Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0945-L/07
Kein pauschales Frühstücksgeld, wenn keine Reise vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0945-L/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 21. Mai 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
23. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
7. Juli 2006 wurde die Einkommensteuer 2005 zunächst
erklärungsgemäß festgesetzt: Werbungskosten die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte: 867,36 €
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag: 648,00 €.
Mit Ersuchen um
Ergänzung vom 23. März 2007 wurde die
Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert,
folgende Unterlagen nachzureichen: für 2006:
Aufschlüsselung der erhaltenen Reisekosten in Reisekosten und
Diäten. für 2005:' genaue Aufstellung der Werbungskosten
samt Rechnungen und Belegen.
Nach Bescheidaufhebung gem.
§ 299 Abs. 1 BAO wurde die Einkommensteuer 2005
mit Bescheid vom 23. April 2007
neu festgesetzt. Die vorgenommenen Änderungen wurden wie
folgt begründet: Bei gleitender Arbeitszeit würde sich die
Wegzeit nach der optimalen möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des öffentlichen
Verkehrsmittels berechnen. Laut den vorliegenden Fahrplänen sei die Nutzung
des öffentlichen Verkehrsmittels auch im Jahr 2005 möglich und
zumutbar gewesen. Es hätte daher nur das kleine Pendlerpauschale ab
20 km für April bis Dezember abzüglich der Kurstage anerkannt
werden können. Frühstückskosten würden nur bei
Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 zustehen. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit an einem Einsatzort würde keine Reise mehr vorliegen,
weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt
werden hätten können. Die Kosten des tatsächlich
benutzten Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Kursort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten) würden aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996
nur insoweit Werbungskosten darstellen, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale (für 2005: 201,75 € mtl.) nicht
übersteigen. Der Rest sei den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
gem. § 20 EStG 1988 zuzurechnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom
23. April 2007 wurde die Einkommensteuer für 2006
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das große
Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur
dann zustehe, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
nicht möglich bzw. zumutbar sei. Maßgebend seien die allgemeinen
Kriterien und nicht der Umstand, dass die Berufungswerberin als Prüferin
tätig bzw. dass das Kfz für den Transport von Arbeitsmitteln
erforderlich sei. Frühstückskosten würden nur bei
Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 zustehen. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit an einem Einsatzort würde keine Reise mehr vorliegen,
weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt
werden würden können. Die Kosten des tatsächlich benutzten
Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Kursort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten) würden aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996
nur insoweit Werbungskosten darstellen, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale (für 2006: 222,00 € mtl.) nicht
übersteigen. Würden die Aufwendungen höher sein, so sei der
übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des
§ 20 EStG 1988 zuzurechnen.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2005 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23. April 2007 auf
elektronischem Weg eingebracht: Es werde gegen die Löschung der
Frühstückskosten berufen. Laut Bescheidbegründung seien die
Frühstückskosten aus dem Grund nicht anerkannt worden, weil laut
Ansicht des Finanzamtes ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden sei.
Im Erlass des BMF vom 2.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02, Lohnsteuerprotokoll
2002 sei jedoch dezidiert ein Beispiel mit einem Finanzbeamten aufgeführt,
der im Bildungszentrum der Finanzverwaltung genächtigt und die
Frühstückskosten zuerkannt bekommen hätte. Ebenso hätte die
Berufungswerberin von Kollegen aus anderen Ämtern erfahren, dass dort die
Frühstückskosten durchgehend für die Bildungsveranstaltungen
anerkannt werden würden. Daher werde beantragt, die
Frühstückskosten während der gesamten Ausbildungsphase
anzuerkennen und den Bescheid entsprechend zu korrigieren. Die
Frühstückskosten für 2005 würden 88,00 € betragen
(20 x 4,40 von 30.08. - 26.09.2005) und seien von der
Berufungswerberin noch nicht bei den Reisekosten korrigiert worden. Es werde um
entsprechende Korrektur ersucht.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2005 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23. April 2007 auf
elektronischem Weg eingebracht: Es werde gegen die Löschung der
Frühstückskosten berufen. Laut Bescheidbegründung seien die
Frühstückskosten aus dem Grund nicht anerkannt worden, weil laut
Ansicht des Finanzamtes ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden sei.
Im Erlass des BMF vom 2.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02, Lohnsteuerprotokoll
2002 sei jedoch dezidiert ein Beispiel mit einem Finanzbeamten aufgeführt,
der im Bildungszentrum der Finanzverwaltung genächtigt und die
Frühstückskosten zuerkannt bekommen hätte. Ebenso hätte die
Berufungswerberin von Kollegen aus anderen Ämtern erfahren, dass dort die
Frühstückskosten durchgehend für die Bildungsveranstaltungen
anerkannt werden würden. Daher werde beantragt, die
Frühstückskosten während der gesamten Ausbildungsphase
anzuerkennen und den Bescheid entsprechend zu korrigieren. Die
Frühstückskosten für 2006 würden 294,80 € betragen
(10 x 4,40 von 06. - 21.06.2006, 54 x 4,40 von 5.09 - 22.11.2006, 3 x
4,40 von 9. - 11.12.2006)) und seien von der Berufungswerberin noch nicht bei
den Reisekosten korrigiert worden. Es werde um entsprechende Korrektur ersucht.
Mit E-Mail vom
26. Juni 2007 gab die zuständige Sachbearbeiterin des
Finanzamtes der Berufungswerberin bekannt, dass laut Lohnsteuerrichtlinien ab
der Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit auch die Kosten des
Frühstücks nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden können.
Aufgrund der Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien und den
Lohnsteuerprotokollen würden die Frühstückskosten nur für
die ersten fünf Tage anerkannt werden können (wie in den
Erstbescheiden). Es werde daher beabsichtigt die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Mit E-Mail vom
20. Juli 2007 ersuchte die
Berufungswerberin die Berufungen an den UFS
vorzulegen.
Mit Datum 30. Juli 2007 wurden
gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
In einer Ergänzung
vom 18. März 2008 gab die Berufungswerberin bekannt, dass
die beantragten Frühstückskosten gem. RZ 317 LStRl in
Verbindung mit RZ 721 LStRl (weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand) zustehen würden. Bei
einer Dienstreise, wo eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht
möglich sei, sei demnach der 2. Tatbestand erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerberin an den
Ausbildungs- bzw. Fortbildungsorten vom Arbeitgeber eine Unterkunft zur
Verfügung gestellt wurde. Da die Kosten eine Frühstückes
nicht ersetzt wurden, beantragte die Berufungswerberin einen Pauschalbetrag von
4,40 € pro Frühstück.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese
Kosten allerdings nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen, da ab diesem
Zeitpunkt keine Reise mehr vorliegt.
Zur Anmerkung der Berufungswerberin in der Berufung, dass
im Lohnsteuerprotokoll über diesen Fall diskutiert wurde und die Kosten
dort zuerkannt wurden, ist anzuführen, dass es sich hier bloß um
einen Auslegungsbehelf für die Verwaltungspraxis handelt und dieser
keinesfalls eine gesetzliche Grundlage für die Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates darstellt.
Aber selbst in den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien finden
sich folgende Anmerkungen: RZ
317: "... Diese zusätzlichen
Kosten stehen nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu. Ab der
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeiten an einem
Einsatzort (Rz 718 LStR; 5/5/15) liegt keine Reise mehr vor, weshalb ab
diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden
können. ..." RZ
318: "Nächtigungskosten stellen
auch außerhalb einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen
Werbungskosten dar. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung (siehe Rz 341) vorliegen oder sich der
Steuerpflichtige auf Grund der Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes
der Tätigkeit nicht mehr auf einer Reise befindet (nach 5 bzw.
15 Tagen). Die Nächtigungskosten sind nur in tatsächlicher
Höhe abzugsfähig, die Berücksichtigung von Pauschalsätzen
kommt nicht in Betracht. In diesen Fällen können auch die Kosten des
Frühstücks nicht berücksichtigt werden."
Der von der Berufungswerberin angeführte zweite
Tatbestand besagt, dass vom Arbeitgeber bezahlte Tages und
Nächtigungsgelder erst ab dem siebten Monat steuerpflichtig seien.
Die Berufungswerberin hat aber keine Tages- bzw. Nächtigungsgelder
vom Arbeitgeber erhalten, sondern beantragt die Berücksichtigung von
Werbungskosten.
Gemäß oben angeführter gesetzlicher
Bestimmung ist hierzu jedenfalls der Tatbestand einer Reise Voraussetzung.
Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl.
Doralt Kommentar EStG 1988, 4. Auflage,
§ 16 Tz 173).
Dauert zum Beispiel eine Dienstzuteilung länger als
eine Woche und wird damit ein zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, kann zwar eine Dienstreise iSd § 26 Z 4
zweiter Tatbestand vorliegen, nicht jedoch eine Reise iSd § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Für diesen Bereich wendet die st.Rsp. auch hier die
5-Tagesregelung an (vgl. VwGH vom 28.1.1997, 95/14/0156).
Gemäß diesen eindeutigen gesetzlichen
Bestimmungen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Linz, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0945-L/07
- Stammnummer
- 35729
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF