Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1781-W/08
Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe erhalten hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1781-W/08vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E. K., W., H.Hstraßexy,
vertreten durch die Loydolt & Schweitzer Steuerberatungsges.m.b.H.
1040 Wien, Schaumburgergasse 1/8-10, vom 25. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 10. September 2007 betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.), einem polnischen
Staatsbürger, wurde mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom
10. September 2007 der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung nicht
gewährt, da der Bw. im Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate für
mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung,
in der er angab, dass dieser die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
zwar erst seit dem Dezember 2006 bezogen habe, den Anspruch darauf aber schon
seit dem Juni 2006 gehabt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit der Begründung ab, dass Alleinerzieher gemäß
§
33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger sei, der mit mindestens einem
Kind (§ 106 Abs.1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Als Kinder im Sinne des §
106 Abs.1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zustehe.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
stehe einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Laut Aktenlage beziehe der Bw. erst
ab dem 1. Dezember 2006 Familienbeihilfe. Die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages seien daher nicht
gegeben.
Aus dem vom Finanzamt im Berufungsverfahren
übermittelten Familienbeihilfenakt geht außerdem hervor, dass der Bw.
am 10. November 2006 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden
Kinder J. und I. beantragte. Nach den Daten des Zentralen Melderegisters sind
die Kinder des Bw. polnische Staatsbürger, sie erhielten am 24. und 25.
Oktober 2006 einen polnischen Reisepass und sind seit dem 7. November 2006 in
Wien an der Wohnadresse des Bw. gemeldet. Der Bw. hat selbst bei seiner
Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe als Datum der Einreise
seiner Kinder nach Österreich den 27. Oktober 2006 angegeben.
Weiters erklärte der Bw. am 17. November 2006, dass
sich die Mutter seiner Kinder noch in Brasilien aufhalten würde und er mit
seinen beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe.
Die steuerliche Vertretung des Bw. legte darüber
hinaus Ablichtungen der brasilianischen Reisepässe von J. und I. mit einem
jeweiligen Stempelabdruck datiert mit 25. Juni 2006 vor, der die Einreise der
Kinder nach Österreich zu diesem Zeitpunkt bestätigen soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem vorliegenden Sachverhalt steht außer Streit,
dass der Bw in Österreich beschäftigt ist und seine Kinder - nach
seinen eigenen Angaben - seit dem 27. Oktober 2006, dem Datum ihrer Einreise
nach Österreich, bei ihm lebten. Sie besuchten seit dem 1. Dezember 2006
einen Kindergarten in Wien. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Bw. die von ihm
beantragte Familienbeihilfe im Streitjahr ausbezahlt.
Der Beweis wurde durch Einsichtnahme in dem vom Finanzamt
vorgelegten Arbeitnehmerveranlagungsakt und dem Familienbeihilfenakt erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf diese angeführten
Beweismittel.
Dem Vorbringen des Bw., er hätte den Anspruch auf
Familienbeihilfe bereits seit dem Juni 2006 gehabt, ist zum einen das im Antrag
auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 10. November 2006 vermerkte
Einreisedatum seiner Kinder (27. Oktober 2006) nach Österreich
entgegenzuhalten. Zum anderen konnte allein deshalb auf Grund der vorgelegten
Ablichtungen der brasilianischen Reisepässe von J. und I., samt der darin
befindlichen Vermerke einer früheren Reise ins Inland, nicht davon
ausgegangen werden, dass der Bw. bereits seit Juni 2006 mit seinen Kindern ohne
seine Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben würde.
Unabhängig davon ist jedenfalls auszuführen, dass
ein Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag nur für ein Kind i. S.
des § 106 Abs. 1 EStG 1988 besteht, für das der Antragsteller die
Familienbeihilfe bezieht und ihm damit ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu verweisen, wonach einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wobei ein Alleinerzieher ein
Steuerpflichtiger ist, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr
als sechs Monate nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt oder von
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages muss ein Kind im steuerlichen Sinne vorhanden und
die Sechsmonatsfrist erfüllt sein.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne des Bundesgesetzes, Kinder für die dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht. Nach der
letztgenannten Bestimmung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG
1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
€ für jedes Kind zu.
Daraus leitet sich für den Berufungsfall zweifelsfrei
ab, dass der Bw. im Streitjahr 2006 zweifelsohne keinen Anspruch auf einen
Kinderabsetzbetrag hatte, zumal er für seine beiden Kinder auf Grund des
FLAG 1967 nicht mehr als sechs Monate, sondern erst mit dem 1. Dezember 2006 die
Familienbeihilfe erhalten hatte.
Somit lagen aber auch die Anspruchsvoraussetzungen für
den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vor, da die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages im Sinne der vorstehenden Bestimmungen davon
abhängt, ob der Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder
mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe erhalten hat.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und
war daher gem. § 289 Abs. 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1781-W/08
- Stammnummer
- 35774
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF