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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0506-K/07

Festsetzung von Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-K/07vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., vertreten durch Dkfm. Elmar Gollowitzer, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Radetzkystraße 7, vom 30. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 27. Oktober 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001 und 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom 27. Oktober 2005 wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftssteuer 2001 in einer Höhe von € 77,61, jene für die Körperschaftssteuer 2002 mit € 693,28 festgesetzt. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 30. November 2005 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebsprüfungsbericht unrichtig sei, insbesondere seien Betriebsausgaben zu Unrecht nicht anerkannt und eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Den angefochtenen Anspruchszinsenberscheiden liegen die in den Körperschaftssteuerbescheiden vom 27. Oktober 2005 für das Jahr 2001 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 688,06 und die für das Jahr 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 9.627,52 zugrunde. Die Berufungswerberin bekämpft die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung, dass der jeweils zugrunde liegende Körperschaftssteuerbescheid unrichtig sei. Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuer ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig. Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid (Körperschaftsteuer 2001 und 2002) rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem vorliegenden Akt sind Argumente oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen oder dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender Zinsenbescheid ergeht (Gutschriftszinsen). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 16. Juli 2008

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenBindungswirkungStammabgabenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0506-K/07
Stammnummer
35765
Gültig
16.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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