Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0355-G/08
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung von nur 30 v.H.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-G/08vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 18. März 2008,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. Februar 2008,
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe für das Kind, für die Zeit ab 1. Juni 2007,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 23. Jänner 2008
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ihrer im Spruch genannten Tochter
eingebracht.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Bundessozialamt") um Übermittlung
einer entsprechenden Bescheinigung ersucht. In dem im Auftrag des
Bundessozialamtes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom
15. Februar 2008, dem auch ein Gutachten des "LKH Leoben, Eisenerz,
Kinderabteilung" zu Grunde gelegt worden war, ist ein atopisches Ekzem (ICD:
L20.8) diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der
Richtsatzposition 699 der so genannten "Richtsatzverordnung" festgestellt.
Diesem Gutachten hat der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 21. Februar
2008 die Zustimmung erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist
die Berufungswerberin im Wesentlichen auf die kostenintensive
Diätverpflegung und die Tatsache, dass ein Provokationstest auf Kuhmilch
erst im Alter von achtzehn Monaten der damals neun Monate alten Tochter
durchgeführt werden könne.
Das Finanzamt hat die Berufungsschrift dem Bundessozialamt
mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. In dem wiederum in Auftrag
gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23. April 2008
wurde abermals auf Grund der atopischen Disposition der Tochter (ICD: L20.8) ein
Grad der Behinderung von 30 v.H., dieses Mal nach der Richtsatzposition 702 der
"Richtsatzverordnung," festgestellt. Diesem Gutachten hat der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 2. ,Mai 2008 die Zustimmung erteilt.
Daher hat das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2008 abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz wird auch auf eine ärztliche Stellungnahme
vom 23. Mai 2008 hingewiesen. Diese Stellungnahme enthält im
Wesentlichen die selben Aussagen wie die im Auftrag des Bundessozialamtes
erstellten fachärztlichen Gutachten. Dazu die Bitte um positive Erledigung
des Ansuchens um erhöhte Familienbeihilfe, "da die Erkrankung des Kindes
mit einem erheblichen Pflege- und Kostenaufwand verbunden ist".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Die aktenkundigen Sachverständigengutachten, die den
Bescheinigungen des Bundessozialamtes zu Grunde gelegt wurden, und die im
Wesentlichen auch mit den Aussagen in der ärztlichen Stellungnahme vom
23. Mai 2008 übereinstimmen, attestieren der Tochter der
Berufungswerberin einen Grad der Behinderung von 30 v.H. Da das Gesetz, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, einen Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag nur vorsieht, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50
v.H. beträgt, durfte das Finanzamt den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe nicht gewähren.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage, weshalb der Unabhängige Finanzsenat die dagegen
gerichtete Berufung als unbegründet abweisen musste.
Graz, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-G/08
- Stammnummer
- 35761
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF