Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0805-G/07
Studienplanwechsel Pharmazie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-G/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei einem Studienplanwechsel (hier Pharmazie, B 449) Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt vorgezogen werden, ist dennoch auf die rechtzeitige Ablegung der Diplomprüfungen als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe Bedacht zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A in 8853 XY, vom
1. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
17. September 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2006
bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte beim Finanzamt Judenburg
Liezen mit dem Formular Beih 1 und einem beigelegten Schreiben vom 16. August
2007 rückwirkend für das Wintersemester 2006/07 die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine Tochter B.
Diesen Antrag wies das Finanzamt Judenburg Liezen mit
Bescheid vom 17. September 2007 ab. Als Begründung führte
das Finanzamt Folgendes aus:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Unter
"vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte
Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die
Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester (= Toleranzsemester)
zuzurechnen. Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgebenden Zeitraum. Wird in der
vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der
Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des
Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich
vollendet wurde. Eine Abstimmung auf die Gesamtstudiendauer ist nicht
vorgesehen.
Ihre Tochter
B hat die 2. Diplomprüfung aus
Pharmazie am 21.06.2007 und die
3. Diplomprüfung aus
Pharmazie am 25.07.2007 abgelegt. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht
daher für den 3. Studienabschnitt von Juni bis Juli 2007. Ein Anspruch auf
die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d. FLAG 1967 besteht für
drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung. Die Familienbeihilfe iSd
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 wird daher für die Monate August bis
Oktober 2007 gewährt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber mit
Eingabe vom 1. Oktober 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein
und führte zusammenfassend aus, dass seine Tochter die Gesamtstudiendauer
für Pharmazie von 12 Semestern nicht überschritten habe. Sie habe zwar
den zweiten Studienabschnitt nicht fristgerecht beenden können, jedoch
Prüfungen des zweiten und dritten Abschnittes parallel absolviert.
Mit Bericht vom 11. Oktober 2007 legte das
Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dem neuen Studienplan ist das Diplomstudium Pharmazie
wie folgt aufgebaut:
§ 2 Aufbau des
Studiums:
Allgemeines
Das Diplomstudium der Pharmazie
besteht aus drei Studienabschnitten. Die Gesamtstudiendauer beträgt 9
Semester, die Gesamtstundenzahl 223 Semesterstunden, davon entfallen 23
Semesterstunden auf Freie Wahlfächer.
Erster
Studienabschnitt
Der erste
Studienabschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen in allen Bereichen der
Studienrichtung Pharmazie. Die Studiendauer des ersten Studienabschnittes
beträgt
2 Semester, die
Stundenzahl beträgt 28
Semesterstunden.
Der erste
Studienabschnitt wird mit dem positiven Erfolg von
Lehrveranstaltungsprüfungen über alle Lehrveranstaltungen des ersten
Studienabschnittes abgeschlossen (erste Diplomprüfung).
Zweiter
Studienabschnitt
Der zweite
Studienabschnitt dient der Vermittlung des Kernwissens der verschiedenen
pharmazeutischen Fächer. Die Studiendauer des zweiten Studienabschnittes
beträgt 5 Semester, die Stundenzahl beträgt 146
Semesterstunden.
Der zweite
Studienabschnitt wird mit dem positiven Erfolg von
Lehrveranstaltungsprüfungen über alle Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnittes abgeschlossen (zweite Diplomprüfung).
Dritter
Studienabschnitt
Der dritte
Studienabschnitt dient der Weiterführung und Vertiefung des Wissens sowie
der Spezialisierung und der Vorbereitung zum eigenständigen
wissenschaftlichen Arbeiten. Die Studiendauer des dritten Studienabschnittes
beträgt 2 Semester, einschließlich der für die Abfassung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit von einem Semester. Die Stundenzahl beträgt
26 Semesterstunden.
Der dritte
Studienabschnitt wird mit der dritten Diplomprüfung
abgeschlossen.
Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich demnach
unstrittig, dass die Tochter des Berufungswerbers ihre erste Diplomprüfung
im Jänner 2004 ablegte und dadurch den ersten Studienabschnitt beendete.
Das ist unter Berücksichtigung des alten Studienplans, in dem das Studium
in nur 2 Studienabschnitte (4 und 5 Semester) unterteilt ist, und unter
Einbeziehung eines Toleranzsemesters für den ersten Studienabschnitt (mit
fünf Semestern) rechtzeitig. Das Diplomstudium der Studienrichtung
Pharmazie ist nach dem neuen Studienplan in drei Abschnitte unterteilt, wobei
als Studiendauer für den ersten Abschnitt zwei Semester vorgesehen sind.
Unter Berücksichtigung des "Toleranzsemesters" ergibt sich somit
grundsätzlich eine anspruchsberechtigte Beihilfendauer von drei Semestern
für den ersten Studienabschnitt. Eine Fortgewährung der
Familienbeihilfe nach einer Dauer von drei Semestern ist daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn nach diesem Zeitrahmen
durch die Vorlage des ersten Diplomzeugnisses die Beendigung des ersten
Studienabschnittes nachgewiesen wird. Andernfalls führt dies zu einer
Einstellung der Familienbeihilfe bis zu jenem Zeitpunkt, in dem der erste
Studienabschnitt durch die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung
tatsächlich absolviert ist. Gleiches gilt im vorliegenden Fall
für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes. Die
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt mit September 2006 eingestellt, da die
Diplomprüfung für den zweiten Abschnitt nicht rechtzeitig abgelegt
wurde, dazu ist anzumerken, dass bereits Prüfungen aus dem dritten
Abschnitt vorgezogen wurden.
In § 11 des Studienplanes für das Diplomstudium
Pharmazie sind die Übergangsfristen wie folgt geregelt:
Studierende, die vor dem
Inkrafttreten dieses Studienplans am 7. Juni 2002 ihr Studium begonnen haben,
sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Studienplans noch nicht abgeschlossen sind, in einem
der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden
Zeitraum abzuschließen. Für den Abschluss des zweiten
Studienabschnittes wird dieser Zeitraum aufgrund der grundlegenden Umgestaltung
des Studiums um zwei weitere Semester erstreckt. Wird ein Studienabschnitt nicht
fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium
dem neuen Studienplan Pharmazie unterstellt. Im Übrigen sind die
Studierenden jederzeit berechtigt, sich freiwillig dem neuen Studienplan
Pharmazie zu unterstellen.
Am 16. April 2007 wurde der Tochter des Berufungswerbers
ein Fax der Studienbeihilfenbehörde übergeben in dem die
Studienpläne neu und alt gegenübergestellt worden sind und in dem auf
die Anerkennungsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Eine
diesbezügliche Anerkennung (mittels Bescheid oder Verordnung bzw. direkt
durch den Studienplan) konnte seitens des Berufungswerbers nicht erbracht
werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte der Wechsel des Studienplanes
freiwillig, wobei die Tochter die 2. Diplomprüfung aus Pharmazie erst am
21. Juni 2007 und die 3. Diplomprüfung am 25. Juli 2007 ablegte. Somit
entstand ab Juni 2007 der Anspruch auf Familienbeihilfe für den
3. Studienabschnitt. Dies wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen im
Bescheid vom 17. September 2007 gesetzeskonform entschieden.
Eine Abstimmung für die
Familienbeihilfengewährung auf die Gesamtstudiendauer ist im
Studienförderungsgesetz und auch im Familienlastenausgleichsgesetz nicht
vorgesehen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Graz, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-G/07
- Stammnummer
- 35750
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF