beschuldigten, so ergibt die
Anreise nach W. keinen Sinn, weil die Zigaretten in G. in einer Trafik genauso
erhältlich gewesen wären. Auf Grund der Berichterstattung in den
Medien ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Zigaretten in
Österreich grundsätzlich nur in Tabaktrafiken verkauft werden
dürfen.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie
auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0120-W/06
- Stammnummer
- 35785
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF