Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0645-W/08
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO infolge der Übermittlung berichtigter Lohnzettel des ehemaligen Dienstgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-W/08vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der X GmbH.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden im
Jahr 2003 die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und die
Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 13. Juli 2005 in der
Höhe von € 2.222,37 festgesetzt. Mit Bescheid vom
11. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2004 in
der Höhe von € 2.527,57, mit Bescheid vom 8. Juni 2007
die Einkommensteuer 2005 in der Höhe von € 5.152,52 fest.
Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Auf Grund der seitens der X GmbH übermittelten
berichtigten Lohnzettel für die Jahre 2003 bis 2005, in welchem die
Bruttobezüge gemäß KZ 210 mit € 31.797,11 anstatt
bisher mit € 28.679,24 (für 2003), mit € 36.106,90
anstatt bisher mit € 32.662 (für 2004) und mit € 36.317
anstatt bisher mit € 33.131 (für 2005) ausgewiesen wurden, nahm
das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005
mit Bescheiden jeweils vom 14. September 2007 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf.
Den in den wiederaufgenommenen Verfahren neu ergangenen
Sachbescheiden desselben Datums legte das Finanzamt die berichtigten
Lohnzetteldaten der X GmbH zu Grunde, woraus sich Abgabennachforderungen in der
Höhe von € 1.417,39 (für 2003), € 1.567,43
(für 2004) und € 1.394,72 (für 2005) ergaben.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 erhob der Bw.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003-2005 und brachte
begründend vor, dass die Bescheide auf Grund der Wiederaufnahme des
Verfahrens ausgestellt worden seien. Das Verfahren sei wiederaufgenommen worden,
weil der damalige Dienstgeber des Bw., die X GmbH, eine falsche Lohnverrechnung
an das Finanzamt abgegeben habe. Der Bw. sehe kein Verschulden seinerseits darin
und sehe auch nicht ein, warum er zwei Jahre nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses dazu komme, für einen eindeutig nicht von ihm
verschuldeten Fehler rückwirkend für drei Jahre zur Rechenschaft
gezogen zu werden. Immerhin sei es die Lohnverrechnung der X GmbH gewesen, die
nicht in der Lage gewesen sei, eine korrekte Lohnverrechnung zu
erstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2007
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass der
Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen sei, das ein Steuerpflichtiger
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen habe.
Mit Eingabe vom 20. November 2007 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass die in den
Bescheiden errechneten Beträge auf Lohnzetteln der X GmbH basierten, welche
die Lohnzettel im Jahr 2007 in geänderter Form abgegeben hätte.
Diese Lohnzettel lägen dem Bw. bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, er habe
lediglich die ihm im Jahr 2005 ausgestellten Lohnabrechnungen. Da die X
GmbH irgendwelche, dem Bw. bis heute nicht bekannten, Lohnberechnungsdifferenzen
erst zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen festgestellt zu
haben scheint, könne es doch nicht sein, dass der Bw. für diesen
Fehler zur Verantwortung gezogen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO ist
mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden
Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu
verbinden.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung hat der
Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung
die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt, dass der
Lohnzettel auf Grund der Eintragungen am Lohnkonto (§ 76)
auszuschreiben ist. § 84 Abs. 5 leg. cit. legt in taxativer
Weise fest, welche Daten die übermittelten Lohnzettel aufzuweisen
haben.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit darüber,
ob der Bw. für Abgabennachforderungen, welche sich aus der Vorlage
berichtigter Lohnzettel seitens seines ehemaligen Arbeitgebers ergeben haben,
zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses herangezogen werden
könne.
Dazu ist festzuhalten, dass Tatsachen im Sinne der
Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände sind, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 303 Tz 7, mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall kam dem Finanzamt die Tatsache, dass
der ehemalige Arbeitgeber des Bw., die X GmbH, einen berichtigten Lohnzettel
ausgestellt hatte, erstmals durch dessen Übermittlung zur Kenntnis. Diese
Tatsache war für das Finanzamt als neu zu qualifizieren. Der Umstand, dass
die berichtigten Lohnzetteldaten den Steuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2003,
2004 und 2005 (vorerst) nicht hinzugerechnet wurden, kann dem Finanzamt in
Anbetracht der zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagungen 2003 bis 2005
noch nicht vorliegenden Daten nicht angelastet werden. Das Finanzamt hatte auch
keinen Grund, die Richtigkeit der ursprünglich elektronisch erfassten Daten
in Zweifel zu ziehen oder weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den diesen
ursprünglichen Lohnzetteln anzustellen. Dass das Finanzamt bei
rechtzeitiger Kenntnisnahme dieser nunmehr neuen Tatsachen einen im Spruch
anders lautenden Bescheid erlassen hätte, ist evident und bedarf keiner
weiteren Erörterung.
Das nachträgliche Hervorkommen der berichtigten
Lohnzettel seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Bw. stellt im Lichte der
obigen Ausführungen somit jedenfalls eine neue Tatsache dar, die das
Finanzamt zur Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO berechtigte.
Dem Bw. ist zwar insofern beizupflichten, als ihn kein
Verschulden an der ursprünglich falschen Lohnverrechnung seines ehemaligen
Arbeitgebers trifft, doch ist es unmaßgeblich, ob die nunmehr neu
hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht
berücksichtigt worden sind (VwGH 27.9.1990, 89/16/0225; zur
"Verschuldensneutralität" siehe weiters Stoll, BAO Kommentar,
§ 303 S. 2934). Des Weiteren ist bei der Ermessensübung im
Rahmen der Verfügung der Wiederaufnahme grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 303 Tz 38 mit Judikaturnachweisen), unabhängig davon, ob sich die
Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde.
Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht der Tatsache,
dass die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen Wiederaufnahme nicht
bloß geringfügig sind, ist die Ermessensentscheidung des Finanzamtes,
die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 bis 2005 zu verfügen
und damit der rechtsrichtigen Besteuerung der Bezüge des Bw. den Vorrang
einzuräumen, nicht zu beanstanden.
Den im Rahmen der wiederaufgenommenen Verfahren
geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und
2005 legte das Finanzamt die berichtigten Lohnzettel der X GmbH zu Grunde. Dass
die berichtigten Lohnzetteldaten unrichtig oder unvollständig wären,
hat der Bw. im Berufungsverfahren nicht eingewendet. Für eine derartige
Annahme fehlen zudem substanzielle Anhaltspunkte.
Demzufolge ergingen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2003, 2004 und 2005, mit denen das seitens der X GmbH bezogene
Einkommen für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurde, zu
Recht und war die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Juli 2008
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-W/08
- Stammnummer
- 35647
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF