Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/06
Nichtanerkennung einer Rückstellung für Sanierungsaufwendungen infolge eines Sturmschadens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/06vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Kofler, Bernd Feldkircher und Mag. Gerda Danzl-Gabl im
Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des
Bf., vertreten durch die Gerstgrasser Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
GmbH, 6700 Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Dr. Brigitte Metzler, betreffend Einkommensteuer 2003
nach der am 3. Juli 2008 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer ermittelt den Gewinn aus seinem
Gärtnereibetrieb gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
In der Gewinn- und Verlustrechnung für das das Jahr 2003 wurde als
sonstiger betrieblicher Erlös ua. eine infolge eines Sturmschadens am
Betriebsgebäude ausbezahlte Versicherungsvergütung in Höhe von
32.500,00 € erfasst. In derselben Höhe wurde eine
Rückstellung "Sturmschaden Gewächshaus" gewinnmindernd
gebildet.
Anlässlich einer die Jahre 2002 bis 2004 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung ging die Prüferin vom Vorliegen einer
steuerlich nicht anzuerkennenden Aufwandsrückstellung aus und erhöhte
den Gewinn dementsprechend. Sachverhaltsbezogen lässt sich dem
Betriebsprüfungsbericht (Tz 4) bzw. den im Arbeitsbogen abgelegten
diesbezüglichen Unterlagen entnehmen, dass das Dach des
Gärtnereigebäudes, eine Leimbinder-Stahl-Glas-Konstruktion, am
19. Juni 2002 durch einen Gewittersturm leicht verdreht wurde, sodass die
Oberlichten bzw. Lüftungsflügel nicht mehr richtig schlossen, die
Dachabläufe gegenüber den Abflussrohren verschoben waren und
infolgedessen das Regenwasser an mehreren Stellen in die darunter liegenden
Verkaufs-, Arbeits- und Büroräume lief. Im darüber erstellten
Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 6. August
2002 wird ausgeführt, dass die Konstruktion durch die Errichterfirma zu
überprüfen und einzurichten sei, die Kosten hierfür nicht
beziffert werden könnten.
Mit Rechnung vom 26. November 2002 wurde dem
Berufungsführer für die Neufassung und Neuverlegung der
Wasserableitungen sowie die Erneuerung des Zählerkastens ein Betrag von
6.676,80 € und mit Rechnung vom 31. Dezember 2002 für
diverse Reparaturarbeiten an den elektronischen Regel- und Steuergeräten
ein Betrag von 941,88 € in Rechnung gestellt.
In einer Auftragsbestätigung der Firma W GmbH & Co
KG vom 16. April 2003 ist unter Bezugnahme auf ein (nicht vorliegendes Angebot
vom 4. April 2003) für die Instandsetzung der Gewächshausanlage
ein Festpreis von 32.500,00 € ausgewiesen. Am 11. August 2003 hat
die Versicherungsgesellschaft dem Berufungsführer einen Betrag in Höhe
von 32.500,00 €
überwiesen. Zur Sanierung bzw. Behebung des
Schadens durch die (zwischenzeitig nicht mehr bestehende) Firma W GmbH & Co
KG ist es jedoch nicht gekommen.
Gegen den auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen
ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wandte sich die
steuerliche Vertretung des Berufungsführers mit Berufung und nach Ergehen
einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend
wurde ausgeführt, auch im Betriebsprüfungsbericht werde auf die
"jedenfalls noch ausstehende Sanierung" hingewiesen, seien aber mit bestimmten
Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte künftige Ausgaben in einer
Weise verbunden, dass sie wirtschaftlich betrachtet bereits das Jahr der
Einnahmen träfen, seien diese künftigen Ausgaben bereits für das
Jahr, in dem die Einnahmen erzielt würden, zu passivieren. Der
wirtschaftliche (Verursachungs-)Zusammenhang zwischen der ausbezahlten
Versicherungssumme und den noch ausständigen Sanierungskosten bedürfe
keiner weiteren Argumentation. Es werde daher beantragt, den strittigen Betrag
zwecks periodengerechter Gewinnermittlung einer Rückstellung oder passiven
Abgrenzung zuzuführen, mit der die späteren Sanierungskosten zu
verrechnen seien.
Auf Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz teilte
die steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 30. April 2008 mit, die
Sanierung sei bislang nicht erfolgt, nach Auskunft des Berufungsführers sei
der Auftrag zur Behebung zwischenzeitig jedoch an eine namentlich
angeführte Firma vergeben worden, die zugesagt habe, die
Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung des Sturmschadens je nach
Witterungslage im Sommer/Herbst 2008 auszuführen.
In der am 3. Juli 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung ergänzend
ausgeführt, dass sich Aufwand und Erlös gegenseitig neutralisierten.
Würde die Versicherungsvergütung versteuert, könnte mit dieser
nicht mehr der gesamte Schaden behoben werden; das könne dem
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entsprechen. Wäre der
Aufwand bereits im Jahr 2002 berücksichtigt worden, wäre in derselben
Höhe eine Forderung gegen die Versicherung aktiviert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988
in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung können Rückstellungen
nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 3.
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, 4. drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften.
Die Regelungen über die Bildung von
Rückstellungen wurden mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993,
anstelle der bis dahin im § 9 EStG 1988 enthaltenen Bestimmungen
betreffend Investitionsrücklagen in das Gesetz eingefügt. Die
Aufzählung der steuerlich zulässigen Rückstellungen ist nach dem
Gesetzeswortlaut erschöpfend; andere Rückstellungen dürfen in der
Steuerbilanz demnach nicht gebildet werden. Nicht zulässig sind somit auch
Aufwandsrückstellungen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 9 Tz 15; Doralt,
EStG4, § 9
Tz 21, ebenso VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181).
Verbindlichkeitsrückstellungen sind für dem
Grunde oder der Höhe nach ungewisse, jedoch bereits bis zum Bilanzstichtag
wirtschaftlich veranlasste objektivierbare Außenverpflichtungen zu bilden.
Sie dienen dazu, in späteren Jahren anfallende Ausgaben der Periode ihrer
wirtschaftlichen Veranlassung zuzuordnen. Die Verbindlichkeitsrückstellung
ist ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich in der Höhe anzuerkennen ist, in
welcher der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit
künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer
steuerlich anzuerkennenden Verbindlichkeitsrückstellung ist, dass ein
wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft
droht, oder dass der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt
ist (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 9 Tz 45 und 46, mwN).
Gegenstand einer Verbindlichkeitsrückstellung muss demnach stets eine
Verpflichtung gegenüber Dritten sein (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.,
§ 9 Tz 49). Dabei kann es sich um privatrechtliche Verpflichtungen wie
auch um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handeln. Kennzeichnend
für Aufwandsrückstellungen ist demgegenüber, dass keine
Verpflichtung gegenüber Dritten besteht und in der Regel keine
wirtschaftliche Veranlassung des Aufwandes vor dem Bilanzstichtag gegeben ist
(vgl. VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181); sie stellen eine Art unternehmensinterne
Verpflichtung des Unternehmers "gegenüber sich selbst" dar
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 5 Tz
47). Dazu zählen zB. Rückstellungen für unterlassene
Instandsetzung und unterlassene Reparaturen (vgl. Hofstätter/Reichel,
a.a.O., § 9 Tz 15).
Im Hinblick auf die gegenständlich ohne Zweifel
fehlende Drittverpflichtung ist das Finanzamt somit zutreffend vom Vorliegen
einer steuerlich nicht zulässigen Aufwandsrückstellung ausgegangen.
Zudem darf eine Rückstellung gewinnmindernd nur für das Jahr gebildet
werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht ist (vgl. VwGH 26.7.2006,
2006/14/0106) und konnte daher im Hinblick auf den bereits im Jahr 2002
eingetretenen Schaden im Streitjahr (2003) schon aus diesem Grund keine
Rückstellung mit steuerlicher Wirkung gebildet werden. Daran vermag auch
das von der steuerlichen Vertretung eingewendete wirtschaftliche
Leistungsfähigkeitsprinzip bzw. das Prinzip der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung nichts zu ändern, zumal der Gewinn ja auch im Jahr der
tatsächlichen Durchführung der Sanierung entsprechend gemindert
wird.
Nichts zu gewinnen war für den Berufungsführer
daher auch mit dem Einwand, die künftigen Ausgaben für die jedenfalls
noch ausstehende Sanierung seien aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhanges
mit der Versicherungsentschädigung in dem Jahr zu passivieren, in dem diese
ausbezahlt worden sei. Zwar sind nach Hofstätter/Reichel (a.a.O.,
§ 9 Tz 79) Rückstellungen für vorbelastete
Einkünfte von den (steuerlich unzulässigen)
Aufwandsrückstellungen zu unterscheiden und sind nach der zur Rechtslage
vor Inkrafttreten des § 9 EStG idF BGBl. Nr. 818/1993, ergangenen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftige Ausgaben, die mit
bestimmten Einnahmen eines Jahres zwangsläufig untrennbar verbunden sind,
bereits im Jahr der steuerlichen Erfassung der Einnahmen zu passivieren (vgl.
VwGH 21.10.1986, 86/14/0021, zu Wiederaufforstungskosten, und VwGH 25.2.1954,
2959/51, zu Baustellenräumungskosten), ein damit vergleichbarer Fall liegt
aber schon im Hinblick auf die den in Rede stehenden Einnahmen zeitlich
vorgelagerte wirtschaftliche Verursachung der strittigen Aufwendungen nicht vor.
Überdies liegen vorbelastete Einkünfte in diesem Sinne nur dann vor,
wenn die künftigen Ausgaben mit bereits realisierten Einkünften
zwangsläufig untrennbar verbunden sind. Davon aber kann aber nach
Auffassung des Berufungssenates nicht ausgegangen werden, wurde die
Versicherungsvergütung doch offensichtlich aufgrund des eingetretenen
Schadens und damit unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird,
geleistet.
Nicht in Betracht kam auch die Berücksichtigung einer
Rechnungsabgrenzung. Nach § 198 Abs. 5 und 6 HGB (UGB) sind
Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, die einer "bestimmten Zeit" nach dem
Abschlussstichtag zuzurechnen sind. Der Anwendungsbereich von
Rechnungsabgrenzungen betrifft somit hauptsächlich
Dauerschuldverhältnisse (zB Mietvorauszahlungen), bei denen für einen
bestimmten Zeitraum Leistungen zu erbringen sind, Leistung und Gegenleistung
jedoch zeitlich auseinander fallen. Ein solcher Fall liegt gegenständlich
ohne Zweifel nicht vor, sind doch weder die im Jahr 2002 infolge des Sturms
verursachten Aufwendungen noch die im Jahr 2003 realisierten Einnahmen
(anteilig) einer anderen Abrechnungsperiode zuzurechnen.
Der Berufung konnte daher gesamthaft gesehen kein Erfolg
beschieden sein.
Feldkirch,
am 8. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/06
- Stammnummer
- 35626
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF