Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0506-K/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-K/07vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., vertreten durch Dkfm. Elmar
Gollowitzer, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Radetzkystraße 7,
vom 30. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling vom 27. Oktober 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom 27.
Oktober 2005 wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftssteuer
2001 in einer Höhe von € 77,61, jene für die
Körperschaftssteuer 2002 mit € 693,28 festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 30. November 2005
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebsprüfungsbericht
unrichtig sei, insbesondere seien Betriebsausgaben zu Unrecht nicht anerkannt
und eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen Anspruchszinsenberscheiden liegen die in
den Körperschaftssteuerbescheiden vom 27. Oktober 2005 für das Jahr
2001 ausgewiesene Abgabennachforderung von € 688,06 und die für das
Jahr 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 9.627,52
zugrunde. Die Berufungswerberin bekämpft die Bescheide über die
Festsetzung der Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung, dass
der jeweils zugrunde liegende Körperschaftssteuerbescheid unrichtig
sei.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuer
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
(Körperschaftsteuer 2001 und 2002) rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz. 3).
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem vorliegenden
Akt sind Argumente oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen oder
dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet worden wäre, sodass den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass
der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide allenfalls stattgegeben
werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender
Zinsenbescheid ergeht (Gutschriftszinsen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-K/07
- Stammnummer
- 35765
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF