Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0026-L/07
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-L/07vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GJ, Landmaschinen, geb. 19XX, whft. in G, vertreten durch Mag. Dr. Peter
Roppenser, Steuerberater, 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. Februar 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Jänner 2007,
StrNr. 054-2007/00006-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern abgeändert, als der
Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer für 2002 bis 2004 mit insgesamt
5.889,27 € (2002: 1.881,08 €; 2003: 1.503,75 € und
2004: 2.504,44 €) neu festgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2007 hat das
Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2007/00006-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im genannten Amtsbereich vorsätzlich a)
für die Jahre 2002 bis 2004 die Erlöse aus dem Betrieb der
Landmaschinenwerkstätte in zu geringer Höhe erklärt habe,
nämlich (im Jahr) 2000 um netto 5.000,00 €, 2003 um
10.000,00 € und 2004 um 14.000,00 €, sowie b) die Kosten
für den Fernwärmeanschluss im Jahr 2002 zu Unrecht zur Gänze als
Betriebsausgabe abgesetzt habe, obwohl die Kosten auch den Anschluss des
Wohnhauses betroffen hätten, sowie c) für die Jahre 2002 bis 2004 den
Treibstoffverbrauch für den PKW des Vaters nicht einer
Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen habe, obwohl dies bereits bei einer
Vorprüfung bemängelt worden sei und d) in zu großer Höhe
Kilometergeld für (betriebliche) Fahrten des Vaters in den Jahren 2002 bis
2004 geltend gemacht habe, obwohl dies (ebenfalls) bereits Thema bei der
Vorprüfung von November 1998 gewesen sei, in der Folge in den eingereichten
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen die daraus erwachsenen Umsätze
und Gewinne zu niedrig angeführt und dadurch unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2204 iHv. (insgesamt) 7.417,00 €
(Umsatzsteuer) bzw. 7.987,00 € (Einkommensteuer) bewirkt und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu
haben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die
Ergebnisse einer zur StNr. 12 durchgeführten abgabenrechtlichen
(Außen-)Prüfung, ABNr. 34, verwiesen, wonach für die
genannten Jahre Kalkulationsdifferenzen iHv. netto 5.000,00 € (2002),
10.000,00 € (2003) und 14.000,00 € (2004) festgestellt
worden seien. Obwohl im Zuge des Prüfungsabschlusses den Einwendungen des
Abgabepflichtigen zu den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen
weitgehend Rechnung getragen worden war, hätten dennoch die vom
Prüforgan festgestellten Differenzen nur teilweise aufgeklärt werden
können und seien so die vorgenannten Beträge schließlich
übrig geblieben. Es handle sich daher inhaltlich nicht um echte
Sicherheitszuschläge, sondern um Erlöszurechnungen im Rahmen von auch
bereits für die Jahre 1994 bis 1996 festgestellten Kalkulationsdifferenzen.
Weiters sei festgestellt worden, dass die Kosten für den
Fernwärmeanschluss zur Gänze als betrieblich (veranlasst) behandelt
worden waren, obwohl darin auch die (privaten) Anschlusskosten für das
Wohnhaus enthalten waren. Daneben sei der vom Vater des Beschuldigten aus dem
Betrieb des Abgabepflichtigen unentgeltlich bezogene PKW-Treibstoff, wie bereits
in den Vorjahren 1994 bis 1996, nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung von
jährlich 1.000,00 € unterzogen worden. Schließlich seien im
Prüfungszeitraum Kilometergelder für (betrieblich veranlasste) Fahrten
des Vaters ohne Aufzeichnungen eingebucht worden, obwohl diese Kilometeranzahl
überhöht erscheine. Auch bei der Vorprüfung waren 15.000 km
(jährlich) eingebucht worden und habe damals die Abgabenbehörde
festgestellt, dass dies ohne entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nicht
(mehr) möglich sei. Trotzdem sei dies in den
verfahrensgegenständlichen Folgejahren wiederum negiert und (erneut) 15.000
km p. a. ohne entsprechenden Nachweis aufwands- bzw. ertragswirksam geltend
gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, durch
den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. Februar 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Es liege insofern kein Finanzvergehen des Bf. iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG vor, als man sich im Zuge der
abgabenrechtlichen Schlussbesprechung ohne weiteres Eingehen auf die zu
Erklärungszwecken vorgelegten betrieblichen Aufzeichnungen letztlich auf
einen Sicherheitszuschlag in der genannten Höhe geeinigt habe, um letztlich
eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu vermeiden, die Kosten für den
Fernwärmeanschluss 2002 ausschließlich den Betrieb beträfen,
weil das Wohnhaus (auch in Hinkunft) ausschließlich mit zur Verfügung
stehenden eigenem Holz beheizt werde, die mangelnde Verbuchung des
Treibstoffverbrauches des Vaters als Eigenverbrauch von einer Mitarbeiterin des
Bf. bei der Bilanzierung übersehen worden sei, und der Vater des
Abgabepflichtigen tatsächlich jährlich 15.000 km für den Betrieb
zurücklege (Ersatzteilbesorgung und Verkaufsgespräche), ohne dass
jedoch darüber entsprechende Aufzeichnungen geführt würden. Es
wurde daher beantragt, das bescheidmäßig eingeleitete Strafverfahren
mangels entsprechenden Vorsatzes bzw. Tatverdachts einzustellen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde verbunden war
weiters eine als Rechtfertigung zu der dem angefochtenen Bescheid
angeschlossenen Verständigung über die zeitgleiche Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51
Abs. 1 lit. c FinStrG gegen den Bf. ("... Gegen den Bescheid über
die Einleitung ..." bzw. betrifft die Eingabe vom 12. Februar 2007)
aufzufassende Stellungnahme.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, d.h.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 lit. a leg.cit. zufolge ist eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach den auch für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren zu übernehmenden aktenkundigen Feststellungen zur
StNr. 12 bzw. ABNr. 34 (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997,
96/13/0094) wurde im Zuge einer hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
2002 bis 2004 durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung
iSd. § 147 Abs. 1 BAO ua. "... auf Grund der festgestellten
Buchhaltungsmängel sowie der nicht restlos geklärten
Kalkulationsdifferenzen ... " Sicherheitszuschläge iHv.
5.000,00 € (2002), 10.000,00 € (2003) und
14.000,00 € (2004) angesetzt (vgl. Tz 1 des Prüfberichtes
vom 3. Juli 2007), der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch ua. um den
Privatanteil an einem Fernwärmeanschluss 2002 um 5.085,00 € bzw.
um den Treibstoffverbrauch des Vaters des Abgabepflichtigen iHv. jeweils
1.000,00 € (2002 bis 2004), erhöht (vgl. Tz. 3 des
Berichtes) und die (geltend gemachten) Betriebsausgaben um Reisekosten des
Vaters (Kilometergeld) iHv. jeweils 3.500,00 € (2002 bis 2004) auf
jeweils 1.840,00 € reduziert (vgl. Tz. 5) und dies der
gegenüber den ursprünglichen Jahressteuerbescheiden geänderten
Abgabenfestsetzung (Nachforderungen) in dem hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 bis 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen jeweils zu diese Feststellungen beinhaltenden
Nachforderungen an Jahressteuerbeträgen führenden Verfahren jeweils zu
Grunde gelegt.
Im Einzelnen hatte die Abgabenbehörde neben
Buchhaltungs- und Aufzeichnungsmängeln (vgl. dazu Pkt. A des
Besprechungsprogrammes vom 2. Mai 2006) nach einer durchgeführten
(Nach-)Kalkulation der Leistungs-, Material- und Handelswarenerlöse unter
Berücksichtigung der Leihpersonalerlöse sowie eines Großteils
der gegen die erstmalige vorläufige Kalkulation seitens des
Abgabepflichtigen erhobenen Einwendungen, erhebliche Kalkulationsdifferenzen
für den gesamten Prüfzeitraum festgestellt und ursprünglich
beabsichtigt, neben der Anwendung eines Sicherheitszuschlages wegen mangelhafter
Buchführung die dabei erzielten Ergebnisse (2002: 17.000,00 €;
2003: 54.000,00 € und 2004: 61.000,00 €)
annäherungsweise (als Kalkulationsdifferenz 20 %) den erklärten
Betriebsergebnissen hinzuzurechnen (vgl. oa. SB-Programm, Pkte. B 1 und 2).
Erst auf Grund weiterer Einwendungen seitens des Abgabenpflichtigen bzw. seines
steuerlichen Vertreters nahm die Abgabenbehörde im weiteren Verlauf des
Prüfverfahrens von ihrem ursprünglichen Vorhaben Abstand und setzte
statt dessen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen für
die Umsatz- und Einkommensteuern 2002 bis 2004 die oa. Hinzurechnungen,
bezeichnet jeweils als Sicherheitszuschlag, an.
Damit ist aber für das gegenständliche, sich
einzig und allein auf die Verdachtsfrage im Zusammenhang mit den laut
Einleitungsbescheid in Rede stehenden (vorsätzlichen) Finanzvergehen
beschränkende Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass es sich bei den im
Zuge einer dem Grunde nach unbestrittenen Schätzung iSd. § 184
Abs. 3 BAO vorgenommenen Hinzurechnungen im Abgabenverfahren entgegen der
im Bericht gewählten formalen Bezeichnung um keinen (reinen)
Sicherheitszuschlag (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 16/7, bzw. UFS vom 10. Oktober 2006, FSRV/0071-W/06), sondern
vielmehr (auch) um das Ergebnis einer sowohl inner- als auch
außerbetriebliche Vergleichszahlen berücksichtigenden
kalkulatorischen Schätzung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1934 ff,
bzw. VwGH vom 28. Oktober 1987, 86/13/102) handelt, die anders als ein
bloß reiner Sicherheitszuschlag, grundsätzlich auch für die
unter dem Aspekt der eigenständigen finanzstrafrechtlichen Würdigung
iSd. Besonderheiten des FinStrG stehenden verfahrensgegenständlichen
Beurteilung insofern von Bedeutung ist, als er seiner, Art und
Entstehungsgeschichte nach, sehr wohl Rückschlüsse auf einzelne und
konkrete zu Abgabenverkürzungen führende objektive Vorgänge in
der Sphäre des Bf. (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
§ 33 Tz. 24, bzw. Stoll, aaO, 1909 ff) zulässt.
Wenngleich die bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse, denen zufolge im
Gegensatz zu den Begründungsausführungen des Erstbescheides die
abgabenbehördlichen Zurechnungen bzw. Zuschläge zu einem derzeit nicht
näher quantifizierbaren Teil auch auf festgestellte Buchhaltungs- und
Aufzeichnungsmängel zurückgehen, wohl nicht ausreichen, um den
Nachweis einer diesbezüglichen objektiven Abgabenverkürzung im Sinne
des Spruches des angefochtenen Einleitungsbescheides zu führen, und es
daher jedenfalls Sache des (von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchzuführenden) weiteren Untersuchungsverfahrens sein wird, durch
geeignete, die Feststellungen des Abgabenverfahrens ergänzende Beweismittel
den betreffenden Tatverdacht entweder zu entkräften oder weiter zu
erhärten und gegebenenfalls auf den sich allein auf Grund der
kalkulatorischen Zuschätzung ergebende Verkürzungssumme
betragsmäßig zu präzisieren, so kann im derzeitigen
Verfahrensstadium dennoch schon ob der genannten (Mit-)Ursache der
Hinzurechnungen (Kalkulationsdifferenzen) auf eine objektive
Abgabenverkürzung durch den Bf. iSd. § 33 Abs. 1 und 3
lit. a FinStrG geschlossen werden (zur Höhe der endgültigen
strafbestimmenden Wertbeträge in einem Finanzstrafverfahren im Stadium der
Verfahrenseinleitung vgl. UFS vom 8. Februar 2008, FSRV/0050-W/07).
Zur subjektiven Verdachtslage im Hinblick auf dieses
Teilfaktum ist neben dem sich aus der Person des Verdächtigen, bei dem
schon auf Grund seiner langjährigen Unternehmereigenschaft (seit 1988) eine
entsprechende Kenntnis der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten dahingehend, dass das den eingereichten
Abgabenerklärungen zugrunde liegende betriebliche Rechenwerk auch die
tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Gesamtheit der umsatz- bzw.
ertragssteuerrechtlich relevanten wirtschaftlichen Vorgänge wiederzugeben
hat, bzw. auch der (abgabenrechtlichen) Folgen einer Missachtung derselben,
angenommen werden kann, insbesondere auch darauf zu verweisen, dass laut
Aktenlage zur genannten StNr. dem Bf. bereits 1998 aus Anlass der
Betriebsprüfung ABNr. 56 (Prüfungszeitraum 1994 bis 1998,
StNr. 78) die Bedeutung bzw. die Aussagekraft von letztlich
ungeklärten Kalkulationsdifferenzen (vgl. Tz. 1 des Prüfberichtes
vom 20. November 1998) hinreichend deutlich vor Augen geführt
wurde.
Zu dem im Abgabenverfahren zu einer Erhöhung des
Privatanteils bzw. des Eigenverbrauchs 2002 iHv. 5.085,00 € bzw.
zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast um 1.017,00 €
führenden Teilfaktum b (Fernwärmeanschluss für Wohnhaus) findet
sich in den Unterlagen über die Außenprüfung (vgl. Tz 3 des
Berichtes vom 3. Juli 2007 bzw. Pkt. B 5 des Besprechungsprogrammes)
die Feststellung, dass der derzeit ausschließlich für betriebliche
Zwecke (Sozialräume) genutzte, im Jahr 2002 hergestellte
Fernwärmeanschluss so konzipiert worden sei, dass damit auch das (private)
Wohnhaus beheizt werden könne, sodass ein Drittel der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Anschlusskosten (15.255,50 €) als
(umsatzsteuerpflichtiger) Privatanteil anzusetzen gewesen sei (vgl.
zugehöriger Arbeitsbogen, Bl. 84). Schon daraus ergibt sich im
Zusammenhalt mit den Feststellungen zur ABNr. 56 (StNr. 78), wonach
für 1994 ein vom Abgabepflichtigen bisher offenbar nicht
berücksichtigter Privatanteil hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr
iHv. 18.658,00 S im Nachhinein als entsprechende Entnahme angesetzt wurde,
nach allgemeiner Lebenserfahrung ein entsprechender objektiver (Nichtbeachtung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und Abgabenverkürzung) bzw. auch
subjektiver (zumindest bedingter Tatvorsatz iSd. § 8 Abs. 1
FinStrG) Tatverdacht in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf
den von der Erstbehörde angesetzten Umsatzsteuerbetrag 2002.
Die zugehörigen Feststellungen zu der in der
Beschwerde objektiv zugestandenen, mit einem buchhalterischen Versehen einer
Mitarbeiterin erklärte Umsatzsteuerverkürzung 2002 bis 2004 durch die
Nichtberücksichtigung des Treibstoffbezuges des vom im Betrieb
mitarbeitenden Vaters des Bf. als Eigenverbrauch finden sich in Tz. 3 des
Berichtes bzw. in Pkt. B 5 des SB-Programms. Berücksichtigt man, dass
bereits zu ABNr. 56 (Tz. 2) eine derartige vorschriftswidrige
Nichterfassung des Eigenverbrauches für die Jahre 1994 bis 1996
festgestellt wurde, so ergibt sich hieraus ein entsprechender Tatverdacht gegen
den Bf., als ja die Betrauung Dritter (Mitarbeiter) mit Angelegenheiten des
betriebsinternen Rechnungs- und Buchhaltungswesens den nach den
Abgabenvorschriften zur umfassenden Offenlegung verpflichteten
Steuerpflichtigen, umsomehr er auf die Beachtung bestimmter abgabenrelevanter
Umstände bereits nachdrücklich aufmerksam gemacht wurde, nicht davon
entbindet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine ihm als
Abgabepflichtigen obliegende Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
zu gewährleisten.
Zum Teilfaktum d (überhöht geltend gemachtes
Kilometergeld des Vaters) stellte die Abgabenbehörde unter Pkt. B 7
des SB-Programms (vgl. dazu auch Arbeitsbogen, Bl. 82) fest, dass in den
Prüfungsjahren für betrieblich veranlasste Fahrten des Vaters des
Abgabepflichtigen mit dessem Privat-PKW jährlich Beträge von jeweils
5.340,00 €, d. e. einer jährlichen Kilometerleistung von
15.000 (amtliches Kilometergeld 2002 bis 2004: 0,356 €), ohne jedwede
Aufzeichnungen eingebucht worden waren. Da eine betriebliche Mitarbeit des
Vaters zwar glaubhaft, die Anzahl der bisher geltend gemachten Kilometer jedoch
weit überhöht erscheine und konkrete Aufzeichnungen nicht
vorlägen, erfolgte "... mangels konkreter Aufzeichnungen ..." eine
Kürzung der diesbezüglichen jährlichen Betriebsausgaben um
jeweils letztlich 3.500,00 € auf 1.840,00 €.
Aus Anlass der bereits angeführten Vorprüfung
ABNr. 56 (Tz. 2) zur damaligen StNr. des Bf. waren die vom
Abgabepflichtigen für den Prüfzeitraum für betriebliche Fahrten
des Vaters mit dessen Privat-PKW ohne Aufzeichnungen (Fahrtenbuch oä.)
jährlich pauschal geltend gemachten 15.000 km im Zuge einer
abgabenbehördlichen Schätzung (der tatsächlichen Kosten) auf eine
Jahresleistung von 12.000 km reduziert worden.
Während nun nach Ansicht der entscheidenden
Behörde keine Bedenken dagegen bestehen, aus dem Verhalten des Bf., der
für die Jahre 2002 bis 2004 (ohne Aufzeichnungen) erneut pauschal für
15.000 km das jeweilige amtliche Kilometergeld als jährliche
Betriebsausgabe ertragswirksam in sein betriebliches Rechenwerk eingebucht hat
und dadurch den ihm seit 1998 hinlänglich bekannten Rechtsstandpunkt der
Abgabenbehörde nicht weiter beachtet hat (vgl. VwGH vom 26. April
1994, 93/14/0052), auf einen entsprechenden Verdachtsvorwurf iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG insoweit zu schließen, als damit jeweils Betriebsausgaben
iHv. jährlich 1.068,00 € (d. e. einer
Jahreskilometerleistung von 3.000) zu Unrecht geltend gemacht wurden, kann
hinsichtlich der von der Erstbehörde darüber hinaus angenommenen
jährlichen Betriebsausgabenkürzung von (weiteren) 4.272,00 €
und den daraus resultierenden Einkommensteuerverkürzungen für die
Jahre 2002 bis 2004, indem die weitere, im Abgabenverfahren vorgenommene
Aufwandskürzung pauschal und jedenfalls nicht nach exakter Ermittlung der
tatsächlichen Jahreskilometerleistung erfolgt ist, kein hinreichend
konkreter Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen auch nur bedingten
Tatvorsatz des Bf. erkannt werden, sodass der im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführte Betrag an verkürzter Einkommensteuer im Zuge der
Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG entsprechend zu reduzieren
war.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm - in modifizierter Form
- zu Last gelegten Taten in dem im Einleitungsbescheid angeführten Umfang
begangen hat, bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten
hinreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, seinen Sach- und
Rechtsstandpunkt zu vertreten bzw. auch entsprechende Beweisanträge zur
Untermauerung desselben zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-L/07
- Stammnummer
- 35772
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF