Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0137-I/03
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-I/03vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigten Grad der Behinderung in Höhe von 20% wegen spastischer Bronchitis liegt keine erhebliche Behinderung im Sinnes des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit beim Finanzamt am 20.
Jänner 2003 eingelangtem Antrag begehrte die Berufungswerberin die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung ihres Sohnes M. Dieser leide seit seiner Geburt
(17. Jänner 2001) an Bronchitis.
Am 5. Februar 2003
bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behintertenwesen auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 4. Februar 2003 dem Son M.
der Berufungswerberin wegen einer spastischen Bronchitis einen Grad der
Behinderung in Höhe von 20%.
Mit Bescheid vom 3. März
2003 wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag der Berufungswerberin
ab.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der lediglich eingewendet wird, dass für den Sohn I.
der Berufungswerberin der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung gewährt worden sei, nicht jedoch für den Sohn
M., obwohl er an derselben Krankheit wie I. leide. Dies hätten sowohl der
Hausarzt als auch die Kinderklinik Innsbruck festgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003
für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3
€.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967
gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zufolge Abs. 6 der in Rede
stehenden Gesetzesstelle ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall erfolgte
eine Untersuchung des Sohnes M. durch einen ärztlichen
Sachverständigen am 4. Februar 2003. Dabei diagnostozierte der
sachverständige Arzt beim genannten Sohn der Berufungswerberin spastische
Bronchitis, stellte jedoch einen unauffälligen Zustand und eine zum
Zeitpunkt der Untersuchung freie Lunge fest. Auf Grund dieses Gutachtens
konstatierte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Sohn M.
der Berufungswerberin einen Grad der Behinderung in Höhe von 20%. Obwohl
das Finanzamt im bekämpften Bescheid diesen Prozentsatz anführte und
die abweisende Erledigung des eingangs angeführten Antrages auf diesen
Prozentsatz stützte - dieser Prozentsatz der Berufungswerberin also
zweifellos bekannt ist -, werden in der Berufungsschrift keinerlei Einwendungen
gegen diese Einstufung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
erhoben.
Für den nunmehr
entscheidenden Senat steht somit fest, dass der in der Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgewiesene Grad der
Behinderung des Sohnes M. der Berufungswerberin in Höhe von 20% außer
Streit gestellt ist. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden. Denn nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen gilt ein
Kind erst dann als erheblich behindert, wenn sein Grad der Behinderung
mindestens 50% beträgt. Da hinsichtlich des Sohnes M. ein Grad der
Behinderung von lediglich 20% bescheinigt wurde, gilt er nicht als erheblich
behindert, was die Erhöhung der Familienbeihilfe
ausschließt.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-I/03
- Stammnummer
- 3567
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF