Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2361-W/06
Liegt ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2361-W/06vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom
2. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 14. Juli 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2000 gründeten
Herr F. und Frau S. eine Privatstiftung nach österreichischem Recht. Der
Privatstiftung wurde zunächst ein Vermögen im Wert von S 1.000.000,00
gewidmet, wovon S 990.000,00 Herr F. und S 10.000,00 Frau S.
erbrachten. Mit Stiftungszusatzurkunde vom 12. Dezember 2000 widmete Herr F.
ergänzend dazu folgendes weitere Vermögen, nämlich einen Teil
seines Geschäftsanteils an der (Mutter)GmbH, dem eine zur Gänze
aufgebrachte Stammeinlage im Nominale von S 120.100,00 entspricht und einen
Teil seines Geschäftsanteils an der AGmbH, dem eine zur Gänze
aufgebrachte Stammeinlage im Nominale von S 145.100,00 entspricht.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 teilte der Vertreter der
Bw. dem Finanzamt mit, dass der gemeine Wert je S 100 Stammkapital an der
AGmbH mit S 539,00 anzusetzen sei. Der gemeine Wert je S 100
Stammkapital an der (Mutter)GmbH sei mit S 3.965,00 anzusetzen.
In dem hier streitgegenständlichen Fall setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw., (Bw.) mit
Bescheid vom 6. Juli 2001 Schenkungssteuer in der Höhe von
S 163.314,00 fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ging das
Finanzamt von einem erbrachten Geldbetrag in der Höhe von S 990.000,00
und von einem gewidmeten Betriebsvermögen in der Höhe von
S 5.544.054,00 aus, wobei es den gemeinen Wert entsprechend der o.a.
Angaben des Vertreters der Bw. zum Ansatz brachte.
Dieser Bescheid erwuchs unbeeinsprucht in Rechtskraft.
Im März 2006 teilte das für die Bw.
zuständige Wohnsitzfinanzamt dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (künftig kurz "Finanzamt") mit, dass die Bw. am
12. März 2001 die restlichen Anteile an der AGmbH um S 714,28 je
S 100,00 Stammkapital und die restlichen Anteile der (Mutter)GmbH um
S 25.000,00 je S 100,00 Stammkapital gekauft hat.
Das Finanzamt reagierte auf die auffällig große
Abweichung des genannten Kaufpreises vom o.a. erklärten gemeinen Wert der
Unternehmensanteile mit Vorhalt vom 31. März 2006 und forderte die Bw.
unter Fristsetzung auf, die bezughabenden Berechnungsblätter zur Ermittlung
des gemeinen Wertes vorzulegen. Die Bw. folgte dieser Aufforderung nicht.
Am 22. Juni 2006 langte beim Finanzamt eine Kopie des
BP-Berichtes betreffend die (Tochter)GmbH (samt Prüferbilanz) und eine
Kopie der Prüferbilanz betreffend die (Mutter)GmbH ein.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Festsetzung der Schenkungssteuer gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom
14. Juli 2006 hob das Finanzamt den o.a. Schenkungssteuerbescheid vom 6. Juli
2001 auf und setzte die Schenkungssteuer neu fest. Das Finanzamt stützte
die Wiederaufnahme laut Bescheidbegründung darauf, dass ihm am 22. Juni
2006 bekannt geworden sei, dass die der Berechnung der gemeinen Werte zugrunde
gelegten Bilanzen der (Mutter)GmbH und der (Tochter)GmbH im Zuge einer
Betriebsprüfung im Jahr 2004 abgeändert worden seien und dadurch neue
Tatsachen betreffend die Bilanzwahrheit und -klarheit hervorgekommen seien.
Im Zuge dieser Neufestsetzung der Schenkungssteuer nahm das
Finanzamt eine Schätzung des gemeinen Wertes der (Mutter)GmbH und der
(Tochter)GmbH nach dem Wiener Verfahren 1996 vor, wobei es auch die Ergebnisse
der o.a. Betriebsprüfung einfließen ließ.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die
Bw. im Wesentlichen vor, bei der von der Abgabenbehörde erster Instanz
erwähnten Betriebsprüfung, die im Jahr 2004 für die Jahre 1999
bis 2001 bzw. 2002 durchgeführt worden sei, habe es sich um eine
Prüfung der Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und der Kammerumlage
gehandelt. Das Ergebnis dieser Prüfung habe auf die Bewertung des gemeinen
Wertes der beiden Gesellschaften überhaupt keinen Einfluss. Der
Begründung des Bescheides sei auch nicht zu entnehmen, welche Tatsachen und
Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen. Die gemeinen Werte an der
(Mutter)GmbH seien aufgrund des Fachgutachtens Nr. 74 der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ordnungsgemäß ermittelt worden. Eine
nachträgliche Änderung der Steuerbemessungsgrundlagen durch eine
Betriebsprüfung habe aber auf diese Bewertung keinen Einfluss.
Außerdem sei bereits Verjährung eingetreten.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2006 als unbegründet ab. An den der
Berechnung des gemeinen Wertes zu Grunde gelegten Bilanzen habe seinerzeit die
Vermutung von deren Ordnungsmäßigkeit bestanden. Im Zuge einer
Betriebsprüfung für Zwecke der direkten Steuern habe sich
herausgestellt, dass in der heranzuziehenden Bilanz bei der (Mutter)GmbH ein
Gebäude nicht erfasst worden sei und die Bilanzsumme zum Stichtag 31. 12.
2000 von S 105.075.216,33 auf S 105.783.868,33 abzuändern gewesen
sei. Außerdem seien bei der (Tochter)GmbH die Rückstellungen für
Abfertigungen und die Rückstellungen für Urlaube durch einen
Sachbearbeiter unrichtig berechnet worden, sodass also der Grundsatz der
Bilanzwahrheit nicht gegeben gewesen sei. Da die Ermittlung des gemeinen Wertes
somit auf der Grundlage von nicht ordnungsgemäßen Bilanzen
vorgenommen worden sei, sei eine neue Sachentscheidung zu fällen gewesen.
Die Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO sei im Sinne des § 209
Abs. 1 BAO durch den Vorhalt vom 9. April 2001 um ein Jahr verlängert
worden.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom 18. September
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Nach Eintritt der Verjährung ist
gemäß
§ 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrundeliegt. Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1
erster Satz BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz
erlassen hat.
Auch die Wiederaufnahme von Amts wegen ist daher nur aus
den gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde. Daraus folgt, dass Sache, über die die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO selbst zu entscheiden
hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt
nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein
kann, also jener wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, S. 686
ff). Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache über die
abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu
hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde
zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmstatbestand herangezogen wurde.
Die Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme daher nicht
auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen
wurden. Sie darf nur die gleichen Umstände (die gleichen tatsächlichen
Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher eine Prüfung
dahingehend, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen
wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre.
Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die
Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue
Wiederaufnahmsgründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus
anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die
Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des
Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund
nicht vor, muss die Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es
dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte andere
Wiederaufnahmsgründe aufgreift und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme
heranzieht (VwGH vom 14. Mai 1991, Zl. 90/14/0262).
Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Bw. in einem
anderen Rechtsmittelverfahren ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein
durchaus glaubwürdiges Sachverständigengutachten vorgelegt hat,
welches den Unternehmenswert der (Mutter)GmbH per 1. Jänner 2001 im Rahmen
einer sehr detailliert dargestellten Unternehmensbewertung mit
S 125.000.000,00 bis S 152.000.000,00 ausweist. Die Bw. hat damit
erreicht, dass das Finanzamt bei der Berechnung der direkten Steuern den
gemeinen Wert der Anteile an dem angeführten Unternehmen mit
S 25.000,00 je S 100,00 Anteil zum Ansatz gebracht hat.
Obwohl die Bw. selbst einräumt (siehe Schreiben vom
16. Jänner 2006 an das zuständige Wohnsitzfinanzamt), dass der gemeine
Wert der betreffenden Anteile zum 1. Jänner 2001 mit dem
Veräußerungserlös vom 12. März 2001 identisch ist (also
S 25.000,00 je S 100,00 beträgt), gab sie gegenüber dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001
(also bereits nach dem Abtretungsvertrag vom 12. März 2001 und somit in
Kenntnis des wahren Wertes) den gemeinen Wert mit nur S 3.965,00 je S
100,00 Anteil bekannt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich
beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe handelt, die nach objektiven
Gesichtspunkten zu bestimmen ist (VwGH vom 29. November 2001, Zl.
2001/16/0296). Es besteht daher für die Beteiligten kein Freiraum, diesen
Wert nach Gutdünken selbst beliebig zu bestimmen oder gar willkürlich
festzulegen.
Die oben aufgezeigten dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern am 7. März 2006 zur Kenntnis gebrachten auffallend
großen Abweichungen würden nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates durchaus eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen. Dies umso mehr als die Bw. offensichtlich nicht willens oder in
der Lage ist, dem Finanzamt Berechnungsblätter zur Dokumentation der von
ihr vorgenommen (und im Lichte der geschilderten Umstände
äußerst zweifelhaft erscheinenden) Bewertung im
Schenkungssteuerverfahren vorzulegen.
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme aber nicht etwa damit
begründet, dass neu hervorgekommen sei, dass der gemeine Wert
offensichtlich unrichtig bekannt gegeben worden sei. Es stützte die
Wiederaufnahme vielmehr ausschließlich auf die Feststellung, die der
Berechnung der gemeinen Werte zugrunde gelegte Bilanz sei abgeändert
worden. Der Verwaltungsakt enthält jedoch keine Unterlagen, die
zweifelsfrei den Schluss zulassen, dass dieser Vorwurf berechtigt ist. Dies
schon deshalb, weil dem Finanzamt nach der Aktenlage nicht einmal bekannt ist,
welche Bilanz(en) die Bw. im Streitfall zur Berechnung der gemeinen Werte
tatsächlich herangezogen hat.
Der vom Finanzamt angenommene Sachverhalt ist daher schon
aus diesem Grund als Wiederaufnahmsgrund ungeeignet. Da es der
Berufungsbehörde aber nach ständiger Rechtsprechung verwehrt ist, den
Wiederaufnahmsgrund auszutauschen oder neue Wiederaufnahmsgründe
aufzugreifen, war der angefochtene Bescheid zwingend aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch das nach der Aktenlage
bestehende Missverhältnis zwischen der Bedeutung des von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Wiederaufnahmegrundes und der
Wirkung der Wiederaufnahme gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides spricht. Dies deshalb weil bei der im Rahmen der gebotenen
Ermessensübung vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen
"Angemessenheit" und "Zweckmäßigkeit" eine Geringfügigkeit der
hervorgekommenen neuen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der
Wiederaufnahmemöglichkeit verbietet (VwGH vom 26. November 1991, Zl.
91/14/0179).
Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen
Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der
steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen
aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen
wären. Die Ermessensmaßnahme muss nicht nur die Beseitigung der
Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, dass der formale Grund des
neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung
außer Verhältnis steht (VwGH vom 28. Februar 1989, Zl.
89/14/0019).
Dass im Anlassfall eine derartige Geringfügigkeit
vorliegt, zeigt sich schon daran, dass die vom Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund
betrachtete Betriebsprüfung aus dem Jahr 2004 zu einer Änderung der
Bilanzsumme der (Mutter)GmbH zum Stichtag 31. Dezember 2000 von "nur" rund 0,67
% geführt hat. Dem steht eine Änderung des als Teil der
Bemessungsgrundlage im neuen Schenkungssteuerbescheid herangezogenen gemeinen
Wertes der streitgegenständlichen Anteile an diesem Unternehmen von
S 5,544,954,00 auf S 30.932.485,78 (das ist eine Steigerung um rund
458 %) gegenüber, die sich aber nicht vordergründig als Auswirkung des
erwähnten Betriebsprüfungsergebnisses ergibt, sondern
hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass das Finanzamt die
Unternehmensanteile in ihrer Gesamtheit nach dem Wiener Verfahren 1996 bewertet
hat.
Auch die sich daraus ergebende Neufestsetzung der
Schenkungssteuer (von ursprünglich S 163.314,00, das sind
€ 11.868,49, auf € 59.421,09) wäre mit einer Steigerung
von rund 400 % nur dann verhältnismäßig iSd oben
erwähnten Rechtsprechung, wenn sich diese markante Änderung der
Abgabenfestsetzung im Wesentlichen als unmittelbarer Ausfluss des vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes ergäbe.
Der in der Bescheidbegründung dargestellte
Rechenvorgang des Finanzamtes betreffend die Berechung des Vermögenswertes
bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des Beteiligungsbesitzes (Schätzung
des gemeinen Wertes der (Tochter)GmbH ) ist insofern unzutreffend, als die
Differenz der dort genannten Größen nicht S 32.576.649,12
sondern richtig S 15.431.044,32 ergibt (siehe Berechnungsblatt). Selbst
eine Neuberechnung des Wertes der fraglichen Unternehmensanteile unter
Berichtigung dieses Rechenfehlers (ausgehend von den übrigen
Bewertungsgrundlagen des Finanzamtes) ergäbe einen gemeinen Wert von
S 28.873.289,04 bzw. eine Nachforderung der Schenkungssteuer von
€ 43.805,95 und somit weiterhin eine
Unverhältnismäßigkeit iSd erwähnten Rechtsprechung.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt es nun am
Finanzamt, ob es den vom unabhängigen Finanzsenat in dieser Entscheidung
aufgezeigten Wiederaufnahmsgrund - nämlich die Bekanntgabe eines
offensichtlich unzutreffenden gemeinen Wertes durch die Bw. in ihrem Schreiben
vom 19. Juni 2001 - aufgreift und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme
heranzieht. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob allenfalls die
Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben zur Anwendung
gelangen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2361-W/06
- Stammnummer
- 35648
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF