Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1771-W/08
Berücksichtigung von Sonderausgaben und Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1771-W/08vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Irene König,
vom 20. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der
Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2007 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist (lediger) Angestellter und lebt in
Wien.
Der Bw. erzielte im Kalenderjahr 2005 lohnsteuerpflichtige
Einkünfte von zwei Arbeitgebern und hat trotz Aufforderung durch das
Finanzamt keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 eingereicht.
Am 20.11.206 erließ das Finanzamt Wien 21/22 auf
Grund der ihm vorliegenden Lohnzettel einen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 . Dabei ergab sich eine
Nachforderung in Höhe von € 901,86.-
Begründend führte das Finanzamt an, dass die
Arbeitnehmerveranlagung anhand der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
durchgeführt worden sei. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweises
nicht berücksichtigt werden können.
In weiterer Folge brachte der Bw. am 19.12.2006 eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 ein, die seitens des Finanzamtes
als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 gewertet wurde.
In dieser Erklärung machte der Bw.
Versicherungsprämien in Höhe von € 1.960,00 und
Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumschaffung von € 653,00 als
Sonderausgaben geltend.
Als Werbungskosten wurden Gewerkschaftsbeiträge im
Betrag von € 134,00, Reisekosten von € 3.758,56 und sonstige Kosten in
Höhe von € 134,00 beantragt.
In einem Fragenvorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw., den
belegmäßigen Nachweis über die beantragten Sonderausgaben und
eine Aufstellung über die beantragten Reisekosten beizubringen, sowie
bekannt zugeben, in welchem Zusammenhang die Reisekosten mit der ausgeübten
Tätigkeit stünden.
Der. Bw. teilte daraufhin dem Finanzamt mit, dass es sich
hiebei um Familienheimfahrten im Zusammenhang mit seiner (zweiten)
Tätigkeit in Bregenz handle.
Auch legte er folgende Zusammenstellung vor:
|
Lebensversicherung
xxx
|
1.063,70
|
|
Lebensversicherung
xxx
|
648,30
|
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Unfallversicherung
xxx
|
248,49
|
1960,49
|
Wohnungskreditzinsen
|
170,07
|
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165,93
|
|
|
161,61
|
|
|
155,50
|
653,11
|
|
|
|
Betriebsratsumlage
12x 3,20
|
38,40
|
|
Arbeiterkammerumlage
12x 8,00
|
96,00
|
134,40
|
|
|
|
Kilometergeld
Bregenz 8x 770 km
|
2.192,96
|
|
Tagesgelder
15x 26,40
|
396,00
|
|
Nächtigungsgelder
75x 15
|
1.125,00
|
|
Autobahnvignette
2 Monate
|
21,80
|
|
Autobahnvignette
10 Tage
|
7,60
|
|
Autobahnvignette
10 Tage
|
7,60
|
|
Autobahnvignette
10 Tage
|
7,60
|
3.758,56
Ferner legte der Bw. die Bestätigungen über die
gezahlten Lebensversicherungen vor und noch eine Bestätigung über eine
geleistete Unfallversicherung im Jahr 2005 im Betrag von
€ 248,49.-
Am 23.1.2007 erließ das Finanzamt über die
erhobene Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 eine Berufungsvorentscheidung gem. 276 BAO.
Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, als
Reisekosten im Betrag von € 605,25 (3 x € 201,75 für
Familienheimfahrten, gedeckelt mit dem Betrag nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988) und sonstige Werbungskosten in Höhe von
€ 134,40 (Betriebsrats- und Arbeiterkammerumlage) in Abzug gebracht
wurden.
An Sonderausgaben wurden einzig die geltend gemachten
Personenversicherungen (€ 1.960,49 zu ¼)
berücksichtigt.
In seiner Begründung führte das Finanzamt aus,
dass mit Vorhalt vom 5.1.2007 unter anderem um belegmäßigen Nachweis
der geltend gemachten Sonderausgaben ersucht worden sei. Es hätten
allerdings nur die nachgewiesenen Personenversicherungen berücksichtigt
werden können.
Fahrtkosten für Familienheimfahrten seien nur im
Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales von € 201,75 monatlich
absetzbar. Nachdem der Lohnzahlungszeitraum für die Tätigkeit in
Bregenz nur einen Zeitraum von 3 Monaten (20.6.-31-8.) umfasse, berechneten sich
die absetzbaren Fahrtkosten für Familienheimfahrten wie folgt: €
201,75x 3 Monate= € 605,25.-
Tages- und Nächtigungsgelder stünden nur zu, wenn
eine Reise vorläge.
Aufgrund der Tatsache, dass der Dienstort vom
20.6.-31.8.2005 in Bregenz gelegen sei, läge auch keine Reise iSd EStG 1988
vor, somit hätten die Tages- und Nächtigungsgelder auch nicht
anerkannt werden (Verpflegungskosten stellten gem. § 20 EStG 1988 Kosten
der allgemeinen Lebensführung dar und seien nicht abzugsfähig. Ebenso
nicht abzugsfähig seien die mit dem Pendlerpauschale abgegoltenen Ausgaben
für Vignetten).
Am 12.2.2007 erhob der Bw. einen Vorlageantrag gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2007 und begründete diesen wie
folgt:
Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 seien
Wohnungskreditzinsen
in Höhe von € 653,11 (Betrag ident mit 2003 und 2004)
Nächtigungsgelder
in Höhe von 75 Tagen x € 15 (Pauschal) -Wien sei nach wie vor der
Hauptwohnsitz-
Taggelder
in Höhe von 15 Tagen x € 26,40 -Anfangsphase- (Begründung: Ist
eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort -Familienwohnsitz- nicht
zumutbar, können Taggelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs
Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von € 26,40 täglich
ausbezahlt werden)
nicht berücksichtigt worden.
Es werde daher die Berücksichtigung von insgesamt
€ 2.174,11 beantragt.
Des weiteren werde Berufung gegen "die Vorauszahlungen
2007" erhoben, da im Jahr 2006 nur mehr ein Dienstverhältnis vorgelegen
sei.
Aktenkundig ist die Kopie eines Kontoauszugs eines Kontos
bei der BAWAG für das Jahr 2005 (offenkundig fraglicher Wohnungskredit),
wonach der Bw. monatlich einen Betrag von € 213,15 (in Summe also
€ 2.557,80) als Kreditrate geleistet hat. Das Konto wurde 2005
insgesamt mit Zinsen von € 359,51 und mit Kontoführungsentgelt
sowie Porto von insgesamt € 22,02 belastet.
Mit Vorhalt vom 27.3.2007 forderte das Finanzamt den Bw.
auf, bezüglich des BAWAG-Kredits "Kreditvertrag (in Kopie),
Verwendungszweck des Kredites sowie belegmäßiger Nachweis" vorzulegen
bzw. zu erbringen.
Eine Beantwortung dieses Vorhalts ist nicht
ersichtlich.
Am 30.8.2007 erfolgte durch einen Bearbeiter des
Finanzamtes der Vermerk "Vorhalt gesperrt, da keine Beantwortung bis 30.8.07!".
Weitere Bearbeitungsmaßnahmen sind nicht ersichtlich.
Am 19.6.2008 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Strittig sei, ob für Fahrten zwischen dem Wohnsitz des
Bw. in Wien und dem Tätigkeitsort in Bregenz für die Dauer von 3
Monaten Tages- und Nächtigungsgelder oder Familienheimfahrten im
Ausmaß des großen Pendlerpauschales für diesen Zeitraum geltend
gemacht werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.
Sonderausgaben
A.1
Personenversicherungen
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, unter anderem
Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des
BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
(§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108
a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108 b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung),
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108
b).
Der Bw. hat hinsichtlich von Beiträgen im Gesamtumfang
von € 1.960,49 nachgewiesen, dass es sich um solche für
begünstigte zu Personenversicherungen i. S. d. § 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 handelt.
Es ist daher - wie bereits durch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung - ein Betrag von € 490,12 (1/4, § 18
Abs. 3 leg. cit.) steuerwirksam zu berücksichtigen.
A.2
Wohnraumschaffung
Sonderausgaben sind ferner nach § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 folgende Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die
vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet
werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem
Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der
Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines
Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder
nicht.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann
auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine
Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei
Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen
für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a
genannten Bauträger gleichzuhalten.
Der Bw. hat nachgewiesen, dass er im Jahr 2005 monatlich
einen Betrag von € 213,15 (in Summe also € 2.557,80) als
Kreditraten an die BAWAG gezahlt hat.
Der Bw. begehrt "Wohnungskreditzinsen" i. H. v. €
653,11, und zwar € 170,07, € 165,93, € 161,61 und
155,50.
Zum einen lassen sich diese Beträge aus dem
übermittelten Kontoauszug nicht nachvollziehen, zum anderen ist offen,
wofür genau dieser Kredit verwendet wurde.
Der Aufforderung durch das Finanzamt, hier entsprechende
Angaben zu tätigen und Nachweise zu erbringen, ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Auch wenn auf Grund des Kontoauszugs von
Darlehensrückzahlungen im Jahr 2005 i. H. v. € 2.557,80
auszugehen ist, steht damit noch nicht fest, wofür dieses Darlehen
verwendet wurde.
Da beispielsweise die Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Anschaffung (und nicht für die Errichtung) einer
Eigentumswohnung oder eines Eigenheims aufgenommen wurden, nicht als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, kann aus der Angabe "Wohnungskreditzinsen"
nicht geschlossen werden, ob es sich um begünstigte oder um
nichtbegünstigte Zahlungen handelt.
Da vom Bw. nicht dargelegt wurde, wofür genau der
Kredit bei der BAWAG verwendet wurde, kann daher der Sonderausgabenabzug
für die Kreditrückzahlungen nicht gewährt werden.
Aus der Veranlagung für die Vorjahre ist für den
Bw. hier nichts gewonnen, da der Bw. nicht dargelegt hat, dass das Finanzamt in
den Vorjahren die Sonderausgabeneigenschaft der damals geltend gemachten
Zahlungen geprüft hätte.
B.
Werbungskosten
B.1 Betriebsrats- und
Arbeiterkammerumlage
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 3 lit. a EStG 1988 auch Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie
Betriebsratsumlagen.
Die vom Bw. diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben
von insgesamt € 134,40 sind daher - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - als Werbungskosten anzuerkennen.
B.2 Aufwendungen in
Zusammenhang mit dem zweiten Dienstverhältnis
Die Fahrten des Bw. nach Bregenz erfolgten nicht als
beruflich veranlasste Reise in Zusammenhang mit dem (ersten)
Dienstverhältnis des Bw. in Wien, sondern sind ausschließlich durch
das (zweite) Dienstverhältnis in Bregenz veranlasst.
Soweit es sich um Fahrten zwischen der Wohnung des Bw. in
Wien und der Arbeitsstätte in Bregenz handelt, ist § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 zu beachten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
-- Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
-- Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge bei einer Fahrtstrecke von über 60 km € 1.467
jährlich, ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, dann werden als Pauschbeträge € 2.664 jährlich
berücksichtigt.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Da der Bw. nicht überwiegend in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen (Monaten) zwischen Wien und Bregenz gependelt ist,
sind die Kosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Bei den Fahrten zwischen dem Quartier in Bregenz und der
Wohnung in Wien handelt es sich um sogenannte Familienheimfahrten. Diese Fahrten
sind grundsätzlich abzugsfähig, allerdings nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem (aliquoten) höchsten
Pendlerpauschale gedeckelt.
Das Finanzamt hat die Aufwendungen für diese
Familienheimfahrten im gesetzlich vorgesehenen Umfang in der
Berufungsvorentscheidung anerkannt und dem Berufungsbegehren insoweit Rechnung
getragen.
Sämtliche Aufwendungen für die Fahrten Wien -
Bregenz - Wien können steuerlich nur im Umfang von € 201,75 je Monat,
insgesamt also mit € 605,25 berücksichtigt werden.
Da sich der Bw. auf keiner beruflich veranlassten Reise i.
S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. befindet, können auch
die Regelungen über Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesgelder) und
Nächtigungsaufwendungen (Nächtigungsgelder) nicht zum Tragen
kommen.
Nun können Nächtigungskosten auch außerhalb
einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen Werbungskosten darstellen,
etwa weil - wie hier - die Voraussetzungen einer (vorübergehenden)
doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die Nächtigungskosten sind in
diesem Fall nur in tatsächlicher Höhe - und nicht mit
Pauschalsätzen - abzugsfähig (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 130).
Welche Aufwendungen dem Bw. durch die (vorübergehende)
doppelte Haushaltsführung in Bregenz erwachsen sind, hat dieser nicht
dargelegt.
Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen ist
daher auch nicht im Schätzungswege möglich, da es keineswegs
unwahrscheinlich ist, dass dem Bw. überhaupt keine diesbezüglichen
Aufwendungen entstanden sind - sei es, dass der (zweite) Arbeitgeber ein
Quartier kostenlos zur Verfügung gestellt hat, sei es, dass der Bw. etwa
bei Freunden unentgeltlich nächtigen konnte. Es entspricht der Erfahrung,
dass im Fall des Vorliegens tatsächlicher Aufwendungen diese vom Bw. auch
konkret - und nicht unter Heranziehung des Nächtigungsgeldes - angegeben
(und nachgewiesen) worden wären.
Der Berufung ist daher nur im Umfang der
Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PersonenversicherungenWohnraumschaffungdoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenTaggelderNächtigungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1771-W/08
- Stammnummer
- 35727
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF