Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0288-G/08
Bauherr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-G/08vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat nach Rücklangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom 10.
April 2008, 2008/16/0223, im fortgesetzten
Verfahren über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Dieter
Kinzer, Notar, 8680 Mürzzuschlag, M. Kleinoscheg Gasse 2, vom
18. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
21. Mai 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Seiten 2ff. der zuerst
ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 13. November 2007, RV/0306-G/04,
worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag - an wen auch immer - weitere Leistungen, ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. VwGH 24. 2. 2005,
2004/16/0210, sowie 17. 3. 2005, 2004/16/0246).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund
eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes
Bauprojekt eingebunden sind, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 zu zählen.
Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden und auf
mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu
ändern.
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anzusehen. Für die Frage nach der
finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es
unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihren Bestand nach von
einander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation
einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, dass die Verpflichtung zur
Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum
Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (VwGH 25. 8. 2005,
2005/16/0104, sowie Fellner,
Grunderwerbsteuer- Kommentar, RZ 9 und 88b zu § 5 GrEStG,
samt der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mangelnde Verknüpfung der gegenständlichen
Verträge mit einem später auf der gegenüberliegenden
Straßenseite ausgeführten Wohnhausprojekt spricht nicht gegen die
finale Verknüpfung der beiden Verträge des Bw. über die
Herstellung des Hauses und den Erwerb der Liegenschaft miteinander, die aus dem
zeitlichen Naheverhältnis dieser Verträge und aus dem Umstand
abzuleiten ist, dass bereits im Hauskaufvertrag als Bauort das später
förmlich erworbene Grundstück ausgewiesen gewesen ist.
Nach dem im Spruch angeführten VwGH-Erkenntnis vom
10.4.2008 liegt im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall vorhandene
Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
keine Bauherreneigenschaft des
Bw. vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-G/08
- Stammnummer
- 35755
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF