Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2240-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2240-W/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Festsetzungsbescheid des Finanzamtes für den 23. Bez. in Wien
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Für das Jahr 1998
wird der DB mit 5.494,07 € (= 75.600 S) und der DZ mit 647,08 €
(= 8.904 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ
zu entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Geschäftsführer (GF)
war in den Streitjahren Herr A, der einen Anteil von 70 % am Stammkapital
hielt.
Das Finanzamt stellte für
den o.a. Veranlagungszeitraum u.a. wie folgt fest:
Nach
dem Steuerreformgesetz 1993 seien auch Personen Dienstnehmer iSd § 41
Abs. 2 FLAG 1967, die am Stammkapital einer GesmbH zu mehr als 25 %
beteiligt sind, weshalb eine Nachversteuerung der Bezüge i.H.v. 1.680.000 S
vorgenommen werden musste, da der Gesellschafter-GF in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens eingegliedert sei und eine regelmäßige
Entlohnung
erhalte.
Die
Entlohnung des Gesellschafter-GF stellt sich lt. den vorgelegten
Jahresabschlüssen in den Jahren 1996 bis 2000 wie folgt dar (alle
Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
GF-Bezug
|
1996
|
1.680.000
|
1997
|
1.680.000
|
1998
|
1.680.000
|
1999
|
1.680.000
|
2000
|
1.680.000
Von der
Bemessungsgrundlage der u.a. Bezüge wurde im o.a. Zeitraum weder DB noch DZ
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, weshalb folgende Abgaben an DB
und DZ betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels des im Spruch genannten
Bescheides nachgefordert werden mussten (alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/1998
|
1.680.000
|
x
0,045 =
|
75.600
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
5,3
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/1998
|
1.680.000
|
x
0,0053 =
|
8.904
In den dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 2. Juni 1999 führt die Bw. u.a. wie folgt
aus:
Eine
"Eingliederung" des Gesellschafter-GF scheitere nach Ansicht der Bw.
schon daran, dass Herr A vielfältigen Tätigkeiten nachgehe, wie zB
für die R-GesmbH, die S-KG der T-GesmbH, die T-GesmbH, die V-KG, die W-KG
und die X-KG.
Die
Tätigkeiten des Gesellschafter-GF übe er nach seinem Belieben zu Hause
aus.
Die
operative Geschäftstätigkeit werde von Mitarbeitern der Bw.
durchgeführt.
Festgehalten
werde, dass der Gesellschafter-GF den pauschalierten Bezug regelmäßig
ausbezahlt erhalte.
Eine
erfolgsbezogene Honorierung sei nicht möglich, da ansonsten die Problematik
der verdeckten Gewinnausschüttung bestehe.
Der
Gesellschafter-GF habe keinen Anspruch auf Auslagenersatz, keinen
Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts im
Krankheitsfall.
Die
GSVG-Beiträge werden durch den Gesellschafter-GF selbst entrichtet.
Der
Gesellschafter-GF könne sich vertreten lassen. Im Fall der Vertretung
müsse er dafür die Kosten tragen.
Der
Gesellschafter-GF gestalte die von ihm umfänglich selbst bestimmte
Arbeitszeit nach seinem Belieben.
Die
Bw. beantrage daher die Aufhebung des bekämpften
Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1999 als unbegründet ab
und begründete dies u.a. wie folgt:
Im
gegenständlichen Fall erhalte der Gesellschafter-GF für seine
Tätigkeit einen regelmäßigen jährlichen Bezug.
Es
handle sich dabei um ein erfolgsunabhängiges Pauschalentgelt für einen
bestimmten Zeitraum.
Der
wesentlich Beteiligte trage somit kein Unternehmerrisiko im Sinne der
höchstgerichtlichen Entscheidungen.
Für
Herrn A sei somit Gegenstand der Tätigkeit in Verbindung mit der Entlohnung
die Arbeit schlechthin und nicht der durch die Arbeit zu erzielende
Erfolg.Der Gesellschafter-GF werde auf Grund der erfolgsunabhängigen
Entlohnung bereits für sein Bemühen entlohnt.
Der
Gesellschafter-GF könne sich vertreten lassen und habe Anspruch auf Ersatz
jener Auslagen, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit entstehen.
Zur
organisatorischen Eingliederung werde angeführt, dass eine freie Arbeits-
und Zeiteinteilung des Gesellschafter-GF vorliege.
Im
gegenständlichen Fall liege somit ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
vor.
Die Bw. stellte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ergänzte ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Die
Bw. halte nochmals fest, dass im gegenständlichen Fall keine Eingliederung
des Gesellschafter-GF in den betrieblichen Organismus der Bw. vorliege.
Nach
Ansicht der Bw. halte auch der Verwaltungsgerichtshof eine DB-Freiheit bei
Gesellschafter-GF für möglich.
Das
Finanzamt habe in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht gewürdigt, dass Herr
A keinen Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts im
Krankheitsfall habe, und dass er die GSVG-Beiträge selbst
trage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das
Streitjahr 1998
§ 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine
Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
daher die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach der GF keine fixen
Arbeitszeiten, keinen Urlaubsanspruch sowie keine Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle hat und auch die Beiträge zur Sozialversicherung selbst
trägt.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden Eingliederung in
den betrieblichen Organismus (Vertretungskosten sind im gegenständlichen
Fall von der Bw. jedenfalls nicht behauptet worden).
Denn wie im § 3
des GF-Anstellungsvertrages vom 6. März 1996 schriftlich
festgehalten ist, ist der GF für die Lenkung und Überwachung des
Unternehmens voll verantwortlich und hat insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Bw. Sorge zu
tragen. Weiters übe der GF insbesondere eine strategische
Tätigkeit aus (z.B. fällt er Entscheidungen darüber, ob bestimmte
Grundstücke gekauft werden oder nicht).
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung des GF im
Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges.
Die Eingliederung
des Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will,
ist den Berufungsausführungen nicht zu
entnehmen. Jede andere Auslegung würde nämlich bedeuten, dass
im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als
Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen
Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner
wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in
diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher
Sicht) ohne Bedeutung.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. somit der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht behauptet. Die
erforderliche tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der
Ausgabenseite seitens des GF konnte die Bw. somit nicht nachweisen bzw.
glaubhaft machen, weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen konnte, dass im
gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus
den o.a. Gründen (insbesondere spreche für
ein Dienstverhältnis und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw.
bekanntgegebene Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von weder gewinn-
noch umsatzabhängigen laufenden GF-Bezügen) nicht im
Vordergrund standen (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom
20.3.2002, 2001/15/0155).
Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ist
unstrittig ein laufender über mehrere Jahre gleichbleibender GF-Bezug zu
entnehmen (vgl. obige Aufstellung), wie dies auch in § 6 des
GF-Anstellungsvertrages vereinbart wurde. Ein
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei
den gegenständlichen regelmäßigen GF-Bezügen in den Jahren
1996 bis 2000 i.H.v. 1.680.000 S jedenfalls nicht zu erkennen (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2001, 2001/13/0097). Dass es sich bei
den von der Bw. behaupteten vom GF selbst zu tragenden
Ausgaben (z.B. Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung) um ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis handelt,
konnte die Bw. ebenfalls der Abgabenbehörde nicht nachweisen bzw. glaubhaft
machen.
Da die Bw. der
Abgabenbehörde nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im
gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos beim
GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden müsse, konnte die
Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes "Unternehmerwagnisses",
das der GF aufgrund seiner Beteiligung trägt, nicht erkennen, warum im
gegenständlichen Fall der GF nicht der DB- und DZ-Pflicht aus den o.a.
Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw.
bekanntgegebenen Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer
ausgerichteten Leistungserbringung des GF ausgegangen werden musste) unterliegen
sollten, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2240-W/02
- Stammnummer
- 3568
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF