Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0627-G/06
Mitgliedsbeiträge eines Arztes zum Blauen Kreuz und zur ARCHAE - Austria als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-G/06vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mitgliedsbeiträge eines Arztes (Leiter der medizinischen Abteilung eines Landeskrankenhauses) zum Blauen Kreuz sind keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988. Das Blaue Kreuz, das Menschen mit Alkoholproblemen betreut, ist kein Berufsverband bzw. keine Interessenvertretung für Ärzte im Sinn des § 16 Abs.1 Z 3 lit. a EStG 1988. Es ist auch nicht erkennbar, welche speziellen beruflichen Interessen eines Arztes diese Vereinigung fördert.
Die Mitgliedsbeiträge eines Arztes (Leiter der medizinischen Abteilung eines Landeskrankenhauses) zur ARCHAE - Austria (Arbeitsgemeinschaft christlicher Ärzte in Österreich) sind keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Beim Verein ARCHAE - Austria können zwar nur Ärzte ordentliche Mitglieder werden, es handelt sich aber dennoch nicht um einen Berufsverband oder um eine Interessenvertretung für Ärzte, sondern um eine religiös - weltanschauliche Vereinigung, deren Zweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder liegt. Die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung ist nicht in erster Linie beruflich bedingt, sondern Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0128).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft Hartberg GmbH NFG KEG, 8230 Hartberg,
Ressavarstraße 28, vom 15. September 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 11. August 2006 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Facharzt für innere
Medizin. Im Streitjahr erzielte er - neben Einkünfte aus selbständiger
Arbeit - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter der
medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses X. In der
Einkommensteuererklärung machte er als Werbungskosten ua. den
Mitgliedsbeitrag zur Vereinigung "Blaues Kreuz in Österreich" in Höhe
von 7,50 Euro sowie den Mitgliedsbeitrag zur Vereinigung "ARCHAE - Austria"
(Arbeitsgemeinschaft christlicher Ärzte in Österreich) in Höhe
von 1.188,10 Euro geltend. Der zuletzt genannte Betrag enthält neben
dem Mitgliedsbeitrag für das Streitjahr (650 Euro) auch Nachzahlungen
für die Vorjahre.
Vom Finanzamt wurden diese Beträge im angefochtenen
Bescheid nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es sich nicht um Beiträge
für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 handle.
In der Berufung wurde vorgebracht, der "Blaue Kreis"
beschäftige sich ausschließlich mit der medizinischen Betreuung
Alkoholkranker und damit zusammenhängender Fragen. Für den Bw. als
Primararzt für innere Medizin sei die Zusammenarbeit mit dieser Vereinigung
und die Nutzung ihrer Erkenntnisse ungemein wichtig. Die ARCHAE - Austria
beschäftige sich statutengemäß ausschließlich mit
medizinischen Belangen. Die Mitgliedschaft stehe ausschließlich
Ärzten, unabhängig von deren Konfession, offen. Das Ziel der
Vereinigung sei die bessere Berücksichtigung humaner und ethischer Fragen
in der Medizin. Die Ergebnisse aus den Gesprächen und Beratungen stehen den
Mitgliedern offen und fördern deren berufliches Wissen. Die
Mitgliedsbeiträge an diese Arbeitsgemeinschaft seien daher als
Werbungskosten abzugsfähig.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde unter Hinweis auf das auf der Homepage der ARCHAE - Austria
präsentierte Leitbild ausgeführt, dass dem Bekenntnis eines Arztes zu
christlichen Werten gesellschaftlich zwar eine hohe Bedeutung beizumessen sei,
in der Mitgliedschaft zur ARCHAE - Austria jedoch keine derart konkrete
Beziehung zur Tätigkeit des Bw. als Primararzt gesehen werde, die einen
Abzug der Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten zulasse. Auch die
Aufwendungen für die Mitgliedschaft beim Blauen Kreuz stehen in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. als Primararzt,
sondern stellen Kosten der Lebensführung dar, die gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht
steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass es sich bei
den strittigen Aufwendungen um Beiträge für freiwillige
Mitgliedschaften bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handle, die
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
abzugsfähig seien, weil die im Gesetz genannten Voraussetzungen
erfüllt werden. Nach den Statuten handle es sich bei der ARCHAE - Austria
um eine Arbeitsgemeinschaft von Ärzten, die Mitglied eines weltumspannenden
überkonfessionellen Dachverbandes von Ärzten sei. Die Vereinigung
spreche nur Ärzte an und nehme daher selbstverständlich auf die
berufliche Tätigkeit der Ärzte Bezug. Dies gehe auch aus § 2
der Satzung hervor. Dass der berufliche Bezug unter dem - für manche
Betrachter vielleicht einschränkenden - Aspekt einer christlichen
Betrachtungsweise und Lebensführung gesehen werde, stelle die
Tätigkeit des Vereins zwar in ein besonderes ethisch-religiöses Licht,
könne den beruflichen Bezug aber nicht beseitigen. Der Bw. sei als Leiter
der medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses X ständig mit
Schwerstkranken und Sterbenden in Kontakt. Dieser Kontakt erfordere besondere
Kenntnisse nicht nur in der physischen, sondern auch in der psychischen
Betreuung der Patienten. Für diese Betreuung soll der Verein ARCHAE -
Austria durch die von ihm angebotenen Kontakte, Seminare und sonstigen
Informationen entsprechende Kenntnisse vermitteln. Hingewiesen werde in diesem
Zusammenhang auch darauf, dass den besonderen Problemen der psychischen
Betreuung der Kranken mittlerweile auch durch besondere Lehrveranstaltungen an
der medizinischen Universität Rechnung getragen werde. Der unmittelbare
berufliche Zusammenhang der Mitgliedschaft bei der ARCHAE - Austria mit der
beruflichen Tätigkeit des Bw. stehe daher außer Zweifel. Für
einen "Nichtarzt" sei die Mitgliedschaft nicht nur wenig sinnvoll, sondern sogar
unmöglich.
Die Vereinigung Blaues Kreuz (vom steuerlichen Vertreter
des Bw. wiederum als "Blauer Kreis" bezeichnet) beschäftige sich
ausschließlich mit der medizinischen Behandlung Alkoholkranker, weshalb
der unmittelbare Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bw.
ebenfalls gegeben sei.
Dem Vorlageantrag wurde neben den Statuten des Vereins
ARCHAE - Austria auch ein Pressebericht über einen von der ARCHAE - Austria
veranstalteten internationalen Ärztekongress beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vom Bw. vorgelegten Statuten des Vereins ARCHAE -
Austria lauten (auszugsweise):
§ 2:
Zweck
"Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
will:
(1) zu ärztlichen
Berufsfragen, zu Tages- und Lebensproblemen aus biblischer Sicht Stellung
nehmen. Dabei soll sich der Glaube in der Auseinandersetzung mit der
medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Praxis
bewähren.
(2) Die
Vereinstätigkeit will der Gemeinschaft, der Freundschaft und der
persönlichen Aussprache
dienen.
(3) Den
Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen ärztlichen
Organisationen in Österreich und im Ausland, sowie deren Zusammenarbeit mit
Medizinstudenten fördern und
(4) Die Verbindung zu
Missionsärzten und Missionsgesellschaften herstellen und sie ideell und
materiell mittragen.
Die
Mitglieder der ARCHAE wollen im Glauben an den Herrn Jesus Christus
leben.
Hiezu wird auf den Anhang
verwiesen."
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
"(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht
werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen
(a) Vorträge und
Versammlungen
(b) Seminare und
Kongresse
(c) Bibelarbeiten und
Heimkreise, gesellige
Zusammenkünfte
(d)
Diskussionsabende, Kasetten, Videokassetten, Tonbänder, Bücher,
Zeitschriften und die Einrichtung einer Bibliothek
(Literaturdienst).
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
(a)
Mitgliedsbeiträge
(b)
Erträge aus
Veranstaltungen
(c) Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen."
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
"(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. ..."
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
"(1) Miglieder
des Vereins können alle physischen Personen, die promovierte Ärzte und
Zahnärzte, die die im § 2 dargelegte Glaubensbasis anerkennen,
werden. Nur sie können Mitglieder der Vereinsorgane
werden.
(2)
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen,
Medizinstudenten, Angehörige der Pflege- und anderer Medizinalberufe, sowie
rechtsfähige Personengesellschaften werden, sofern sie sich mit den
Grundlagen der ARCHAE einverstanden erklären und ihre Ziele fördern.
..."
§ 7: Rechte und
Pflichten der Mitglieder
"...
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet."
§ 9:
Generalversammlung
"(1) Die
Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. ..."
Der Bw. vertritt die Ansicht, die von ihm an diese
Vereinigung geleisteten Mitgliedsbeiträge fallen unter § 16
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988.
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 auch Beiträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen.
Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen
abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen
müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der
Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die
Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig
festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Bei der ARCHAE - Austria handelt es sich zwar um einen
Verein, bei dem nur Ärzte ordentliche Mitglieder werden können, es
handelt sich aber dennoch nicht um einen Berufsverband oder um eine
Interessenvertretung im Sinn der oa. Bestimmung, weil sich diese Vereinigung
nicht ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasst. Zweck der ARCHAE - Austria ist
es laut Satzung nicht nur zu ärztlichen Berufsfragen, sondern auch zu
Tages- und Lebensproblemen Stellung zu nehmen. Neben der Auseinandersetzung mit
der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Praxis will die
Vereinstätigkeit auch der Gemeinschaft, der Freundschaft und der
persönlichen Aussprache dienen, wobei die gesamte Vereinstätigkeit
einen stark ausgeprägten religiösen Bezug hat. Darüber hinaus ist
es einer der Vereinszwecke, die Verbindung zu Missionsärzten und
Missionsgesellschaften herzustellen und sie ideell und materiell mitzutragen. Es
handelt sich bei der ARCHAE - Austria daher nicht um einen Berufsverband,
sondern um eine religiös - weltanschauliche Vereinigung. Die
Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung ist nicht in erster Linie
beruflich bedingt, sondern Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen
Entscheidung (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0128). Die Aufwendungen für die
Mitgliedschaft in einer derartigen Vereinigung sind nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, sondern sie sind nicht abzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988.
Die Aus- bzw. Fortbildung ihrer Mitglieder in der Betreuung
schwer kranker Patienten zählt hingegen nicht zu den Vereinszwecken der
ARCHAE - Austria. Wenn die Vereinigung dem Bw. in diesem Bereich Hilfestellung
bietet, so handelt es sich dabei lediglich um eine Förderung seines Berufes
bzw. seiner Tätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988, die jedoch nicht dazu führt, dass Aufwendungen
für die Lebensführung steuerlich abzugsfähig werden.
Gegen die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge als
Werbungskosten spricht auch, dass die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht
- wie in § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
gefordert - statutenmäßig festgesetzt, sondern von der
Generalversammlung (somit von den Mitgliedern) beschlossen wird. Da die
materiellen Mittel der Vereinigung, zu der auch die Mitgliedsbeiträge
gehören, ua. dazu dienen, Missionsärzte und Missionsgesellschaften
materiell zu unterstützen, würden auf diese Weise Spenden für
Missionstätigkeiten in der von den Mitgliedern beschlossenen Höhe
unter dem Titel "Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände und
Interessenvertretungen" als Werbungskosten abgesetzt werden.
Beim Blauen Kreuz handelt es sich schon deshalb nicht um
einen Berufsverband oder eine Interessenvereinigung im Sinn des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, weil kein Zusammenschluss von
Personen vorliegt, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine
natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben (vgl. VwGH
29.6.1995, 93/15/0104). Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wurde, finden sich auf der "Homepage" des Blauen Kreuzes die
folgenden Aussagen: "Wir beraten und begleiten Menschen mit
Alkoholproblemen sowie deren Angehörige. ... Wir helfen Menschen, mit sich
selbst, mit ihren Angehörigen und mit Gott ins Reine zu kommen. ... Wir
sind überzeugt, dass Gottes Wort Hilfestellung für alle drei Bereiche
gibt und in Jesus Christus Hoffnung für alle Suchtkranken besteht."
Inwiefern eine Vereinigung mit diesen Zielsetzungen dazu
geeignet ist, spezielle berufliche Interessen des Bw. zu fördern, ist nicht
erkennbar und wurde vom Bw. auch nicht dargelegt. Die Mitgliedsbeiträge zu
dieser Vereinigung stellen daher ebenfalls keine Werbungskosten, sondern nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung im Sinn des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar.
Graz, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-G/06
- Stammnummer
- 35741
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF