Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3933-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3933-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den
Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des zu 100% an der Bw.
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
für die Jahre 1998 bis 2000 abgeführt wurden. Es wurden daher für
folgende Beträge die im Spruch des Bescheides genannten Abgaben
nachgefordert (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Gf -
Bezug
|
SV
|
SB-Pkw
|
BMGrL
|
DB
|
DZ
|
1-12/1998
|
360.000,-
|
38.200,-
|
84.000,-
|
482.200,-
|
21.699,-
|
2.556,-
|
1-12/1999
|
480.000,-
|
131.714,-
|
84.000,-
|
695.714,-
|
31.307,-
|
3.687,-
|
1-12/2000
|
834.480,-
|
194.468,-
|
84.000,-
|
1,112.948,-
|
50.083,-
|
5.787,
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte die Bw. vor, Herr B.S. sei handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Bw.. Als solcher
unterliege er weder einer Weisung eines Gesellschaftsorgans noch des
Gesellschaftsvertrages. Im Übrigen fehlten sämtliche Merkmale eines
Dienstverhältnisses wie feste Entlohnung, feste Arbeitszeit- und
Urlaubsregelung. Weiters sei keine Kontinuität in der Auszahlung geldwerter
Mittel ersichtlich, was bedeute, dass die Höhe derselben allein vom
Geschäftsführer selbst ohne Zusammenhang mit konkret erbrachten
Arbeitsleistungen festgesetzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für das Jahr 1998 in §
57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für die Jahre 1999 und
2000 in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesses dieses Organismus
ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung des B.S. in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052).
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Das Vorbringen der Bw., es sei
keinerlei Kontinuität in der Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge ersichtlich, geht in Anbetracht der
Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum
folgende regelmäßige "Entnahmen" tätigte, ins Leere:
|
2.1.1998
|
20.000,-
|
2.2.1998
|
20.000,-
|
2.3.1998
|
20.000,-
|
1.4.1998
|
20.000,-
|
4.5.1998
|
20.000,-
|
2.6.1998
|
20.000,-
|
1.7.1998
|
20.000,-
|
3.8.1998
|
20.000,-
|
1.9.1998
|
20.000,-
|
1.10.1998
|
20.000,-
|
2.11.1998
|
20.000,-
|
1.12.1998
|
20.000,-
|
4.1.1999
|
20.000,-
|
1.2.1999
|
40.000,-
|
1.3.1999
|
40.000,-
|
1.4.1999
|
40.000,-
|
3.5.1999
|
40.000,-
|
1.6.1999
|
40.000,-
|
1.7.1999
|
40.000,-
|
2.8.1999
|
40.000,-
|
1.9.1999
|
40.000,-
|
1.10.1999
|
40.000,-
|
2.11.1999
|
40.000,-
|
1.12.1999
|
40.000,-
|
3.1.2000
|
40.000,-
|
1.2.2000
|
40.000,-
|
3.4.2000
|
40.000,-
|
2.5.2000
|
40.000,-
|
2.6.2000
|
40.000,-
|
3.7.2000
|
40.000,-
|
1.8.2000
|
40.000,-
|
1.9.2000
|
40.000,-
|
2.10.2000
|
40.000,-
|
2.11.2000
|
40.000,-
|
1.12.2000
|
40.000,-
Die oben angeführten
regelmäßigen Entnahmen lassen den Schluss gerechtfertigt erscheinen,
dass B.S. in seiner Funktion als Geschäftsführer ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht getroffen hat.
Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden
Ausgaben ergeben hätte, wird in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch
aus der Aktenlage nicht ersichtlich, zumal auch die
Sozialversicherungsbeiträge von der Bw. getragen wurden.
Der in der Berufung aufgezeigte
Umstand, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer keine feste
Arbeitszeit- und Urlaubsregelung bestehe und er keinen Weisungen unterliege, ist
im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht
entscheidungswesentlich.
Im Hinblick auf die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten
Unternehmerrisikos und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung des
Geschäftsführers zu Recht als solche im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3933-W/02
- Stammnummer
- 3566
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF