Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0485-I/07
Wohnungseigentumsänderungsvertrag; Übertragung von Miteigentumsanteilen zwecks Anpassung der Mindestanteile an neue Nutzwertfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-I/07vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. erwarb mit Kaufvertrag vom 7. März 2005 um den Kaufpreis von 152.000 € 94/1824- Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an Top 19 (Dachboden). Der auf Kosten der Bw. erfolgte Dachbodenausbau (9 neue Wohnungen) führte zu einer Nutzwertneufestsetzung. Der von der Bw. mit den anderen Wohnungseigentümer zur Anpassung der Miteigentumsanteile ( Mindestanteile) abgeschlossene Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom 10. Mai 2007 stellt einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar. Die Steuer war, da für diese Anteilsübertragung iSd § 10 Abs. 4 WEG 2002 idgF. Unentgeltlichkeit vereinbart war, gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom anteiligen Wert der an die Bw. übertragenen Grundstücksanteile zu berechnen. In der behaupteten Berücksichtigung der vereinbarten Unentgeltlichkeit im Kaufpreis von 152.000 € liegt entgegen dem Berufungsvorbringen keine (bereits versteuerte) Gegenleistung für die gegenständliche Anteilsübertragung, bildet doch jeder Erwerbsvorgang einen eigenständig zu versteuernden, in sich abgeschlossenen Steuerfall.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.GmbH&CoKEG, Adresse, vertreten
durch RA.X, Adresse, vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 31. Mai 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 20. Jänner 2004 verstorbene W zu 2/3 und Sch zu
1/3 waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ Y, bestehend aus dem
Grundstück 449 mit dem Gebäude YStr.2 und dem Grundstück 450 mit
dem Gebäude YStr2a,2b. Aufgrund des Realteilungs- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Oktober 2004/17. November 2004 erhielt die
Verlassenschaft nach W (nach Ankauf von 9/1824 Anteilen) 1225/1824
Miteigentumsanteile und Sch 599/1824 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft.
Die Vertragsteile räumten entsprechend dem vorliegenden Nutzwertgutachten
vom 15. Juli 2004 einander Wohnungseigentum ein. Mit diesen Miteigentumsanteilen
an der Liegenschaft war für die Verlassenschaft nach W das Wohnungseigentum
an den Einheiten Top 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 15, 16, 17, 18 und für
Sch das Wohnungseigentum an den Einheiten Top 7, 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 21,
22, 23, 24 und 25 verbunden. Unter Punkt V. C) des Realteilungs- und
Wohnungseigentumsvertrages räumten sich die Vertragsteile ferner für
sich und ihre Rechtsnachfolger wechselseitig das Recht ein, die Top 19
(Dachboden Haus 2) auszubauen, dies unter Bildung weiterer selbständiger
Wohnungseigentumseinheiten. Die Übertragung der Miteigentumsanteile als
Folge der Änderung der Nutzwerte der Liegenschaft nach dem Ausbau des
Dachgeschosses habe unentgeltlich zu erfolgen. Alle mit den Baumaßnahmen
verbundenen Maßnahmen einschließlich einer späteren Nutzung
würden zu Lasten und auf Kosten des Erwerbers der Einheit Top 19
gehen.
Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2005 verkaufte Sch an die
A.KEG (Rechtsvorgängerin der P.GmbH&CoKEG) 94/1824- Miteigentumsanteile
an der Liegenschaft in EZ Y, womit Wohnungseigentum an der Wohnung W Top 19,
Haus YStr.2 verbunden war, um den Kaufpreis von 152.000 €. Die Wohnung Top
19 bestand aus einem Dachraum im Ausmaß von 214,95 m2 und drei
Kellerabteile im Ausmaß von insgesamt 63,31 m2. Die Käuferin
erklärte unter Punkt III, das Kaufobjekt zu kennen und eingehend besichtigt
zu haben. Punkt IX. enthielt hinsichtlich dieser 94/1824- Anteile die
Aufsandungserklärung. In Punkt XI erklärten die Vertragsparteien die
Gleichwertigkeit ihrer zu erbringenden Leistungen.
Am 10. Mai 2007 schlossen die P.GmbH&CoKEG und die
übrigen 15 Miteigentümer der Liegenschaft EZ Y den
gegenständlichen Wohnungseigentumsänderungsvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt ab:
"B) Übergabe-
und Wohnungseigentumsänderungsvertrag
1. Allgemeines,
Eigentumsverhältnisse
1.1. Die
Vertragsparteien sind zu den in Spalte C der Tabelle der Beilage ./1 genannten
Miteigentumsanteile Miteigentümer der EZ
Y.
1.2
Mit den Mindestanteilen der Vertragsteile ist das Wohnungseigentum an der in der
Tabelle in Spalte D) bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten samt Zubehör
verbunden.
2. Änderung
der Nutzwerte
2.1. Grundlage der
Neufestsetzung der Nutzwerte ist der Ausbau der Wohnungseigentumseinheit Top 19
zu neun Wohnungen, die Unterteilung einer Kellerfläche in neun
Kellerabteile und die Ausbildung einer Kellerräumlichkeit als
selbständige Einheit.
2.2.
Die in der Tabelle Beilage ./1 in Spalte E) angeführten Nutzwerte wurden
von der Stadt Innsbruck, Abteilung Schlichtungsstelle, mit Beschluss vom
Datum, Zahl
IV-Z/2006, neu festgesetzt.
3.
Übergabevereinbarung
3.1.
Die Vertragsteile übergeben und übernehmen wechselseitig in dem
Ausmaß Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, als es zur Anpassung des
Eigentumsstandes an die Neufestsetzung gemäß Beschlussfassung der
Stadt Innsbruck, Schlichtungsstelle, erforderlich
ist.
3.2. Insgesamt übergeben
und übernehmen nachstehend angeführte Vertragsparteien nachstehend
angeführte Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, sodass den
Vertragsparteien die in Spalte F) angeführten Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft zukommen:
|
Vertragspartner
|
übernommener
ME- Anteil in 15744768tel
|
übergebener
ME- Anteil in 15744768tel
|
F, geb.
1972-01-28
|
|
-221776
|
Wa, geb.
1966-03-24
|
|
-221776
|
We, geb.
1938-10-05
|
|
-180360
|
H, geb.
1953-04-06
|
|
-108216
|
K.,
geb. 1955-02-23
|
|
-130928
|
M, geb.
1957-05-05
|
|
-122912
|
Schö., geb.
1952-11-05
|
|
-674680
|
G, geb.
1936-03-09
|
|
-77488
|
J., geb.
1967-04-04
|
|
-76152
|
Ga, geb.
1962-04-20
|
|
-85504
|
B, geb.
1951-05-11
|
|
-89512
|
KF, geb.
1959-07-05
|
|
-42752
|
KA, geb.
1957-01-01
|
|
-42752
|
Gu.,
1967-11-04
|
|
-86840
|
PGmbH&CoKEG
|
2311280
|
4.
Unentgeltlichkeit der
Anteilsübertragung
4.1. Im
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14.10.2004 ist unter Punkt V. C)
vereinbart, dass der Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Top 19
berechtigt ist, das Dachgeschoß auszubauen und weitere
Wohnungseigentumseinheiten zu bilden. Es ist weiters vereinbart, dass die
Adaptierungen des Miteigentums unentgeltlich zu erfolgen haben.
4.2. Die
Übergabe/Übernahme der Miteigentumsanteile ist daher eine Folge der
vertraglichen Verpflichtung und ist ein eigenes Entgelt nicht bedungen.
7.
Aufsandungserklärung
Sämtliche
Vertragsparteien geben hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob EZ
Y folgende Eintragungen bewilligt
werden:
7.1 Einverleibung des
(berichtigten) Eigentumsrechtes für die in der Tabelle Beilage ./1 in
Spalte A) bezeichneten Personen zu den in Spalte F) bezeichneten
Miteigentumsanteilen.
7.2.
Einverleibung des (berichtigten) Wohnungseigentums für die in der Tabelle
Beilage ./1 in Spalte A) bezeichneten Personen zu den in Spalte F) bezeichneten
Anteilen samt Wohnungseigentum an den in den Spalten H) und I) bezeichneten
Objekten."
Diese Beilage ./1 zum Wohnungseigentumsvertrag war in10
Spalten gegliedert mit folgenden Angaben:
|
A
|
Eigentümer
|
B
|
Nutzwert lt.
Grundbuch alt
|
C
|
ME- Anteil des
Eigentümers lt. Spalte A in 3648tel Anteilen alt
|
D
|
Bezeichnung der
WE- Einheit lt. Nutzwertfestsetzung (alt)
|
E
|
NW lt.
Schlichtungsstelle (neu)
|
F
|
ME- Anteil in
4316tel Anteilen (neu)
|
G
|
übergebener/übernommener
ME- Anteil in 15744768tel
|
H
|
Bezeichnung der
WE- Einheit lt. Nutzwertfestsetzung (neu)
|
I
|
Beschreibung des
Gegenstandes des Wohnungseigentums
|
J
|
Verbindung nach
§ 5,13 WEG 2002"
Der rechtliche Vertreter reichte
beim Finanzamt für den Rechtsvorgang Wohnungseigentumsänderungsvertrag
vom 10. Mai 2007 die Abgabenerklärung Gre 1 ein, worin die Gegenleistung
mit Null ausgewiesen war. Das Finanzamt setzte für diesen Rechtsvorgang
gegenüber der P.GmbH&CoKEG (Bw) vom Wert des Grundstückes (§
4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) in Höhe von 75.594,38 € die 3,5 %ige
Grunderwerbsteuer mit 2.645,80 € fest.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung bekämpft
die Steuervorschreibung mit folgender Begründung:
"2.
Sachverhalt:
2.1 Mit Realteilungs-
und Wohnungseigentumsvertrag vom 17.11.2004 erwarb
Sch einen unausgebauten Dachboden am
Objekt YStr.2,
ua, 6020 Innsbruck. Unter Punkt V C)
dieses Vertrages wurde die Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung im
Falle des Ausbaues und der Nutzwertänderung vereinbart. Die
Ausbaumöglichkeit und die potentielle Möglichkeit der Wertsteigerung
des Dachbodens wurde selbstverständlich bei der Realteilung
berücksichtigt.
Mit
Kaufvertrag vom 7.3.2005 erwarb die A.KEG
als Rechtsvorgängerin der
P.GmbH&CoKEG den unausgebauten
Dachboden und baute diesen aus. Auch hier war die Unentgeltlichkeit der
Anteilsübertragung sowie die Berechtigung der Bauführung vereinbart,
dies als Gegenleistung zur Zahlung des Kaufpreises.
Mit
Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom 10.5.2007 wurden die
Eigentumsverhältnisse an die Änderung der Nutzwerte angepasst und der
P.GmbH&CoKEG 2311280/15744768tel,
sohin 14,677 % der Liegenschaft EZ Y
übertragen. In der Folge wurde der Berufungswerberin € 2.645,80 an
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
2.2. Keine
Grunderwerbsteuerverpflichtung
2.2.1
Die gegenständliche Grunderwerbsteuer wurde nach Abschluss des
Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 10.5.2007 vorgeschrieben. Nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG löst das Rechtsgeschäft, welches den
Anspruch auf Übereignung begründet, die Grunderwerbsteuer aus. Der
Anspruch rührt aus dem Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag sowie aus
dem Kaufvertrag, welche bereits besteuert wurden.
2.2.2 Die Grunderwerbsteuer ist
gem. § 4 Abs. 1 GrEStG primär vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Im Kaufvertrag vom 7.3.2005 ist die unentgeltliche Übertragung von
Eigentumsrechten eindeutig als Gegenleistung vorgesehen, ohne welche Bestimmung
der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Dies deswegen, weil das Motiv
für den Eigentumserwerb des unausgebauten Dachbodens einzig in dessen
Ausbau gelegen war, die Übertragung der Anteile die logische Konsequenz
hieraus darstellt und für diese eben- im Kaufpreis berücksichtigt-
Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist.
Es liegt also keine
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
(Gegenleistung nicht feststellbar/vorhanden), wie im Bescheid dargelegt vor,
sondern wurde die Gegenleistung bereits mit Kaufvertrag vom 7.3.2005 und
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17.11.2004 vereinbart und der
Besteuerung über den höheren Kaufpreis unterzogen. Da eine
Gegenleistung besteht, kann eine Besteuerung nur nach § 4 Abs. 1 GrEStG
(Wert der Gegenleistung) erfolgen. Es liegt daher beim
Wohnungseigentumsänderungsvertrag eine Gegenleistung vor, welche allerdings
bereits besteuert wurde."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass mit dem gegenständlichen Vertrag die
Eigentumsverhältnisse an die Änderung der Nutzwerte angepasst worden
seien. Dies sei ein Erwerbsvorgang, nicht eine Berichtigung des seinerzeitigen
Vertrages. Mangels vereinbarter Gegenleistung sei der dreifache Einheitswert
Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
1987/309 idgF unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1
GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes
iSd § 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer knüpft dabei an Änderungen
der zivilrechtlichen Eigentumslage an. Besteuert wird jedoch nicht allein der
auf den Eigentumserwerb gerichtete Rechtsvorgang als solcher.
Besteuerungsgegenstand ist vielmehr der Erwerb eines Grundstückes, der auf
einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg,
der auf Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorganges
eintritt. Der einem Entstehungstatbestand entsprechende und damit die
Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang wird als Erwerbsvorgang bezeichnet,
weil es derselbe Vorgang ist, der vom Standpunkt des Erwerbers aus den Erwerb
eines Grundstückes herbeiführt. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet
einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale
je für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang, worunter
nicht erst das Erfüllungs- sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu
verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig (VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht auf
entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Dies geht ua. auch aus der
Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG hervor, wonach die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 75 zu § 1 GrEStG).
Wie oben bereits angeführt, bildet den
Besteuerungsgegenstand der Erwerb eines inländischen Grundstückes iSd
§ 2 GrEStG. Auch Anteile an einem Grundstück sind als Grundstücke
in diesem gesetzlichen Sinn anzusehen. Dies gilt auch für Anteile, die
untrennbar mit Wohnungseigentum verbunden sind. Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 WEG 2002, BGBl. I Nr. 2002/70 das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber
zu verfügen. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige
selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 WEG 2002 jener Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem
Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des
Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte
der Liegenschaft. Nach § 5 Abs. 3 WEG 2002 wird das Wohnungseigentum durch
die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem
Mindestanteil einzutragen. Der Wohnungseigentümer erwirbt im Ergebnis durch
einen darauf gerichteten Rechtsvorgang zivilrechtliches Eigentum an den
Miteigentumsanteilen der Liegenschaft, wobei diese Miteigentumsanteile dem nach
dem Verhältnis der Nutzwerte des Wohnungseigentumsobjektes zur Summe der
Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte ermittelten Mindestwert zu entsprechen
haben. Nach § 9 Abs. 2 Z 4 WEG 2002 sind auf Antrag die Nutzwerte vom
Gericht insbesondere dann abweichend vom Nutzwertgutachten festzusetzen, wenn
sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes nach Vollendung der
Bauführung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich
ändert. Abs. 2 gilt entsprechend auch für eine gerichtliche
Neufestsetzung der Nutzwerte abweichend von einer bereits früher ergangenen
Nutzwertfestsetzung durch das Gericht. Nach § 10 Abs. 4 WEG 2002 idF BGBl.
I Nr 124/2006 (oder § 10 Abs. 3 WEG 2002 aF) haben die Miteigentümer
zur Änderung der Miteigentumsanteile entsprechend einer gerichtlichen oder
einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung gegenseitig Miteigentumsanteile in einem
solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem
Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt
erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels
vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen
Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass die Bw. den von ihr mit
Kaufvertrag vom 7. März 2005 erworbenen Miteigentumsanteil von 94/1824-stel
an der Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 19 (unausgebauter
Dachboden) verbunden war, auf eigene Kosten ausgebaut und dabei 9 Wohnungen neu
errichtet hat. Durch diesen Dachbodenausbau wurden die Nutzwerte des
Wohnungseigentumsobjektes nach Vollendung der Bauführung durch bauliche
Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich verändert, weshalb
gemäß
§ 9 Abs. 2 Z. 4 und 5 WEG 2002 mit Entscheidung der Stadt
Innsbruck, Magistratabteilung IV (Schlichtungs- und Parifizierungsstelle) die
Nutzwerte für diese Liegenschaft neu festgesetzt wurden, wobei der
Gesamtnutzwert der Liegenschaft um insgesamt 334 Anteile von bisher 1.824 auf
2.158 erhöht wurde. Mit dem Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom 10.
Mai 2007 wurden die Eigentumsverhältnisse an die Änderung der neuen
Nutzwerte angepasst und der Bw. zu diesem Zweck 2311280/15744768
Miteigentumsanteile, sohin 14,677 % der Liegenschaft, ins Eigentum
übertragen, wobei unter Punkt 4 "Unentgeltlichkeit der
Anteilsübertragung" zwischen den Vertragsparteien vereinbart war.
Durch diese Neuparifizierung tritt noch keine Änderung
der Miteigentumsanteile ein, da diese selbst rechtsgrundabhängig ist. Die
Änderung der Eigentumsverhältnisse bedarf vielmehr einer Einverleibung
im Grundbuch, die wiederum nur auf Grund eines gültigen Titels erfolgen
kann (vgl. OGH 23. Oktober 2001, 5 Ob 176/01w). Die entsprechende rechtliche
Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Änderung der
Miteigentumsanteile im Sinne der neuen Nutzwertfeststellung lag im vorliegenden
Fall im Abschluss des gegenständlichen
Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 10. Mai 2007, übertrugen doch
damit die fünfzehn anderen Liegenschaftseigentümer zur Anpassung des
Eigentumsstandes an die Neufestsetzung der Nutzwerte bestimmte darin
ausgewiesene Liegenschaftsanteile im Gesamtausmaß von 2311280/15744768tel
an die Bw. und diese übernahm diese Liegenschaftsanteile in ihr Eigentum.
Unter Punkt 4 war die Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung
festgehalten. Dieser zwischen sämtlichen Liegenschaftseigentümern
abgeschlossene Wohnungseigentumsänderungsvertrag bildete somit das
Verpflichtungsgeschäft, mit dem vertragsgegenständlich vereinbart
wurde, dass von den übrigen Wohnungseigentümern insgesamt
2311280/15744768tel Liegenschaftsanteile an die Bw. übertragen und von
dieser ins Eigentum übernommen werden; dieses Rechtsgeschäft stellt
unzweifelhaft einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEstG dar (siehe
auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz
195c zu § 1 GrEStG und die dort referierte hg. Rechtsprechung bzw. die
darin angeführten UFS- Berufungsentscheidungen). Das Finanzamt hat daher zu
Recht diesen Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom 10. Mai 2007 als
eigenständig zu beurteilenden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang
angesehen und diesen Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid der
Grunderwerbsteuer unterworfen.
Die Berufung (siehe Punkte 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3)
bestreitet letztlich die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt
vorgenommenen Art der Berechnung der Steuer, nämlich gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom Wert des Grundstückes, dem Grunde nach. Die
Bw. argumentiert im Wesentlichen damit, im Kaufvertrag vom 7. März 2005 sei
die unentgeltliche Übertragung von Eigentumsrechten eindeutig als
Gegenleistung vorgesehen gewesen, ohne welche Bestimmung der Vertrag nicht
abgeschlossen worden wäre. Motiv für den Eigentumserwerb des
unausgebauten Dachbodens wäre einzig in dessen Ausbau gelegen gewesen, die
Übertragung der Anteile stelle die logische Konsequenz hieraus dar und
für diese eben sei- im Kaufpreis berücksichtigt- Unentgeltlichkeit
vereinbart worden. Da eine Gegenleistung bestehe, könne eine Besteuerung
nur nach § 4 Abs. 1 GrEStG (Wert der Gegenleistung) erfolgen. Es liege
daher beim Wohnungseigentumsänderungsvertrag eine Gegenleistung vor, welche
allerdings bereits besteuert worden sei. Eine genaue Angabe über die
Höhe und damit über die Ermittelbarkeit dieser behaupteten
"Gegenleistung" findet sich weder in der Berufung noch im Vorlageantrag.
Dieses Berufungsvorbringen lässt vollkommen
außer Acht, dass jeder Erwerbsvorgang für sich die
Grunderwerbsteuerpflicht auslöst und jeder Erwerbsvorgang einen in sich
geschlossenen Steuerfall bildet. Gegenstand des zwischen dem Verkäufer Sch
und der Käuferin A.KEG (Rechtsvorgängerin der Bw) abgeschlossenen
Kaufvertrages vom 7. März 2005 war der übergebene 94/1824
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 19 (Dachgeschoß) verbunden war, um den Kaufpreis von 152.000 €.
Dass Beweggrund zum Erwerb dieses Dachbodens dessen beabsichtigter Ausbau war,
ist steuerlich völlig unerheblich, denn letztlich wurde dieser Kaufpreis
als von den beiden Vertragsparteien als gleichwertig angesehenes Entgelt
für die Übertragung dieses Liegenschaftsanteiles und für nichts
anderes bezahlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Oktober 2004, abgeschlossen
zwischen Sch und der Verlassenschaft nach W einen integrierenden Bestandteil
dieses Kaufvertrages bildete. Darin räumten sich die Vertragsparteien mit
Rechtwirksamkeit für sich und ihre Rechtsnachfolge zum einen das Recht ein,
die Top 19 (Dachboden) auszubauen, dies unter Bildung weiterer
selbständiger Wohnungseigentumseinheiten, und zum anderen wurde darin
bereits festgelegt, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile als Folge
der Änderung der Nutzwerte der Liegenschaft nach dem Ausbau des
Dachgeschosses unentgeltlich zu erfolgen habe. Mit dieser vereinbarten
Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung wurde iSd §10 Abs. 4 WEG 2002
idF BGBl. I Nr. 124/2006 (bzw. § 10 Abs. 3 WEG 2002 alte Fassung) für
den Fall des Dachbodenausbaues bereits festgelegt, dass wegen der vereinbarten
Unentgeltlichkeit für die übernommenen Miteigentumsanteile dann kein
(ansonsten anfallendes) angemessenes Entgelt zu entrichten sein wird. Diese
vereinbarte Unentgeltlichkeit kann gegebenenfalls anlässlich der
Überlegungen der beiden Vertragsparteien im Rahmen der Kaufpreisbildung von
152.000 € einen etwaigen wertbeeinflussenden Faktor gehabt haben,
ändert aber letztlich nichts an dem entscheidenden Tatumstand, dass es sich
bei diesem Kaufpreis trotzdem ausschließlich um die Gegenleistung für
den Ankauf der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile 94/1824
(ausbaufähiger Dachboden) handelte. Bloß ergänzend kann gegen
die Stichhaltigkeit der Berufungsbehauptungen auch noch ins Treffen geführt
werden, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses der Käufer zum
Ausbau zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war und im Übrigen von
diesen beiden Vertragsparteien das Ausmaß der als Folge eines
möglichen Dachbodenausbaues zur Anpassung der jeweiligen Mindestanteile
notwendigen Übertragungen an Miteigentumsanteilen infolge noch nicht
vorliegender Nutzwertneufestsetzung in keiner Weise betragsmäßig
quantifizierbar war, sodass der Wert der vereinbarten Unentgeltlichkeit für
die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der Gegenleistung überhaupt nicht
bestimmbar und damit festlegbar war. Aber selbst wenn man der Argumentation der
Bw. folgen würde, ist wie oben bereits ausgeführt für den
Streitfall letztlich nichts gewonnen. Ist nämlich jedes
Verpflichtungsgeschäft für sich als eigenständiger Erwerbsvorgang
zu besteuern, dann bildet der mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2005 vereinbarte
Kaufpreis von 152.000 € die den wirtschaftlichen Interessen dieser beiden
Vertragsparteien entsprechende Gegenleistung allein und ausschließlich
für diesen Erwerbsvorgang (Übertragung der 94/1824 Miteigentumsanteile
an der Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung (Dachboden)
Top 19). Vertragsgegenstand des Wohnungseigentumsänderungsvertrages war
hingegen die Übertragung von entsprechenden Miteigentumsanteilen an der
Liegenschaft von den 15 übrigen Grundstückseigentümern an die Bw.
zur Anpassung des Eigentumsstandes an die Mindestanteile entsprechend der
Neufestsetzung der Nutzwerte. Der Bw. wurden mit diesem Rechtsvorgang von den
anderen Liegenschaftseigentümern aufgeschlüsselt nach den jeweils
übergebenen Miteigentumsanteilen insgesamt 2311280/15744768
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft ins Eigentum übertragen und
für die im Rahmen dieses Erwerbsvorganges von der Bw. übernommenen
Miteigentumsanteile hat diese infolge der in Punkt 4 vereinbarten
Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung jedenfalls kein Entgelt
entrichtet. Daran ändert auch das Berufungsvorbringens nichts, denn wenn
überhaupt, dann vermag die im Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag
vom 14. Oktober 2004 unter Punkt V C) vereinbarte Unentgeltlichkeit der
Anteilsübertragung gegebenenfalls bei der einvernehmlichen Festlegung des
gleichwertigen Kaufpreises von 152.000 € einen gewissen wertbestimmenden
Faktor beim Ankauf des ausbaufähigen Dachbodens gespielt haben, für
den gegenständlich versteuerten Rechtsvorgang hingegen führte obige
Vertragsbestimmung dazu, dass von den Vertragsteilen des
Wohnungseigentumsänderungsvertrages für die an die Bw.
überlassenen Miteigentumsanteile unter B) Punkt 4 ausdrücklich
Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung vereinbart und damit für
diesen Rechtsvorgang kein Entgelt zu entrichten war (siehe diesbezüglich
auch § 10 Abs. 4 WEG 2002 idF. BGBl. I Nr. 124/2006). Entgegen dem
Berufungsvorbringen war daher für den gegenständlichen Erwerbsvorgang
keine Gegenleistung vorhanden oder nicht zu ermitteln. Demzufolge hat das
Finanzamt zu Recht die Steuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom
(dreifachen anteiligen) Wert der übertragenen Grundstücksanteile
berechnet, wobei die betragsmäßige Berechnung des angesetzten Wertes
des Grundstückes als solche (EW 171.653,23 x 3 = 514.959,69 / 15.744.768 x
2311280 = 75.594,38 €) unstrittig blieb.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Bw. mit den
anderen Wohnungseigentümern zur Anpassung der Miteigentumsanteile
(Mindestanteile) an die neue Nutzwertfestsetzung abgeschlossene
Wohnungseigentumsänderungsvertrag einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG darstellt. Für diesen eigenständig zu versteuernden
Rechtsvorgang, für den ausdrücklich Unentgeltlichkeit der
Anteilsübertragung iSd § 10 Abs. 4 WEG vereinbart war, hat das
Finanzamt zu Recht wegen nicht vorhandener oder nicht zu ermittelnder
Gegenleistung die Steuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom
anteiligen Wert des Grundstückes (der übertragenen
Liegenschaftsanteile) berechnet. Das Berufungsvorbringen vermochte folglich die
eingewendete Rechtwidrigkeit der bekämpften Steuervorschreibung nicht
aufzuzeigen. Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war daher wie im
Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 10. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-I/07
- Stammnummer
- 35685
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF