Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2690-W/07
Zahlungserleichterungsansuchen, Raten zwischenzeitig entrichtet, daher kein Rechtsschutzinteresse mehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2690-W/07vom 11.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., vertreten durch Dynama
Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Wohllebengasse 13, vom
22. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. Mai
2007 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 30. Mai 2007 wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen des
Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) vom 24. April 2007 auf Zahlung des
Abgabenrückstandes in monatlichen Raten zu je € 1.500,00 beginnend ab
1. Juni 2007 (zur Vermeidung von unbilligen Härten, da der
Abgabenrückstand auf jeden Fall einbringlich sei) mit der Begründung
abgewiesen, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände
darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für
eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 22. Juni 2007 wurde ausgeführt, dass sich der
Rückstand zwischenzeitig auf € 9.124,00 reduziert habe. Da die
unverzügliche Entrichtung dieses Rückstandes für den Bw. eine
erhebliche Härte wäre, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit
jedoch nicht gefährdet sei, ersuche der Bw. für den verbleibenden
Rückstand um Gewährung folgender Raten:
15.7.2007 € 2.000,00,
15.8.2007 € 2.000,00, 15.9.2007 € 3.000,00, 15.10.2007 €
2.124,00.
Der Bw. beantrage, dem Ansuchen
auf Zahlungserleichterung stattzugeben und das Ratenansuchen zu
gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Juli 2007 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass wie schon im Abweisungsbescheid vom
30. Mai 2007 ausgeführt, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen
alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Da keine ausreichende
zusätzliche Begründung vorgebracht worden sei, sei die Berufung
abzuweisen gewesen.
Im Schreiben vom 30. Juli 2007
wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend vorgebracht,
dass der Steuerrückstand laut Steuerkonto € 5.280,21 betrage und die
in der Berufung vom 22. Juni 2007 beantragten Ratenzahlungen vom Bw. eingehalten
werden. Es werde beantragt, das Ratenansuchen zu bewilligen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Bw. hat zunächst im
Antrag vom 24. April 2007 monatliche Raten zu je € 1.500,00 angeboten,
in der Berufung vom 22. Juni 2007 für den bereits reduzierten
Rückstand von € 9.124,00 höhere Raten (15.7.2007 €
2.000,00, 15.8.2007 € 2.000,00, 15.9.2007 € 3.000,00, 15.10.2007
€ 2.124,00) angeboten und zwischenzeitig den aushaftenden Rückstand -
wenn auch in anderen als den angebotenen Raten - entrichtet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als
gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits
verstrichen ist (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Der diesbezügliche Antrag
auf Zahlungserleichterung konnte daher, da die Termine für die Entrichtung
der beantragten Raten ohnehin bereits durch Zeitablauf gewährt worden sind,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr zum Ziel führen. Da die Berufung
schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, erübrigt sich die
Prüfung der unabdingbaren Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, ob die sofortige (volle) Entrichtung
der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist.
Wien, am 11.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2690-W/07
- Stammnummer
- 35688
- Gültig
- 11.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF