Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0164-W/07
Sachbezugswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-W/07vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 31. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben;
der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2004 wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird laut dem in der Beilage enthaltenen Berechnungsblatt, das
einen Bestandteil dieses Spruches bildet neu festgesetzt und ergibt eine
Gutschrift in der Höhe von € 456,81.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2006 setzte das
Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) im Zuge einer
Arbeitnehmerveranlagung eine Nachforderung in der Höhe von € 13,63
fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet
sich die Bw. gegen den Ansatz eines Sachbezugswertes für das vom
Arbeitgeber der Bw. zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug.
Die im Fragebogen des Finanzamtes vom Dienstgeber
aufgeführte Innendienstkomponente in der Höhe von 20 Prozent sei
richtig und beziehe sich diese auf Arbeiten wie Statistiken, Planung und
Schulungsvorbereitungen. Diese Arbeiten würden von zu Hause am Computer
erledigt.
In die Betriebsstätte würden nur Unterlagen
gebracht oder solche abgeholt, welche von der Bw. oder dem Unternehmen auch
geschickt werden könnten.
Die Bw. bringt weiters vor, dass sich die Angaben im
Fahrtenbuch auf die Standorte der zu betreuenden Filialen der B. beziehen.
Die Bw. wendet weiters für ihren Standpunkt ein nur
ein Mal pro Monat zu einer Dienstbesprechung zum Firmensitz in St. fahren zu
müssen.
Die Kilometerdifferenzen im Fahrtenbuch werden von der Bw.
mit einem Fehler der Firma A. erklärt. Beantragt wurde keinen Sachbezug
für das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug in
Ansatz zu bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist im Veranlagungsjahr bei der V. als
Mitarbeiterin im Außendienst beschäftigt gewesen und wurde ihr vom
Dienstgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Laut den Angaben der
Bw. und des Dienstgebers bestand die Verpflichtung ein Mal pro Monat an einer
Dienstbesprechung in der Geschäftsstelle St. teilzunehmen. Die
diesbezüglichen Fahrten sind des weiteren aus dem im Aktenvorgang
erliegenden Fahrtenbuch ersichtlich und nachvollziehbar. Im Jänner 2004
benutzte die Bw. ihren privaten Pkw. Die Dienstfahrten nach St. zur
Dienstbesprechung wurden am 18. Februar, 17. März, 14. April, 26. Mai, 30.
Juni und 18. November durchgeführt. Am 10. August ist eine Fahrt nach St.
Pölten mit dem Zweck Schulung aufgeführt. Weiters scheinen mit dem
Datum 3. September ( Planung) eine Fahrt nach St. und mit dem 13. Oktober
(Planungsworkshop) eine Fahrt nach Y. auf.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen
vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2
EStG).
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge
ab 2002, BGBl. II 2001/416, im weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus,
dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten
des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen ist. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Abs. 2 der zitierten Verordnungsbestimmung regelt weiter,
dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Aus 1 im
Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, ein Sachbezug im halben
Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,00
monatlich) anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass
in den Fällen, in welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem
Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird,
bei der Lohnverrechnung ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses
Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird. Zu den
Privatfahrten zählen nach dem eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob und in
welcher Höhe aufgrund der festgestellten Sachverhaltselemente -
Privatnutzung der betriebseigenen PKWs durch die Bw. - ein Sachbezug laut oben
stehender Verordnung anzusetzen ist.
Die Fahrten zur Dienstbesprechung nach St. bilden Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und betragen nach den Aufzeichnungen der
Bw. in etwa 171km monatlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrt
beispielsweise mit einem Kundenbesuch geplant und durchgeführt wird.
Die Teilnahme an Dienstbesprechungen stellt nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls Innendienst dar (VwGH vom 19.
März 2008, 2006/15/0289). Die Fahrten zwischen der Wohnung und der L.
betragen bei 47 Fahrten laut Fahrtenbuch 721,6 km pro Jahr, wobei auch bei
Mitberechnung dieser Fahrten der Kilometerbetrag von 500 km pro Monat nicht
erreicht wird.
Ob die Fahrten G., wie von der Bw. ins Treffen geführt
wird als reine Abhol- und Zustellfahrten, welche nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu qualifizieren sind, zu bewerten sind, kann daher
dahingestellt bleiben.
Die im bekämpften Bescheid angeführten
Kilometerdifferenzen laut Servicestopausdruck erklärt die Bw. mit einem
Irrtum der Firma A. . Die übrigen Angaben im Fahrtenbuch sind chronologisch
lückenlos geführt und nicht widerlegbar. Im übrigen würde
auch eine Berücksichtigung der Kilometerdifferenzen zu keinem anderen
Ergebnis führen.
Es ist daher von einer monatlichen privaten Nutzung im
Ausmaß von weniger als 500 km auszugehen und war daher der Sachbezugswert
mit 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten in Ansatz zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt Einkommensteuer für 2004 in EUR
Wien, am 11.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-W/07
- Stammnummer
- 35695
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF