Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0527-S/07
Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-S/07vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr. Peter
Perner Rechtsanwalts-GmbH, 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, vom
10. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell
am See vom 10. Juli 2007 mit dem der Antrag um Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen wurde
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Juli 2007 wies das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See den Antrag
des Berufungswerbers (Bw.) A vom 16. April 2007 betreffend Aussetzung der
Einhebung von Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2003, 1-12/2004, 1-12/2005 und
1-12/2006 unter Hinweis auf § 212a Abs. 3 BAO deshalb zurück, da der
Antrag nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages enthielt.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
10. August 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung
führte er aus, dass er in der Berufung und im Aussetzungsantrag vom 16.
April, welche er ohne Vertretung beim Finanzamt eingebracht habe, die Bescheide
über die Festlegung der Kraftfahrzeugsteuer genau bezeichnet und
ausdrücklich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der in Streit
stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO gestellt habe.
Da die
Bescheide vom Bw ausdrücklich bezeichnet wurden und er die gesamten
Beträge in Streit gestellt habe, habe er damit die in Betracht kommenden
Abgabenbeträge genau bezeichnet und sei es rechtswidrig ihm nunmehr
vorzuwerfen, er hätte die Beträge nicht angegeben.
Da eine genaue
Bezeichnung der Bescheide erfolgt sei, sei damit auch die Angabe der
Beträge inkludiert gewesen und hätte die Abgabenbehörde ihn
eventuell zur Verbesserung auffordern können.
Für eine
unvertretene Partei sei die Darstellung der Ermittlung des Abgabenbetrages durch
die Angabe des Bescheides erfüllt und sehe er hier eine Willkür der
Behörde in der Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag.
Er beantrage
daher seinem Aussetzungsantrag stattzugeben, solange über die Berufung
nicht entschieden ist, allenfalls ihm die Möglichkeit einzuräumen den
Antrag auf Aussetzung zu verbessern, falls die Beträge
ziffernmäßig, wie in den Bescheiden festgesetzt, angeführt
werden müssen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
In der Berufung
vom 16. April 2007 gegen die mit Bescheiden erfolgte Festsetzung der oben
angeführten Kraftfahrzeugsteuern gehen keine konkreten Anträge hervor
in welcher Höhe diese Bescheide - oder ob diese Kfz-Steuerbescheide zur
Gänze, angefochten werden.
Nach
Anführen der einzelnen Kfz-Steuerbescheide stellte der Bw den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Wie aus den
Feststellungen des Akteninhaltes zu ersehen ist, geht aus der zugrunde liegenden
Berufung gegen die gegenständlichen Kfz-Steuerbescheide nicht hervor in
welchem Umfang sie angefochten wurden. Es war daher für die
Aussetzung der Einhebung der Kfz-Steuern unumgänglich die in Betracht
kommenden Beträge darzustellen, was unbestrittener Maßen nicht
geschehen ist. Die genaue Bezeichnung der Bescheide kann die Darstellung (hier
anführen der Kfz-Steuern laut Bescheiden) der Ermittlung der auszusetzenden
Beträge nicht ersetzen. Die Zurückweisung des
Aussetzungsantrages ist daher gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zu Recht
erfolgt, sodass keine Willkür der Behörde, da dem Gesetz entsprechend
vorgegangen wurde, zu erkennen ist. Unbeachtlich ist dabei auch ob der Bw
vertreten oder unvertreten ist, da das Gesetz (§ 212a Abs. 3 BAO)
dahingehend keine Unterscheidung trifft. Auch die Möglichkeit einen Antrag
auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des Betrages zu verbessern sieht das
Gesetz nicht vor. Es steht dem Bw nämlich frei, solange über eine
Berufung nicht entschieden ist, einen neuerlichen Antrag, in dem die in Betracht
kommenden Beträge dargestellt sind, einzubringen.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
8. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-S/07
- Stammnummer
- 35623
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF