Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0203-S/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-S/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Jänner 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
20. Februar 2007 festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in R (Ortsteil der Gemeinde G) wohnhafte
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) machte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
außergewöhnliche Belastungen geltend und zwar das Pauschale wegen
eigener Behinderung (30 %), den Pauschbetrag nach § 2 der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen infolge seiner
Tuberkoloseerkrankung und den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 infolge Berufsausbildung seiner Tochter K an der Kindergartenschule in
Salzburg.
Im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid wurde zwar der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG
1988 gewährt, die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung
gemäß Verordnung des Bundesministerium für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, idF BGBl. 1996/303, in der Höhe
von 950 Schilling/Monat wurden jedoch nicht berücksichtigt. Der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde ebenfalls nicht
zuerkannt, da die Berufsausbildung im Einzugsbereich zum Wohnsitz liegen
würde.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2007 erhob der Bw
fristgerecht Berufung und beantragte die Berücksichtigung 1.) des
Tuberkolosefreibetrages (wie in den Vorjahren) und des Pauschbetrages für
auswärtige Berufsausbildung für seine beiden Töchter 2.) K und
3.) B.
Hinsichtlich des Pauschbetrages für auswärtige
Berufsausbildung brachte der Bw vor:
" Zu Punkt 2.): Meine
Tochter K, geboren am .............,
besuchte ab dem Schuljahr 1997/1998 bis zum Schuljahr 2001/2002 die
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Salzburg, Schwarzstrasse.
Schulbeginn war immer 08:00 Uhr. Da wir in
R, einem sehr entlegenen Ortsteil der
Gemeinde G bei Salzburg wohnen,
beträgt die Wegstrecke bis zur Einstiegstelle des Bahnhofes M
4.500 m (die Lokalbahn stellt das schnellste
öffentliche Verkehrsmittel dar). Diese 4.500 m nehmen bereits eine Zeit von
1 ¼ Stunden in Anspruch. Die Fahrzeit mit der Lokalbahn beträgt etwa
30 Minuten (lt. Fahrplan 32 Minuten) und mit dem O-Bus vom Hauptbahnhof Salzburg
bis zum Mirabellplatz in etwa 7 Minuten. Somit beträgt die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stunde (BGBl. 624/1995). Kostentragung 100 %.
Zu Punkt 3.): Meine
Tochter B, geboren am ............,
besuchte ab dem Schuljahr 1999/2000 bis zum Schuljahr 2003/2004 die Höhere
Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in Urprung,
Elixhausen. Schulbeginn war immer um 07:30 Uhr. Die Wegstrecke bis zum
Hauptbahnhof in Salzburg ist wie unter Punkt 2.) beschrieben. Hiezu kommt noch
die Fahrzeit vom Hauptbahnhof Salzburg bis Ursprung (Elixhausen) mit dem Postbus
bzw. ÖBB mit einer Dauer von ca. 35 Minuten (Abfahrt Salzburg Hauptbahnhof
ca. 06:50 Uhr - Ankunft Schule Ursprung ca. 07:25 Uhr). Somit beträgt hier
die Fahrzeit weit mehr als eine Stunde (BGBl. 624/1995). Kostentragung ebenfalls
zu 100 %. "
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2007
folgte das Finanzamt der Berufung nur teilweise. Die Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung wurden gemäß der Verordnung des
Bundesministerium für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, idF. BGBl. 1996/303, zusätzlich zum Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 gewährt. Weiters wurde der
Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung für die Tochter
B berücksichtigt. Nicht anerkannt wurde hingegen die auswärtige
Berufsausbildung für die Tochter K mit der Begründung, dass bei der
Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach
Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen seien. Da die
Verordnung des BM für Finanzen zu Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idgF, auf das
Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, sei hinsichtlich der Zumutbarkeit auch
die Rechtsprechung zu
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
anzuwenden. Die Zumutbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Nicht einzurechnen seien daher
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort,
Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder
Studienortes seien hingegen zu berücksichtigen. Da die verbrauchte Zeit im
Heimatort nicht anerkannt werden könne, würde eine "auswärtige
Berufsausbildung" für Tochter K nicht vorliegen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an den UFS verweist der
Bw auf das BGBl. 624/1995 und bringt ergänzend vor, dass demnach
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeiten vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittel beträgt. Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz. Bei K betrage die Wegstrecke 4500 m und es seien somit die
Kriterien für die auswärtige Berufsausbildung gegeben.
Das Finanzamt legte die Berufung und den entsprechenden
Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor (Vorlagebericht vom
10. April 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch
strittig, ob im Streitjahr für den Schulbesuch der Tochter K der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu
gewähren ist.
Auf Grund der Akten des Finanzamtes, der Angaben des Bw
sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen
steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz
der Familie des Bw ist R (Ortsteil der Gemeinde G).
Die
Tochter des Bw, K , besuchte die Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik in Salzburg, Schwarzstrasse.
Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
trägt der Bw.
Salzburg ist von G weniger als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 4 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und
BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde G die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar.
Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Entscheidend für die vorliegende
Berufung ist daher die Beantwortung der Frage, ob der Studienort innerhalb oder
außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes G liegt.
Zu § 34
Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese
Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
2002 geändert.
1. Rechtslage Jänner
bis September 2001:
Die zur Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für
den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom
Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB. Unterbringung in einem
Internat). "
Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)-
und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt
zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich
zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung
verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden (Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidungen vom 18.03.2003, RV/0356-/I/02; vom 11.03.2003,
RV/1360-L/02; vom 10.06.2003, RV/1297-L/02; vom 21.03.2003, RV/1281-L/02; vom
01.08.2003, RV/2672-W/02; und vom 11.08.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Zeitraum Jänner bis
September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
22. 09. 2000, 98/15/0098; und vom 28. 05. 1997,
96/13/0109).
Wie
festgestellt, nennt § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung
BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als
Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem G.
Es
kommt daher im Zeitraum Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche
Vermutung der Verordnung, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt
zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
wie folgt neu gefasst:
"
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat). "
Hieraus ist für den Bw freilich vorerst nichts
gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung während des gesamten Jahres
2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002 gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass auch die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993 eine Änderung erfahren hat. Mit BGBl. II
Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit erstmaliger Wirksamkeit für
Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 (§ 23
Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001) - anstelle des
bisherigen § 22 ein neuer § 22 eingefügt, der wie folgt
lautet:
"
§ 22. Wenn in einem Verfahren
über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar.
"
Es ist daher nach herrschender Meinung seit 01.10.2001
(Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im
Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig (die
Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002, durch den Verweis auch in
der Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab
01.10.2001; vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69).
Die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen
dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidungen vom 11.07.2003, RV/ 4572-W/02; vom 11.07.2003,
RV/3698-W/02; vom 11.07.2003, RV/3702-W/02; vom 12.08.2003, RV/4223-W/02; vom
18.08.2003, RV/4356-W/02; und vom 29.08.2003, RV/4297-W/02). Der vom
Unabhängiger Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom 08.09.2003,
RV/0003-L/03, mit ausführlicher Begründung vertretenen Auffassung,
dieser Nachweis könne bereits für Zeiträume vor dem 1. Oktober
2001 geführt werden, wird im Hinblick auf die ausdrücklichen
Inkrafttretensbestimmungen in den jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch
das in dieser Entscheidung zitierte Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die
Rückwirkensgrenze beim Studienjahr 2001/2002, also mit 1. Oktober
2001.
Dieser
Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner
2002) freilich an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 -
und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte,
die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG
1992 genannt sind - zu führen sein (Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidung vom 12.08.2003, RV/4223-W/02).
Nach
Ansicht des VfGH kann der in § 26 StudienförderungsG 1992
verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"
nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (vgl.
Erkenntnis vom 11.12.1986, B 437/86).
Nach § 2 Abs. 2 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F.
BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) sind zwar Wartezeiten,
die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes
(regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten
zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen
Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort.
Da
die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde
übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel"
zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen
Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die
Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen
Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidungen vom 12.08.2003, RV/4223-W/02; und vom 18.08.2003,
RV/4356-W/02).
Auch die Studie des Österreichischen Instituts
für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen
Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige
(Haupt)Bahnhof herangezogen wurde (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Der Bw stellt jedoch auf die Fahrzeit R (Ortsteil der
Gemeinde G) und Salzburg, Schwarzstrasse ab.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist auch
bei Katastralgemeinden auf den zentralen Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde
abzustellen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei der Wohngemeinde nicht
die zentrale Haltestelle heranzuziehen, bei der Studiengemeinde aber schon.
Maßgebend
wäre daher die Wegzeit G (Bahnhof) - Salzburg (Hauptbahnhof).
Wie oben ausgeführt genügt es grundsätzlich,
dass in jeder Richtung zumindest ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen
den beiden relevanten Haltestellen verkehrt, mit welchem die Fahrt weniger als
eine Stunde dauert, wenn andere Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit nicht
wesentlich über einer Stunde zur Verfügung stehen. Dieses
Verkehrsmittel muss nicht jenes sein, welches von der Tochter des Bw.
tatsächlich benutzt wird.
Die Bandbreite der zahlreichen
Zugsverbindungen liegt zwischen 32 und 40 Minuten bei der Hin- und
Rückfahrt.
Der Nachweis
einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte daher nicht geführt
werden.
Die Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2007
entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
15. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMG), BGBl. Nr. 609/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-S/07
- Stammnummer
- 35739
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF